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Wien: Stellungnahme Bauordnungsnovelle 2021 – Initiative Denkmalschutz

Wien, 20. September 2021

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird

Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Allgemein: Transparenz und Informationszugang

Die Initiative Denkmalschutz fordert Transparenz und Informationszugang für alle Bürger sowie Parteistellung für NGOs in allen baurechtlichen Verfahren ein, die das öffentliche Interesse im Sinne der Stadtbilderhaltung und des Kulturgüterschutzes betreffen. Weiters eine bürgerfreundlichere und extensivere Handhabung bzw. allfällige Novellierung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes in dieser Hinsicht. Im Zweifel sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu Gunsten des um Auskunft Ersuchenden anzuwenden (vgl. Petition der Initiative Denkmalschutz: „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 2; eingebracht am 21. August 2013).

ad § 1 Abs. 2 Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne – Ziele

– Zeile 16

Festsetzung bzw. Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne: Sehr begrüßt wird die Aufnahme des Ziels: „Schutz der UNESCO-Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert“. Diese Formulierung erachtet unser Verein Initiative Denkmalschutz allerdings als zu allgemein gehalten, ergänzt werden soll daher: „gemäß UNESCO-Welterbe Konvention (UNESCO Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage) sowie der dazugehörigen offiziellen Managementpläne der Welterbestätten. Ausschluss von Hochhausbebauungen in Kern- und Pufferzonen der UNESCO-Welterbestätten.“

– Zeile 18

Es möge Zeile 18 ergänzt werden: „Schutz und Erhalt von Kulturgütern und Kulturlandschaften im Sinne der Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege (insbesondere hinsichtlich denkmalschutzrelevante Aspekte).“

Begründung: Allzu oft wird bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und insbesondere der Bebauungspläne viel zu wenig Rücksicht genommen auf denkmalschutzrelevante Aspekte, sodass z.B. durch überdimensionierte Bebauungspläne Anreize für nachteilige bauliche Überformungen, Abbrüche oder schwere visuelle Beeinträchtigungen von denkmalgeschützter bzw. kulturhistorisch bedeutender Bausubstanz geschaffen werden.

ad § 2 Abs. 5 Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne

– Digitalisierung und Rechtsverbindlichkeit
Es möge die öffentliche Auflage „Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne“ online eine Rechtsverbindlichkeit erhalten (Begründung: Es ist nicht nur einmal vorgekommen, dass wichtige Beilagen (z.B. Unterlagen zur Umweltprüfung) erst verspätet online veröffentlicht wurden). Ebenso möge das Amtsblatt endlich online veröffentlicht werden (wie in vielen anderen Gemeinden, Beispiel: „Elektronisches Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg“). Ebenso möge der online abrufbare Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit erhalten.

– Frist Abgabe Stellungnahmen Bürger_innen sowie der örtlichen Bezirksvertretung
Unser Verein Initiative Denkmalschutz – der bekanntermaßen seit seiner Gründung 2008 Dutzende Stellungnahmen abgegeben hat – fordert, die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sowie der jeweiligen örtlichen Bezirksvertretung zu Änderungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne aufeinander zeitlich abzustimmen. D.h. es wäre zu garantieren, dass die örtliche Bezirksvertretung erst nach Ende der öffentlichen Auflagefrist ihre Stellungnahme beschließt. Dabei wäre zusätzlich darauf zu achten, dass alle im Rahmen der öffentlichen Auflagefrist abgegebenen Stellungnahmen auch den jeweiligen Bauausschussmitgliedern der Bezirke – vor ihrer abschließenden ‘Vorberatung zur Abgabe der Bezirksstellungnahme’ in ihrer Bauausschusssitzung – zur Kenntnis gebracht werden, um diese ggf. inhaltlich in die Bezirksstellungnahme einfließen lassen zu können. Die Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sollen hierbei auch im Originaltext den Bauausschussmitgliedern der Bezirke übermittelt werden, und nicht (nur) in einer verkürzten, potenziell sinnveränderten „Zusammenfassung“, wie es derzeit manchmal geschieht. Die Änderung der Bauordnung vom Dezember 2018 (LGBl. Nr. 69/2018 ) hat – mit einer Verkürzung der Frist für die örtlichen Bezirksvertretungen von drei auf zwei Monate – diese Problematik noch verschärft. Auch die qualitative Unterscheidung zwischen “wesentlichen” und “unwesentlichen” Abänderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen – wie damals beschlossen – möge aus oben genannten Gründen ebenso rückgängig gemacht werden. Denn diese Unterscheidung öffnet einer gewissen Willkür, was als “wesentlich” und “unwesentlich” zu gelten hat, Tür und Tor (so könnten auch heikle Gebiete in mehrere kleine “unwesentliche” Änderungen aufgesplittet werden), was die Rechte der Bürger noch mehr reduziert (Fristverkürzung für die Bürgerinnen und Bürger auf vier Wochen, Verkürzung der Frist für die Bezirke auf einen Monat; keine Möglichkeit mehr des Studiums der Stellungnahme des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung, weil nicht mehr vorgesehen).

Begründung: Die in die Bezirksvertretung gewählten Mandatare sollen die politischen Interessen der Bevölkerung im Bezirk nach bestem Wissen und Gewissen vertreten. Sie sind mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut und können die Stellungnahmen der Bürger und NGOs besonders gut beurteilen. Daher wäre es zielführender, wenn die Bezirksvertreter diese Stellungnahmen in ihren eigenen Stellungnahmen berücksichtigen können. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn die öffentliche Auflagefrist abgewartet wird. Die Stellungnahme der Bezirksvertretung bildet eine sehr wichtige Grundlage für den Gemeinderatsbeschluss und hat wesentlichen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Gemeinderäte. Stellungnahmen der Bürger haben, wenn sie in die Bezirksstellungnahme einfließen, viel größere Aussichten, im Gemeinderatsbeschluss indirekt berücksichtigt zu werden. Dies wäre ein erster Schritt, die Beteiligung der Öffentlichkeit in Wien ernster zu nehmen, zumal sich die Stadt Wien 1996 mit dem Beitritt zur Charta von Aalborg sogar verpflichtet(!) hat, die Bürger „an den lokalen Entscheidungsprozessen“ zu beteiligen. Die zum Teil vorherrschende Praxis in den Bezirken, vor Ende der öffentlichen Auflagefrist Stellungnahmen der Bezirksvertretung abschließend zu beraten und zu beschließen, stößt hingegen viele Bürger vor den Kopf. Wenn nicht einmal die Bezirkspolitiker Interesse an der Meinung der Bürgerinnen und Bürger haben, warum sollte dann der Gemeinderat größeres Interesse an einzelnen Stellungnahmen zeigen?

ad § 3: Fachbeirat

Aus Sicht der Initiative Denkmalschutz wäre es unbedingt notwendig, dass auch entsprechende Ersatzmitglieder der einzelnen Fachbereiche bestellt werden. Beim Fachmann auf dem „Gebiet des Denkmalwesens“ wäre es wichtig, dass eines der beiden (Ersatz-/)Mitglieder nicht gleichzeitig eine Funktion im Bundesdenkmalamt innehat, um mögliche Befangenheiten weitgehend auszuschließen.

Begründung: Es kommt immer wieder vor, dass sich einzelne Fachexperten für Befangen erklären, sodass das entsprechende Fachgebiet in der Fachbeiratsstellungnahme keinerlei Berücksichtigung finden kann. So geschehen schon mehrfach beim Experten auf dem Gebiet des Denkmalwesens (Beispiel: Planentwurf Nr. 8139, 1. Fachbeiratsstellungnahme aus 2016; denkmalgeschütztes, ehemaliges Otto Wagner Spital Areal am Steinhof im 14. Bezirk; Plandokument Nr. 8048 aus 2017, denkmalgeschütztes Spital beim Elisabethinenkloster an der Landstraßer Hauptstraße 4a im 3. Bezirk), aber auch auf dem Gebiet der Raumplanung (Beispiel: Plandokument 8177 aus 2016, Laxenburger Straße 244-256 im 23. Bezirk).

ad § 60 Abs. 1 lit. d: Abbruch von Bauwerken

Wirtschaftliche Zumutbarkeit

Notwendige Adaptierung/Verbesserung im Hinblick auf den Stadtbildschutz bzgl. Begründungen für Abbruchbewilligungen von Bauwerken trotz Feststellung der Erhaltungswürdigkeit durch die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung). Derzeitige Formulierung: „Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude (…) darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn (…) sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.“ Insbesondere wie die Kriterien der „wirtschaftlich unzumutbaren Aufwendungen“ definiert werden, liegt in der Bauordnung im Dunkeln. Beispiel: In der Stadt Salzburg konnte bisher in einem Wirtschaftlichkeitsgutachten der Vergleich der Nutzfläche des Altbaus zum Neubau hinzugerechnet werden, sodass eine in seiner Nutzfläche deutlich vergrößerte Neubauplanung sehr rasch zu einer „Unwirtschaftlichkeit“ gegenüber der Erhaltung des Altbaus führte. In Hinkunft sollen die Kriterien in Salzburg dahingehend geändert werden, dass nur mehr die gleiche Nutzfläche von Alt- und Neubau verglichen werden darf, so das Vorhaben der Salzburger Vizebürgermeisterin Barbara Unterkofler (in: Salzburger Nachrichten vom 8. Mai 2020, Beilage Lokalausgabe: „Erhaltungsgebot wird durch Weisung gestärkt. Strengere Richtlinien sollen weitere Abrisse der Häuser in der Stadt Salzburg verhindern“).

Begründung: Allzu oft werden Bewilligungen für erhaltenswürdige, historisch bedeutende Gebäude erteilt, obwohl die zuständige MA 19 die Erhaltungswürdigkeit festgestellt hat (z.B. 2020 die Bewilligung zum Abbruch des historischen Klinikgebäudes der ehemaligen 1. Medizinischen Klinik in der Lazarettgasse 14 bzw. am Lazarettgassenweg im 9. Bezirk).
Hier müsste bei Feststellung „öffentliches Interesse“ durch die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) diesem Faktum Vorrang gegeben werden vor der Entscheidung der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) auf Erteilung der Abbruchbewilligung, insbesondere unter dem Aspekt des § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien. Darin wird festgehalten, dass der Eigentümer ohnedies dafür zu sorgen hat, „dass die Bauwerke (…) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden (…)“.
Unser Verein hat dies bereits in der Petition „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“ (eingebracht am 21. August 2013; Punkt 3: „Vorrang bei Feststellung ‚öffentliches Interesse‘ durch die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) vor der Entscheidung der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) auf Erteilung einer Abbruchbewilligung“) explizit gefordert.
Wie kann es also sein, dass allzu oft erhaltenswerte Altbauten trotz Feststellung der Erhaltungswürdigkeit abgerissen werden? Warum gibt es keine wirkungsvollen Konsequenzen bei offensichtlicher Vernachlässigung der Gebäudeerhaltung bzw. werden diese seitens der Baupolizei nicht angewendet, sodass der „Bauzustand“ mancher Gebäude „derart schlecht“ werden kann?

Wirkung auf das örtliche Stadtbild versus baukulturelle Bedeutung

„Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht (…).“ Das heißt, nicht die baukulturelle Bedeutung des historischen Bauwerks ist für die Erhaltung von Relevanz, sondern „seine Wirkung auf das örtliche Stadtbild“. So kann es vorkommen, dass kulturell erhaltenswerte Altbauten abgerissen werden dürfen, allein weil diese vom öffentlichen Straßengrund aus nicht sichtbar sind (mit dieser Begründung durfte die Baldia-Villa im Hütteldorfer Cottage (Freyenthurmgasse 16, 1140 Wien) im Herbst 2020 abgerissen werden, vgl. https://www.initiative-denkmalschutz.at/berichte/huetteldorfer-cottage-wien-verwaltungsgericht-bestaetigt-villenabbruch bzw. Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien (26.8.2020, GZ: VGW-111/078/7881/2019-9, Seite 13 ff.): http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at/Content.Node/rechtsprechung/111-078-7881-2019.pdf). Es wird daher nachdrücklich empfohlen, hinsichtlich der Erhaltungswürdigkeit zusätzlich auch die baukulturelle Bedeutung des historischen Gebäudes zu berücksichtigen und die Bauordnung entsprechend zu adaptieren. In diese Beurteilung der baukulturellen Bedeutung soll auch das Innere des Gebäudes Berücksichtigung finden, so wie es dem Vernehmen nach in früheren Jahrzehnten auch der Fall war. Begründung: Immer öfter werden ganze Gründerzeitbauten vollständig entkernt, obwohl die innere Baustruktur und -gestaltung klar erhaltungswürdig sind.

Erhaltungswürdigkeit auch für Bauten nach 1945

Weiters wird angeregt, dass die Prüfung hinsichtlich Erhaltungswürdigkeit („Bestätigung des Magistrats“; MA 19), die bisher auf vor dem Stichtag 1.1.1945 errichtete Bauten beschränkt ist, auch bei Bauten der Nachkriegszeit und der Moderne zur Anwendung kommt.

ad § 70a: Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

Die Einreichungen der Bauvorhaben mögen im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit die Anrainer ihre Rechte wahrnehmen können, was bei einem vereinfachten Verfahren wie beim § 70 a besonders wichtig wäre.

ad § 81: Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung

Es wird vorgeschlagen, dass der oberste Abschluss des Daches, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, grundsätzlich(!) nicht höher als 4,5 m sein soll (und nicht wie im Gesetzesentwurf vorgesehen zum Teil bis 7,5 m); dies betrifft Absatz 1-3. Die Änderung der Giebelfächenberechnung wird grundsätzlich begrüßt, doch soll diese für alle Bauweisen gelten (also auch für Gruppen- und geschlossene Bauweise). Insbesondere im Hinblick auf die historischen, alten Ortskerne in den Vororten wäre dies von großer Bedeutung.

ad § 135: Baustrafen

Grundsätzliches Ziel muss sein: Verschärfung von Strafen und darüber hinausgehende Sanktionen bei Bauordnungswidrigkeiten zum Zweck einer tatsächlich abschreckenden Wirkung (wie die Wiederherstellung eines zerstörten Hauses), statt Geldstrafen in der Höhe von „Beträgen aus der Portokasse“. Die in § 135 Abs. 3 Zeile 2 vorgesehene „Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro” erachtet unser Verein Initiative Denkmalschutz daher als viel zu gering („Dem Vernehmen nach war ursprünglich eine höhere Mindeststrafe im Gespräch“, heißt es auch im „Der Standard“ vom 25.8.2021: „Gesetzesänderung: Novelle der Wiener Bauordnung: Zerstörung alter Häuser wird teurer“). Unser Verein Initiative Denkmalschutz erachtet die vorgesehene Geldstrafe insbesondere in solchen Fällen für viel zu gering, wenn mit dem Neubau nicht nur eine sehr große Baukubatur erzielt werden kann, sondern auch das restriktive Mietrecht für Altbauten vor 1945 nicht mehr gilt (letzteres eigentlich so gut wie immer der Fall). Daher wäre eine Geldstrafe von z.B. mindestens 200.000 Euro bis zu 2 Mio. € anzustreben. Unbedingtes Ziel muss es sein, dass die Summen abschreckend sind. Auch möge die Einschränkung auf „Vorsatz“ unbedingt aus dem Gesetz gestrichen werden (so wie es jetzt im Gesetzesentwurf § 135 Abs. 3 vorgesehen ist). Ein Vorsatz ist nur sehr schwer nachzuweisen und bietet daher ein Leichtes, der Schärfe des Gesetzes zu entgehen. Ebenso möge diese Schärfe des Gesetzes auch für § 135 Abs. 2 Zeile 1 gelten bzgl. Veränderung ohne Bewilligung von Gebäuden, die in Schutzzonen liegen (gemäß § 60 Abs. 1 lit. e: „Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen.“). Auch im Hinblick auf das (absichtliche) Verfallen lassen wäre eine Verschärfung im Sinne des Stadtbildschutzes und der Altstadterhaltung von besonders großer Bedeutung. (vgl. auch Petition „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 5 (eingebracht am 21. August 2013).

Eine weitere Forderung der Initiative Denkmalschutz lautet: Informationsfreiheit für Bürger, die wirksam gewordenen Sanktionen zu erfahren (Beispiel: Illegaler Abbruch in Neustift am Walde 58 im Jahr 2007. Auskunft dazu wurde unserem Verein verwehrt. Vgl. auch OTS „Baupolizei stellt illegale Abbrucharbeiten in Schutzzone ein!“ vom 17. April 2007: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20070417_OTS0220).

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger
im Namen der Initiative Denkmalschutz

Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.initiative-denkmalschutz.at
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)

PS: Die Auflagefrist für das Begutachtungsverfahren: “Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird (Bauordnungsnovelle 2021)” war vom 23. August 2021 bis 20. September 2021.

Gefährdetes Welterbe Wien: Heumarkt-Hochhausprojekt wird Fall für EuGH

Missverständliche Schlagzeilen in den Medien im Juli 2021 (wie z.B. ORF: “Heumarkt-Projekt braucht keine UVP”) ließen den Schluss zu, dass beim Heumarkt-Hochhausprojekt keine Umweltverträglichkeitsprüfungs (UVP)-Pflicht bestehe, doch dies ist so nicht korrekt. Die Sachlage zeigt sich deutlich komplizierter. Die anerkannte Umweltorganisation Alliance for Nature (AFN) hat in einer Pressekonferenz am 20. Oktober 2021 diesen komplexen Sachverhalt gemeinsam mit dem Rechtsexperten Dr. Piotr Pyka (von Ethos.legal Rechtsanwälte) erklärt. Kernfrage ist, ob das österreichische UVP-Recht der europäischen UVP-Richtlinie entspricht, denn dies darf stark in Zweifel gezogen werden, sodass eine UVP-Pflicht für das Heumarkt-Projekt naheliegend scheint. Doch eine solche UVP-Pflicht könnte das endgültige Aus für das Hochhausprojekt Heumarkt bedeuten, welches das UNESCO-Weltkulturerbe “Historisches Zentrum von Wien” gefährdet. Sogar die EU-Kommission sieht UVP-Pflicht für Heumarkt-Projekt. Ebenso von großer Bedeutung ist die Frage, inwieweit der betroffenen Öffentlichkeit (z.B. NGOs wie Alliance For Nature oder Initiative Denkmalschutz) eine Parteienstellung zugestanden wird, um auch ggf. inhaltlich rechtswidrige Behördenverfahren beeinspruchen zu können.

Nach der Beschwerde der Umweltschutz-Organisation “Alliance For Nature” (AFN) gegen den negativen UVP-Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) des Städtebauvorhabens ‘Am Heumarkt’ muss sich nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem umstrittenen Bauprojekt im UNESCO-Welterbe “Historisches Zentrum von Wien” auseinandersetzen, da vorab wesentliche und grundsätzliche Rechtsfragen geklärt werden müssen.

Der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für das Projekt “Heumarkt” erfolgte am 30.11.2018. Einen Monat zuvor wurde mittels Bescheid der Wiener Landesregierung (16.10.2018) festgestellt, dass für das Projekt “Heumarkt” keine UVP durchzuführen sei, doch dieser negative UVP-Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 9.4.2019 aufgehoben. Dagegen hat die Projektwerberin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht, der VwGH hat – spät aber doch – die Entscheidung des BVwG aufgehoben (25.6.2021). Die Baubehörde wollte offensichtlich die Frage der UVP-Pflicht des Projekts abwarten und hat 2 1/2 Jahre keine Entscheidung über den Baubewilligungsantrag getroffen, denn auch der Behörde war offenbar bewusst, dass vor Erteilung einer Baubewilligung die UVP-Frage geklärt sein muss. Durch die Aufhebung des negativen UVP-Feststellungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der Baubehörde bzgl. Erteilung einer Baubewilligung für das Heumarkt-Hochhausprojekt ein Strich durch die Rechnung gemacht. Die Projektwerberin hat wegen des überlangen Verfahrens der Baubehörde am 12.3.2021 eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, damit wurde die Sache ein Fall für das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat nun in seinem Beschluss vom 14.9.2021 befunden, dass im gegenständlichen Fall zahlreiche Auslegungsfragen des Unionsrechts (UVP-Richtlinie) unklar sind und hat dem Gerichtshof der EU (EuGH) sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

DIE KERNFRAGEN, DIE ES ZU KLÄREN GILT:

1.) Wurde die europäische UVP-Richtlinie im österreichischen UVP-Gesetz 2000 korrekt umgesetzt? Nach österreichischem Recht wird nämlich die UVP-Pflicht sehr eng gefasst, weil primär quantitative Kriterien eine Rolle spielen (lediglich große Stadterweiterungsprojekte mit großer Bebauung und Flächenverbrauch), nicht aber Projekte, die aufgrund der sensiblen Situierung z.B. großen Einfluss auf die Umwelt (Kultur) haben.

2.) Wer darf in welchem Verfahren die Durchführung einer UVP verlangen? Denn auch die ist nach österreichischem Recht sehr eng gefasst, sodass derzeit die betroffene Öffentlichkeit (z.B. eine NGO) keinen Antrag auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens stellen darf, und im Baubewilligungsverfahren ein sehr enger Parteienbegriff herrscht (Anrainer haben Parteistellung bis zu einem Abstand von höchstens 20 Metern, unabhängig von der Masse und Größe des Bauverhabens).

Nun ist der EuGH aufgefordert, wesentliche und grundsätzliche Rechtsfragen zu klären, die weit über das konkrete Hochhausprojekt am Heumarkt hinausgehen.

Die Alliance For Nature (AFN) als anerkannte Umweltorganisation auch Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit – kann somit verlangen, dass ein bestimmtes Vorhaben einer UVP unterzogen wird. Aus diesem Grund hat die AFN am 19.10.2021 einen Antrag beim Verwaltungsgericht Wien bzw. beim Magistrat der Stadt Wien gestellt und verlangt, dass für das Projekt “Heumarkt” eine UVP durchzuführen ist. Zuvor hat die AFN – nach einem Tipp der Initiative Denkmalschutz – bereits vor dem BVwG erfolgreich die UVP-Pflicht für das Projekt “Heumarkt” erkämpft.

Das Verwaltungsgericht Wien bzw. der Magistrat der Stadt Wien müssen nunmehr über die Parteistellung der AFN und die UVP-Pflicht des Projekts “Heumarkt” entscheiden.

Auf jeden Fall werden diese Entscheidungen große Präzedenzwirkung für viele andere Projekte haben, weil sie den Weg für die betroffene Öffentlichkeit bzw. NGOs ebnen können, die UVP-Pflicht leichter durchzusetzen.

QUELLE – PRESSEUNTERLAGEN:

AFN-Pressemitteilung_2021-10-20_Staedtebauvorhaben-Am-Heumarkt-wird-Fall-fuer-EuGH

Piotr-Pyka_Rechtsanwalt_ETHOS-legal_Pressetext_PK_2021-10-20

Verwaltungsgericht Wien – Beschluss vom 14. September 2021 (GZ: VGW-111/055/4533/2021-14): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20210914_VGW_111_055_4533_2021_14_00/LVWGT_WI_20210914_VGW_111_055_4533_2021_14_00.pdf

Aktuelle Medienberichte:

21. Oktober 2021, MeinBezirk
Streit um Prüfung: Heumarkt – Bauvorhaben wird Fall für den EuGH. Der Streit um das Bauprojekt am Heumarkt nimmt kein Ende. Nun hat das Wiener Gericht den Fall rund um das umstrittene Vorhaben an den Europäischen Verwaltungsgerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Dabei geht es um die Klärung wichtiger Fragen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): https://www.meinbezirk.at/landstrasse/c-politik/heumarkt-bauvorhaben-wird-fall-fuer-den-eugh_a4963783

20. Oktober 2021, Standard
Tojners Hochhausprojekt Heumarkt wird Fall für den EuGH. Das Verwaltungsgericht Wien lässt Fragen zum Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht vom Europäischen Gerichtshof klären. Vor dessen Entscheid gibt es keine Baubewilligung: https://www.derstandard.at/story/2000130583517/tojners-hochhausprojekt-heumarkt-wird-fall-fuer-den-eugh

20. Oktober 2021, Die Presse / APA
EuGH muss sich mit Heumarkt-Hochhaus befassen. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich wegen Fragen rund um eine Umweltverträglichkeitsprüfung an das europäische Höchstgericht gewandt: https://www.diepresse.com/6049934/eugh-muss-sich-mit-heumarkt-hochhaus-befassen

20. Oktober 2021, Kurier
Heumarkt: Tojners Bauprojekt landet vor Europäischem Gerichtshof. Das Verwaltungsgericht muss darüber entscheiden, ob für das umstrittene Vorhaben eine UVP durchgeführt werden muss. Dafür holt es sich jetzt Hilfe vom EuGH: https://kurier.at/chronik/wien/heumarkt-tojners-bauprojekt-landet-vor-europaeischem-gerichtshof/401776614

19. Oktober 2021, Kurier
Heumarkt: Zwischen Eislaufen und Europäischem Gerichtshof. Am Samstag eröffnet der Eislaufverein am Heumarkt die Saison – diesmal im Beisein von Tennisstars. Gegner des dort geplanten Hotelprojekts versuchen unterdessen, den EuGH zu aktivieren (Bezahlschranke): https://kurier.at/chronik/wien/heumarkt-zwischen-eislaufen-und-europaeischem-gerichtshof/401774181

6. Oktober 2021, Wiener Zeitung
Gastkommentar Christian Schuhböck / Alliance For Nature: Neue Welterbestätten, alte Probleme. Man rühmt sich des Welterbes – bis es im Weg ist und weggeräumt wird: https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2123890-Neue-Welterbestaetten-alte-Probleme.html

Ältere Medienberichte:

12. Juli 2021, ORF
Heumarkt-Projekt braucht keine UVP. Zuerst hat es geheißen, zurück an den Start, jetzt plötzlich doch nicht: Das umstrittene Bauprojekt auf dem Heumarkt braucht keine Umweltverträglickeitsprüfung (UVP). Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt festgestellt, berichtet „Wien heute“: https://wien.orf.at/stories/3112393

12. Juli 2021, Standard
Heumarkt-Projekt braucht offenbar keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Wie “Wien heute” berichtet, benötigt das umstrittene Bauprojekt am Heumarkt keine entsprechende Prüfung: https://www.derstandard.at/story/2000128143700/heumarkt-projekt-braucht-offenbar-keine-umweltvertraeglichkeitspruefung

20. Dezember 2019, Standard
Unklarheit über 66-Meter-Hochhaus am Heumarkt. Projektbetreiber Tojner will auf das Hochhaus verzichten, wenn dafür das neue Hotel Intercont höher werden kann. Stimmt die Unesco nicht zu, soll der 66-Meter-Turm gebaut werden – Bauverhandlung am 18. Dezember: https://www.derstandard.at/story/2000112523017/heumarkt-hochhaus-soll-nicht-umgesetzt-werden

2. Dezember 2019, Standard
Heumarkt-Projekt ist offiziell “baureif”. Der am Montag erfolgte Formalakt der Bauplatzschaffung ruft die Wiener Opposition auf den Plan. Sie befürchtet, dass der Bau am Heumarkt nicht mehr zu verhindern ist: https://www.derstandard.at/story/2000111783288/heumarkt-projekt-ist-offiziell-baureif

26. November 2019, Standard
Auch EU-Kommission sieht UVP-Pflicht für Heumarkt-Projekt. Die EU bezeichnet den Heumarkt als “eines der wichtigsten Städtebauvorhaben in Wien seit dem Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg”: https://www.derstandard.at/story/2000111523764/auch-eu-kommission-sieht-uvp-pflicht-fuer-heumarkt-projekt

24. Oktober 2019, Standard
Höchstgericht: Heumarkt-Hochhaus braucht eine Umweltprüfung. Investoren rund um Tojner blitzten bei Verfassungsrichtern mit UVP-Beschwerde ab. Nun ist der Verwaltungsgerichtshof am Zug: https://www.derstandard.at/story/2000110284625/hoechstgericht-heumarkt-hochhaus-braucht-eine-umweltpruefung

12. Juni 2019, Standard
VfGH holt zu Tojners Heumarkt-Projekt Stellungnahmen ein. Das Bundesverwaltungsgericht verteidigt seine Entscheidung, dass eine UVP stattfinden muss: https://www.derstandard.at/story/2000104769011/vfgh-holt-stellungnahmen-zu-tojners-heumarkt-projekt-ein

15. Mai 2019, Standard
Die Fehler des Heumarkt-Urteils (Peter Bußjäger). Indem das Bundesverwaltungsgericht für das Heumarkt-Projekt ein Umweltverfahren verlangt, setzt es sich über den Gesetzeswortlaut hinweg (Autor: Peter Bußjäger ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Innsbruck. Er war am Verfahren als Gutachter aufseiten des Heumarkt-Investors beteiligt.): https://www.derstandard.at/story/2000102987087/die-fehler-des-heumarkt-urteils

9. April 2019, Standard
UVP-Pflicht für Heumarkt-Projekt verzögert Baustart um Jahre. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes gibt Gegnern des Bauvorhabens recht. Die Projektwerber wollen vor die Höchstgerichte ziehen. Kulturminister Blümel: Bauverfahren muss “gestoppt und eingestellt werden”: https://www.derstandard.at/story/2000101075917/gericht-sieht-uvp-pflicht-fuer-wiener-heumarkt-projekt

4. April 2019, Standard
Bundesverwaltungsgericht sagt Verhandlung über Wiener Heumarkt ab. Michael Tojners Wertinvest hatte die Absage beantragt: https://www.derstandard.at/story/2000100817333/bvwg-beraumt-muendliche-verhandlung-zum-thema-heumarkt-ab

3. April 2019, Standard
Tojner will Heumarkt-Lokalaugenschein absagen. Die Wertinvest will auf die für 10. April anberaumte mündliche Verhandlung verzichten: https://www.derstandard.at/story/2000100724484/tojner-will-lokalaugenschein-auf-dem-heumarkt-absagen

25. Februer 2019, Standard
Heumarkt-Prüfverfahren wird nicht gestoppt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verhandlung über das Wiener Bauprojekt nicht abgesagt – obwohl Immobilieninvestor Michael Tojner das Verfahren beenden will: https://www.derstandard.at/story/2000098518255/heumarkt-pruefungsverfahren-wird-nicht-gestoppt

18. Februar 2019, Standard
Heumarkt: Investor Tojner will aus freiwilligem Prüfverfahren aussteigen. Der Bundesverwaltungsrichter will in einer Einzelfallprüfung auch das Weltkulturerbe thematisieren: https://www.derstandard.at/story/2000098178742/heumarkt-investor-tojner-will-aus-freiwilligem-pruefverfahren-aussteigen

1. Februar 2019, Standard
Wiener Heumarkt-Projekt könnte sich UVP unterziehen müssen. Mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 18. März – Projektgegner fordern Bundesregierung zum Handeln auf: https://www.derstandard.at/story/2000097385188/heumarkt-projekt-koennte-sich-uvp-unterziehen-muessen

19. November 2018, Standard
Keine UVP: Beschwerde gegen Heumarkt-Projekt vor Gericht eingelegt. Eine Organisation erhebt Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung: https://www.derstandard.at/story/2000091725084/keine-uvp-beschwerde-gegen-heumarkt-projekt-bei-gericht-eingelegt

14. Dezember 2017, Standard
Volksanwaltschaft rügt Vorgehen der Stadt Wien bei Heumarkt-Widmung. Volksanwältin Brinek kritisiert “Wunschwidmung” für Investor für Heumarkt-Turm – Vassilakou weist Vorwürfe zurück: https://www.derstandard.at/story/2000070372265/heumarkt-volksanwaltschaft-kritisiert-vorgehen-der-stadt

Heumarkt-Hochhausprojekt (Wien): UNESCO-Managementplan Entwurf weiterer Schritt zum Welterbe-Verlust?

APA-OTS-Presseaussendung, 8. November 2021

Heumarkt-Hochhausprojekt: UNESCO-Managementplan Entwurf weiterer Schritt zum Welterbe-Verlust? Morgen, 9.11. im Gemeinderatsausschuss! Initiative Denkmalschutz fordert Vorab-Veröffentlichung und bezweifelt mögliche Akzeptanz durch das UNESCO-Welterbekomitee!

Wien (OTS) – Morgen, Dienstag, 9.11. fällt die Entscheidung im Gemeinderatsausschuss für Stadtplanung, ob der vorliegende Managementplan-Entwurf, der seit vielen Jahren von der UNESCO eingefordert wird, in der Gemeinderatssitzung am 25. November in dieser Form beschlossen wird (vgl. OTS 2.11.), dies unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit, kritischer Bürger und vieler NGOs (nur eine kleine kritische Fachöffentlichkeit durfte als Feigenblatt an einer Enquete am 6. Mai teilnehmen). Was langsam durchsickert ist, dass eine eher schwache Hochhaus-Ausschlusszone nur für den 1. Bezirk ‘Innere Stadt’ vorgesehen ist, aber nicht für die gesamte Kernzone des Weltkulturerbes “Historisches Zentrum von Wien”. Somit wird ein in Höhe und Baumasse überdimensioniertes Heumarktprojekt (3. Bezirk), das den Kriterien des Welterbevertrages widerspricht, offensichtlich weiterhin von der Stadt Wien forciert. Die Initiative Denkmalschutz fordert vor Beschlussfassung im Gemeinderat die Veröffentlichung dieses Managementplan-Entwurfs, eine breite, öffentliche Diskussion, sowie Auskunft, ob dieser von der UNESCO überhaupt akzeptiert werden kann, und schließt sich vollinhaltlich der gestrigen Kritik der Initiative Stadtbildschutz an.

Bundesregierung muss endlich rechtliche Schritte ergreifen!

Da Wien offensichtlich weiterhin uneinsichtig bleibt und nicht alle Maßnahmen zur Durchsetzung des Welterbeübereinkommens (BGBl.Nr.60/1993) setzt, muss der zuständige grüne Bundesminister für Kultur, Werner Kogler (Staatssekretärin Andrea Mayer) gemäß Bundesverfassungsgesetz Art. 16 Abs. 4, die Zuständigkeit an sich ziehen und selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dass dies nicht nur möglich, sondern die ÖVP-Grüne Bundesregierung dazu sogar verpflichtet(!) ist, zeigt die umfassende Rechtsanalyse vom Juristen Dr. Helmut Hofmann im Sonderheft Nr. 2 der Initiative Denkmalschutz: “Wien und sein Welterbe – die rechtliche und verfassungsrechtliche Situation” (Mai 2019) (sinngemäß äußerte sich auch Verfassungsrechtler em. o. Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger).

Erwartbare UVP-Pflicht: Weiterer Stolperstein für Heumarkt-Projekt

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2021 wurde die ao. Revision der WertInvest gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.7.2021 endgültig zurückgewiesen (GZ: Ra 2021/05/0153). Der ursprüngliche Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung, mit welchem eine UVP-Pflicht verneint wurde, ist damit beseitigt und außer Kraft getreten. Somit bleibt offen, ob das Heumarktprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss; eine UVP-Pflicht scheint jedoch sehr wahrscheinlich!

Rückfragen & Kontakt:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und Dr. Gerhard Hertenberger (0676/7723433)
Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at

Älterer iD-Bericht (26.6.2021):

Gefährdetes Welterbe Wien (u. Heumarkt): Streichung von ‘Roter Liste’ 2022? Divergierende Interpretationen gibt es derzeit zur aktuell (22. Juni) veröffentlichten “Draft Decision” der bevorstehenden UNESCO-Welterbe-Komitee Sitzung

Initiative Denkmalschutz: Angekündigte große Bauordnungsnovelle für Wien ist überfällig. Aktuell Umwidmung Oberlaa

Initiative Denkmalschutz: Die angekündigte große Bauordnungsnovelle für Wien ist überfällig, um laufende Kulturgutverluste zu verhindern!

Am 9./10. November soll in einer großen Fachenquete über die Änderung der Bauordnung für Wien beraten werden. Das aktuelle Umwidmungsverfahren Oberlaa zeigt den Handlungsbedarf

Wien (OTS) – Die Bauordnungsnovelle vom Frühsommer 2018 war ein wichtiger Meilenstein. Damals sind endlich auch erhaltenswerte historische Gebäude außerhalb von Schutzzonen vor dem Abriss geschützt worden (nachdem jahrzehntelang Schutzzonenerweiterungen sträflich vernachlässigt worden waren; vgl. MA19-Studie aus 1996).

Erschwerung der “wirtschaftlichen Abbruchreife” ein Muss!

Das Problem verlagert sich jetzt jedoch immer mehr auf die “Umgehung” dieser Erhaltungspflicht, durch Nachweis eines angeblich so schlechten Bauzustandes, sodass dann – belegt durch ein Privatgutachten – trotzdem abgerissen werden darf (gemäß § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien), auch wenn – wie unlängst in Meidling in der Hohenbergstraße 18 – das Haus wenige Jahre zuvor sogar renoviert wurde. Eine zentrale Rolle bei der Berechnung der “wirtschaftlichen Abbruchreife” spielt auch der Wiener Altstadterhaltungsfonds, denn sind zu geringe Fördersummen vorhanden, wird ein Altbau allein deswegen quasi als in seinem Bauzustand zu schlecht deklariert.

Pflicht zum guten Bauzustand in Bauordnung nur Makulatur?

Dabei wären die Eigentümer gemäß Gesetz sogar dazu verpflichtet (gemäß § 129 Abs. 2), dass die Bauwerke “in gutem (…) Zustand erhalten werden”. Wie es sein kann, dass dann viel zu oft der schlechte Bauzustand die Begründung für eine Abbruchbewilligung bildet, ist aufklärungs- und auf jeden Fall reformbedürftig.

Kulturerbe braucht Schutz im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan

Zentral für die Erhaltung historischer Gebäude ist auch eine entsprechende, weitgehend bestandsgenaue Flächenwidmung für den Altbau (Ausweisung im Bebauungsplan). Kann größer und höher gebaut werden als das historische Bestandsgebäude, wird der Anreiz es abzureißen deutlich erhöht, und die Geldstrafe für illegale Abrisse wird durch den Widmungsgewinn mehr als kompensiert.

Bürgerbeteiligung/-anhörung bei Flächenumwidmungen ein Witz!

Im Rahmen von Umwidmungsverfahren können Bürger:innen und NGOs, genauso wie die politischen Bezirksvertretungen, Stellungnahmen abgeben (“Anhörungsrecht”). Wer glaubt, der Bezirk vertritt die Interessen der Bürger:innen, der hat sich geirrt. Dies ist in der Bauordnung nicht vorgesehen. So wird jetzt in Oberlaa (10. Bezirk) der Bauausschuss abschließend über den Inhalt der Stellungnahme der Bezirksvertretung Favoriten beraten, ohne alle Stellungnahmen der Bürger:innen kennen zu können (der Bauausschuss tagt, wie so oft, noch vor dem Ende der Stellungnahmefrist am 3.11., 24 Uhr). Dabei hätte die Stellungnahme des Bezirks wesentlichen Einfluss auf den rechtsgültigen Beschluss im Gemeinderat. Auch spannend dabei: Fünf Planentwürfe sind gleichzeitig in öffentlicher Auflage, also über ein Gebiet, das mehr als doppelt so groß ist (3,64 km2) wie der 4. Bezirk Wieden. Wie die Bezirksräte ob der schieren Größe der 5 Plangebiete eine fundierte Stellungnahme abgeben können, muss ein Rätsel bleiben.

Der Fachbeirat für Stadtplanung benötigt Ersatzmitglieder

Im Rahmen von Umwidmungsverfahren gibt der “Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung” seine Stellungnahme ab. Doch deklarieren sich immer wieder einzelne Fachbeiratsmitglieder als befangen, sodass ihr Fachbereich (z.B. Raumplanung, Denkmal- oder Verkehrswesen), dann im Umwidmungsverfahren vollkommen fehlt. So geschehen aktuell im Planentwurf Nr. 8262 beim Kurpark Oberlaa.

Die Rahmenbedingungen für den Erhalt historischer Bauten müssen endlich verbessert werden. Das Mietrechtsgesetz diskriminiert Eigentümer von Altbauten (erbaut vor 1945), die denkmalgerechte Restaurierung ist aufwendiger, und schlussendlich können allzu oft die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Abrisse “fördern”.

Rückfragen & Kontakt:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und Dr. Gerhard Hertenberger (0676/7723433)
Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at

Aktueller Bericht im Standard (30.9.2022): 
Wohnbau in Österreich: Stadt Wien will Abbrüche weiter erschweren. Die anstehende Wiener Bauordnungsnovelle war das große Thema des 5. Stadtentwicklungstags des ÖVI (Österreichischer Verbands der Immobilienwirtschaft). Der “Schutz der Gründerzeit” soll verstärkt werden: https://www.derstandard.at/story/2000139543107/stadt-wien-will-abbrueche-weiter-erschweren

Weitere Infos/Links:

Offzielle OTS-Presseaussendung der Stadt Wien zu den Umwidmungen in Oberlaa (9.9.2022):
Südraum Favoriten: Entwicklungskonzept kommt in Umsetzung. Schutz der alten Ortskerne rechtlich fixiert, klimagerechte Entwicklung an Kurbadstraße in öffentlicher Auflage – Zusätzliches Service durch Bürger*innenveranstaltungen: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220909_OTS0074

Initiative Denkmalschutz (21.8.2020): Bezirkspolitik in Wien: Kein Interesse an Stellungnahmen der eigenen Bürger!
https://www.initiative-denkmalschutz.at/berichte/bezirkspolitik-in-wien-kein-interesse-an-stellungnahmen-der-eigenen-buerger/

Ausführliche Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zur Bauordnungsnovelle 2021 (20.9.2021):
Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird:
https://www.initiative-denkmalschutz.at/stellungnahme/wien-stellungnahme-bauordnungsnovelle-2021-initiative-denkmalschutz

 

Presseaussendung: Heutige Fachenquete zur Bauordnungsnovelle in Wien muss neue Weichen für den Erhalt des Kulturerbes stellen!

APA-OTS- PRESSEAUSSENDUNG, https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20221109_OTS0016

Initiative Denkmalschutz: Heutige Fachenquete zur Bauordnungsnovelle in Wien muss neue Weichen für den Erhalt des Kulturerbes stellen!
“Wirtschaftliche Abbruchreife” als Totengräber des Wiener Kulturerbes. Auch die Seele der Stadt, das Innere der Altstadthäuser, gehört neu in den Erhaltungs-Fokus genommen.

Wien (OTS) – Heute und morgen findet die Fachenquete zur geplanten Bauordnungsnovelle 2023 im Wiener Rathaus statt. Da die Initiative Denkmalschutz nicht eingeladen wurde und auch, trotz Nachfrage, nicht daran teilnehmen darf, möchten wir hier das Wichtigste darlegen:

“Wirtschaftliche Abbruchreife” als Totengräber des Kulturerbes!

Viel zu leicht können wertvolle Altbauten trotz Erhaltungspflicht abgerissen werden. Die Begründung “wirtschaftliche Abbruchreife” öffnet hier Tür und Tor, da auch der Wiener Altstadterhaltungsfonds sich außer Stande sieht, die immer höher werdenden und schwer nachvollzieh- und nachprüfbaren Fehlbeträge auszugleichen. So wurde beispielsweise im März 2022 für das klar erhaltenswerte, um 1830/40 erbaute Spätbiedermeierhaus (mit frühhistoristischer Fassade) in der Gentzgasse 4 in Währing trotz Schutzzone eine Abbruchbewilligung erteilt. Für das um 1870 erbaute Gründerzeithaus in der Pötzleinsdorfer Straße 90 wurde unlängst mit einem Gutachten (“wirtschaftliche Abbruchreife”) ein Abbruchansuchen gestellt (ebenso in Schutzzone). Noch schlimmer trifft es Häuser, die zwar gemäß Bauordnungsnovelle 2018 auch außerhalb von Schutzzonen geschützt sein sollen, bei denen aber der Altstadterhaltungsfonds erst gar keine finanziellen Mittel bereitstellt. So unlängst geschehen beim 1931 erbauten Haus in der Hofwiesengasse 29 (Hietzing); dem Vernehmen nach mit der Begründung, weil sich das Gebäude in keiner Schutzzone befindet (und auch in absehbarer Zeit nicht befinden wird).

Die Seele der Stadt besteht auch aus dem Gebäudeinneren!

Viele zum Teil sehr wertvolle Wand-, Fenster- und Stiegenhaus- Gestaltungen finden sich auch im Gebäudeinneren von Altbauten. Doch nur die Außenfassaden sind gemäß Bauordnung schützenswert (und auch dann nur, wenn diese vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind, vgl. Abriss der Baldia-Villa im Hütteldorfer Cottage 2020). Und auch das Bundesdenkmalamt kann gemäß limitiertem Denkmalschutzgesetz nur sehr eingeschränkt den in seiner Gesamtheit erhaltenswerten Baubestand unter Schutz stellen. Aus diesem Grund konnte auch problemlos das Jugendstil-Stiegenhaus im ehemaligen Leiner-Kaufhaus in der Mariahilfer Straße 18 2021 abgerissen werden. Jetzt im Oktober wurde im Stiegenhaus des Gründerzeithauses Streichergasse 5 (3. Bezirk) der aus der Erbauungszeit 1893 gut erhaltene, sehr dekorative historische Terrazzo-Boden brutal herausgeschlagen und ohne ersichtlichen Grund zerstört. Damit hat das Haus einen wesentlichen Teil seiner inneren Seele verloren. Sehr viel an Innerem wurde in den letzten Jahrzehnten, ohne Rücksicht auf deren Erhaltungswürdigkeit zerstört. Auch hier gehört die Bauordnung entsprechend nachgeschärft, wenn man kein “potemkinsches Dorf” Wien erzeugen will. Weitere Forderungen unseres Vereins sind in der OTS vom 30.9. nachzulesen.

Rückfragen & Kontakt:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und Dr. Gerhard Hertenberger (0676/7723433), Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at

Weitere Links:

Gentzgasse 4: https://www.wienschauen.at/schutzzone-versagt-abriss-fuer-altbau-in-waehring-gentzgasse-4/

Pötzleinsdorfer Straße 90: https://www.meinbezirk.at/waehring/c-wirtschaft/abbruchreife-in-waehring-auf-bestellung_a5659750

Hofwiesengasse 29: https://www.wienschauen.at/villa-aus-den-1930ern-in-gefahr-hofwiesengasse-29/

Leiner-Kaufhaus, Mariahilfer Straße 18, Jugendstil-Stiegenhaus: https://www.initiative-denkmalschutz.at/berichte/leiner-wien-jugendstilgelaender-abtransportiert-haus-wird-abgerissen/

Heumarktprojekt neu (Wien) bleibt UNESCO-Welterbe unverträglich!

APA-OTS-Presseaussendung, 29. Juni 2023

Wien: Heumarkt-Hochhaus bleibt UNESCO-Welterbe UNVERTRÄGLICH! Das präsentierte ‘Heumarktprojekt Neu’ widerspricht UNESCO-Beschlüssen!
Initiative Denkmalschutz: Welterbe-Konformität heißt “nicht höher als Bestand” (ca. 40 m)!

Wien (OTS) – 56,5 Meter hoch soll der gestern präsentierte, neu geplante “Hotelflügel” beim Heumarkt-Projekt werden. Das widerspricht ganz klar den seit 2012/13 bekannten UNESCO-Vorgaben “nicht höher als Bestand” (ca. 40 m). Ganz im Gegenteil: Bereits das Bestandsgebäude Hotel InterCont “stört stark” den Belvedere-Blick. Hier die visuellen Beeinträchtigungen, die bereits vor der Ernennung zum Weltkulturerbe geschehen sind, weiter zu vergrößern, kann unmöglich im Sinne des Welterbes sein. Alle FAKTEN und UNESCO-BESCHLÜSSE: https://initiative-denkmalschutz.at/heumarkt.pdf

Baumassen beim Heumarkt sprengen jeglichen Maßstab

Egal wie man die Baumassen verteilt, die Kubaturen sprengen einfach jeglichen Maßstab. Daher kann nur durch ein “Zurück an den Start” und eine vollständige Neuplanung ein städtebaulich verträgliches Projekt entstehen, meint die Initiative Denkmalschutz.

UNESCO: Für Streichung von “Roter Liste” fehlt jegliche Grundlage

Solange der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Nr. 7984 rechtsgültig bleibt, sieht die Initiative Denkmalschutz keinerlei Grund, wieso das UNESCO-Welterbekomitee bei seiner nächsten Sitzung im September in Riad jetzt das Welterbe von der “Roten Liste” der gefährdeten Welterbestätten streichen soll. Der Auslöser zur Setzung auf die Rote Liste war ja gerade dieser Beschluss im Gemeinderat 2017, der erst eine Höhenwidmung bis zu ca. 70 m ermöglicht. Solange diese Widmung aufrecht bleibt, bleibt auch das Welterbe gefährdet.

Rückfragehinweis:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und Dr. Gerhard Hertenberger (0676/7723433)
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.initiative-denkmalschutz.at

Wien: Stellungnahme zur Bauordnungsnovelle 2023

Wien, 8. August 2023

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert werden soll (Bauordnungsnovelle 2023)

Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Allgemein: Transparenz und Informationszugang

Die Initiative Denkmalschutz fordert Transparenz und Informationszugang für alle Bürger sowie Parteistellung für NGOs in allen baurechtlichen Verfahren ein, die das öffentliche Interesse im Sinne der Stadtbilderhaltung und des Kulturgüterschutzes betreffen. Weiters eine bürgerfreundlichere und extensivere Handhabung bzw. allfällige Novellierung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes in dieser Hinsicht. Im Zweifel sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu Gunsten des um Auskunft Ersuchenden anzuwenden (vgl. Petition der Initiative Denkmalschutz: „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 2; eingebracht am 21. August 2013).

Ad § 1 Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, Abs. 2 (Ziele):

– Zeile 16

Die Formulierung „Schutz der UNESCO-Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert“ erachtet unser Verein Initiative Denkmalschutz als zu allgemein gehalten (vgl. unsere Stellungnahme aus 2021), ergänzt werden soll daher: „gemäß UNESCO-Welterbe Konvention (UNESCO Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage) sowie der dazugehörigen offiziellen Managementpläne der Welterbestätten. Ausschluss von Hochhausprojekten/-bebauungen in Kern- und Pufferzonen der UNESCO-Welterbestätten.“

– Zeile 18 (Ergänzung)

Es möge Zeile 18 ergänzt werden: „Schutz und Erhalt von Kulturgütern und Kulturlandschaften im Sinne der Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege (insbesondere hinsichtlich denkmalschutzrelevante Aspekte).“

Begründung: Allzu oft wird bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und insbesondere der Bebauungspläne viel zu wenig Rücksicht genommen auf denkmalschutzrelevante Aspekte, sodass z.B. durch überdimensionierte Bebauungspläne Anreize für nachteilige bauliche Überformungen, Abbrüche oder schwere visuelle Beeinträchtigungen von denkmalgeschützter bzw. kulturhistorisch bedeutender Bausubstanz geschaffen werden.

ad § 2 Abs. 5 Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne

– Digitalisierung und Rechtsverbindlichkeit
Es möge die öffentliche Auflage „Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne“ online eine Rechtsverbindlichkeit erhalten (Begründung: Es ist nicht nur einmal vorgekommen, dass wichtige Beilagen (z.B. Unterlagen zur Umweltprüfung) erst verspätet online veröffentlicht wurden). Ebenso möge das Amtsblatt endlich online veröffentlicht werden (wie in vielen anderen Gemeinden, Beispiel: „Elektronisches Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg“). Ebenso möge der online abrufbare Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit erhalten.

Frist Abgabe Stellungnahmen Bürger_innen sowie der örtlichen Bezirksvertretung
Unser Verein Initiative Denkmalschutz – der bekanntermaßen seit seiner Gründung 2008 Dutzende Stellungnahmen abgegeben hat – fordert, die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sowie der jeweiligen örtlichen Bezirksvertretung zu Änderungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne aufeinander zeitlich abzustimmen. D.h. es wäre zu garantieren, dass die örtliche Bezirksvertretung erst nach Ende der öffentlichen Auflagefrist ihre Stellungnahme beschließt. Dabei wäre zusätzlich darauf zu achten, dass alle im Rahmen der öffentlichen Auflagefrist abgegebenen Stellungnahmen auch den jeweiligen Bauausschussmitgliedern der Bezirke – vor ihrer abschließenden ‘Vorberatung zur Abgabe der Bezirksstellungnahme’ in ihrer Bauausschusssitzung – zur Kenntnis gebracht werden, um diese ggf. inhaltlich in die Bezirksstellungnahme einfließen lassen zu können. All dies wäre in der Bauordnung rechtsverbindlich festzulegen. Die Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sollen hierbei auch im Originaltext den Bauausschussmitgliedern der Bezirke übermittelt werden, und nicht (nur) in einer verkürzten, potenziell sinnveränderten „Zusammenfassung“, wie es derzeit manchmal geschieht. Die Änderung der Bauordnung vom Dezember 2018 (LGBl. Nr. 69/2018 ) hat – mit einer Verkürzung der Frist für die örtlichen Bezirksvertretungen von drei auf zwei Monate – diese Problematik noch weiter verschärft. Auch die qualitative Unterscheidung zwischen “wesentlichen” und “unwesentlichen” Abänderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen – wie damals beschlossen – möge aus oben genannten Gründen ebenso rückgängig gemacht werden. Denn diese Unterscheidung öffnet einer gewissen Willkür, was als “wesentlich” und “unwesentlich” zu gelten hat, Tür und Tor (so könnten auch heikle Gebiete in mehrere kleine “unwesentliche” Änderungen aufgesplittet werden), was die Rechte der Bürger noch mehr reduziert (Fristverkürzung für die Bürgerinnen und Bürger auf vier Wochen, Verkürzung der Frist für die Bezirke auf einen Monat; keine Möglichkeit mehr des Studiums der Stellungnahme des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung, weil eine solche Fachbeiratsstellungnahme in diesem Fall gar nicht mehr verfasst wird).

Begründung: Die in die Bezirksvertretung gewählten Mandatare sollen die politischen Interessen der Bevölkerung im Bezirk nach bestem Wissen und Gewissen vertreten. Sie sind mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut und können die Stellungnahmen der Bürger und NGOs besonders gut beurteilen. Daher wäre es zielführender, wenn die Bezirksvertreter diese Stellungnahmen in ihren eigenen Stellungnahmen berücksichtigen können. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn die öffentliche Auflagefrist abgewartet wird. Die Stellungnahme der Bezirksvertretung bildet eine sehr wichtige Grundlage für den Gemeinderatsbeschluss und hat wesentlichen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Gemeinderäte. Stellungnahmen der Bürger haben, wenn sie in die Bezirksstellungnahme einfließen, viel größere Aussichten, im Gemeinderatsbeschluss indirekt berücksichtigt zu werden. Dies wäre ein erster Schritt, die Beteiligung der Öffentlichkeit in Wien ernster zu nehmen, zumal sich die Stadt Wien 1996 mit dem Beitritt zur Charta von Aalborg sogar verpflichtet(!) hat, die Bürger „an den lokalen Entscheidungsprozessen“ zu beteiligen. Die zum Teil vorherrschende Praxis in den Bezirken, bereits vor Ende der öffentlichen Auflagefrist Stellungnahmen der Bezirksvertretung abschließend zu beraten und zu beschließen, stößt hingegen viele Bürger vor den Kopf. Wenn nicht einmal die Bezirkspolitiker Interesse an der Meinung der Bürgerinnen und Bürger haben, warum sollte dann der Gemeinderat größeres Interesse an einzelnen Stellungnahmen zeigen?

ad § 3: Fachbeirat

Aus Sicht der Initiative Denkmalschutz wäre es unbedingt notwendig, dass auch entsprechende Ersatzmitglieder der einzelnen Fachbereiche dauerhaft bestellt werden. Beim Fachmann auf dem „Gebiet des Denkmalwesens“ wäre es wichtig, dass eines der beiden (Ersatz-/)Mitglieder nicht gleichzeitig eine Funktion im Bundesdenkmalamt innehat, um mögliche Befangenheiten weitgehend auszuschließen.

Begründung: Es kommt immer wieder vor, dass sich einzelne Fachexperten für befangen erklären, sodass das entsprechende Fachgebiet in der Fachbeiratsstellungnahme keinerlei Berücksichtigung finden kann. So geschehen schon mehrfach beim Experten auf dem Gebiet des Denkmalwesens (Beispiel: Planentwurf Nr. 8139, 1. Fachbeiratsstellungnahme aus 2016; denkmalgeschütztes, ehemaliges Otto Wagner Spital Areal am Steinhof im 14. Bezirk; Plandokument Nr. 8048 aus 2017, denkmalgeschütztes Spital beim Elisabethinenkloster an der Landstraßer Hauptstraße 4a im 3. Bezirk), aber auch auf dem Gebiet der Raumplanung (Beispiel: Plandokument 8177 aus 2016, Laxenburger Straße 244-256 im 23. Bezirk).

ad § 60 Abs. 1 lit. d: Abbruch von Bauwerken

Grundsätzlich erkennen wir die Bemühungen zur Verhinderung des allzu leichten Erlangens der Abbruchbewilligungen auf Grund von „wirtschaftlicher Abbruchreife“ („wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen“) an, doch erachten wir die hier im Gesetzesentwurf vorliegenden Formulierungen als zu lückenhaft. Diese öffnen wieder allzu leicht Tür und Tor für erleichterte Abbruchbewilligungen. Bei der Formulierung „schuldhafte Vernachlässigung“ möge auf jeden Fall das Wort „schuldhaft“ gestrichen werden (im Textentwurf zweimal erwähnt). Bei den „Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger“ möge der „Wenn“-Teilsatz gestrichen werden; denn bei dessen „Unkenntnis“ der (schuldhaften) Vernachlässigung hätten es die Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger wieder deutlich leichter, eine „wirtschaftliche Abbruchreife“ zu erlangen.

Die Ableitung der Erhaltungswürdigkeit der Bauwerke (Vorliegen des „öffentlichen Interesses“) auf das alleinige Kriterium der „Wirkung auf das örtliche Stadtbild“ zu reduzieren, greift viel zu kurz. Das heißt, nicht die baukulturelle Bedeutung des historischen Bauwerks ist für die Erhaltung von Relevanz, sondern ausschließlich „seine Wirkung auf das örtliche Stadtbild“. So kann es vorkommen, dass kulturell erhaltenswerte Altbauten abgerissen werden dürfen, allein weil diese vom öffentlichen Straßengrund aus nicht sichtbar sind (mit dieser Begründung durfte die Baldia-Villa im Hütteldorfer Cottage (Freyenthurmgasse 16, 1140 Wien) im Herbst 2020 abgerissen werden, vgl. iD-Bericht (30.11.2020): Hütteldorfer Cottage (Wien): Verwaltungsgericht bestätigt Villenabbruch) bzw. Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien (26.8.2020, GZ: VGW-111/078/7881/2019-9, Seite 13 ff.). Diese Erhaltungswürdigkeit gehört um die Kriterien der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes (aus lokaler oder regionaler Sicht) in der Bauordung für Wien erweitert. In diesem Sinne möge dann auch das Innere der Gebäude mitumfasst sein (Stiegenhäuser, Gänge, Türen, Fenster etc.), ähnlich dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 3 Abs 3.
Begründung: Immer öfter werden ganze Gründerzeitbauten vollständig entkernt, obwohl die innere Baustruktur und -gestaltung klar erhaltungswürdig ist.

Weiters wird angeregt, dass die Prüfung hinsichtlich Erhaltungswürdigkeit („Bestätigung des Magistrats“; MA 19), die bisher auf vor dem Stichtag 1.1.1945 errichtete Bauten beschränkt ist, auch bei Bauten der Nachkriegszeit und der Moderne zur Anwendung kommt. Als Diskussionvorschlag wird hier die verpflichtende Verständigung des Bundesdenkmalamtes durch die Baupolizei (MA 37) bei Einlangen eines Ansuchens um Abbruchbewilligung und bei vorliegen gewisser Qualitätsmerkmale (Niederschlag in der Fachliteratur, Stellungnahmen von einschlägigen Fachorganisationen u.ä.) eingebracht, damit entweder das Bundesdenkmalamt selbst das Objekt unter Denkmalschutz stellen kann bzw. gemeinsam mit diesem (oder gemeinsam mit dem Vertreter des Denkmalwesens im Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe; vgl. § 3 Bauordnung) den Wert des Gebäudes für die Stadt Wien beurteilt (aus lokaler und regionaler Sicht erhaltenswert) und dann ggf. die Stadt Wien selbst den Schutz für dieses Objekt ausspricht.

Für die Beurteilung von erhaltenswerten Bauwerken, ob deren „Bauzustand derart schlecht ist“ möge ausschließlich ein (am besten öffentlich einsehbares) Amtssachverständigengutachten zulässig sein (so wie derzeit die Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit der Gebäude in Bezug auf die „Wirkung auf das örtliche Stadtbild“ ausschließlich durch die Magistratsabteilung 19 erfolgt). Die Erfahrung hat gezeigt, dass Privatgutachter allzu leicht in einen gewissen Interessenskonflikt mit ihren Auftraggebern geraten, die ja diese Gutachter auch bezahlen. Privatgutachten können aber als ergänzende Information herangezogen werden.

Anmerkung nebenbei: Gleichzeitig zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Wiener Altstadterhaltungsfonds gut dotiert sein muss („Einbeziehung von öffentlichen Förderungen“), ansonsten werden die Abbruchbewilligungen weiterhin allzu leicht zu erlangen sein.

ad § 69 Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

Abs. 1 Zeile 5: Bei: „der Schutz der UNESCO-Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert nicht beeinträchtigt wird.“ Hier möge ergänzt werden: „auch nicht in kleinem Umfang“.
Begründung: Erfahrungsgemäß werden als Kriterium für die Störung des Welterbes nur (sehr) große Beeinträchtigungen als solche anerkannt.

ad § 70a: Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

Die Einreichungen der Bauvorhaben mögen verpflichtend im Amtsblatt veröffentlicht werden (und das Amtsblatt selbst ebenso verpflichtend elektronisch/online; vgl. diese Stellungnahme bzgl. § 2 Abs. 5 „Digitalisierung und Rechtsverbindlichkeit“), damit die Anrainer ihre Rechte wahrnehmen können, was bei einem vereinfachten Verfahren wie beim § 70 a besonders wichtig wäre.

ad § 81: Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung

Es wird vorgeschlagen, dass der oberste Abschluss des Daches, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, grundsätzlich(!) nicht höher als 4,5 m sein soll (und nicht zum Teil bis 7,5 m); dies betrifft Absatz 1-3. Die Art der Giebelfächenberechnung soll für alle Bauweisen gelten (also auch für Gruppen- und geschlossene Bauweise). Insbesondere im Hinblick auf die historischen, alten Ortskerne in den Vororten wäre dies von großer Bedeutung.

ad § 129 Benützung und Erhaltung der Gebäude, vorschriftswidrige Bauwerke

Abs. 2: Das Verhindern des „Verfallenlassens“ ist das Um und Auf für einen wirkungsvollen Schutz des historischen Baubestandes der Stadt. Warum die aktuell gültige Bestimmung: „Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden.“ oftmals so wenig Wirkung erzielt hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Es wird daher jede Verbesserung zur Verhinderung des Verfallenlassens begrüßt; so wie jetzt im vorliegenden Gesetzesentwurf eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen in einem Bauwerksbuch. Wichtig ist jedoch gleichzeitig, abschreckende Strafbestimmungen vorzusehen, wenn diese Dokumentationspflicht bzw. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen unterlassen werden. Es wird eine begleitende Evaluierung dieser Bestimmung angeregt, um die Wirksamkeit dieser Bestimmung in einer späteren Bauordnungsnovelle gegebenfalls nochmals deutlich erhöhen zu können.

Weiters wird nachdrücklich angeregt, die Erhaltungspflicht auf das Innere der Gebäude auszudehnen. In diesem Sinne mögen dann auch die Stiegenhäuser, Gänge, Türen, Fenster usw. mitumfasst sein, ähnlich dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 3 Abs 3 (vgl. diese Stellungnahme zu § 60 Abs. 1 lit. d.)

ad § 135: Baustrafen

Grundsätzliches Ziel muss sein: Verschärfung von Strafen und darüber hinausgehende Sanktionen bei Bauordnungswidrigkeiten zum Zweck einer tatsächlich abschreckenden Wirkung (wie die Wiederherstellung eines zerstörten Hauses), statt Geldstrafen in der Höhe von „Beträgen aus der Portokasse“. Die vorliegende Bauordnungsnovelle wäre daher die beste Gelegenheit, insbesondere in Anbetracht der seit längerem anhaltenden hohen Inflation, die Geldstrafen sehr deutlich(!) anzuheben.
Es wird angeregt, dass Gebäude, die verbotener Weise ganz oder teilweise abgebrochen wurden, die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Bauwerkes zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen hat (soweit dies möglich). Vor Erlassung eines solchen Aufrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten der Magistratsabteilung 19 einzuholen (analog dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, § 4 Abs. 2 „Verbot des Abbruchs charakteristischer Gebäude“).

In der aktuell gültigen Bauordnung für Wien betragen die Geldstrafen im Abs. 1 „bis zu 50.000 Euro“; im Abs. 2 (Zeile 2) aktuell „bis zu 100.000 Euro“ sowie Abs. 3 (Zeile 2) „bis zu 300.000 Euro“.

Unser Verein Initiative Denkmalschutz erachtet die Geldstrafen insbesondere in solchen Fällen für viel zu gering, wenn mit dem Neubau nicht nur eine sehr große Baukubatur erzielt werden kann, sondern auch das restriktive Mietrecht für Altbauten vor 1945 nicht mehr gilt (letzteres eigentlich so gut wie immer der Fall). Daher wäre eine Geldstrafe von z.B. mindestens 400.000 Euro bis zu 4 Mio. € anzustreben. Unbedingtes Ziel muss es sein, dass die Summen abschreckend sind. Auch möge die Einschränkung auf „Vorsatz“ unbedingt aus dem Gesetz gestrichen werden (so wie im Gesetz § 135 Abs. 3 Zeile 2 bei Vorsatz die Mindeststrafe auch nur 30.000 Euro beträgt). Ein Vorsatz ist nur sehr schwer nachzuweisen und bietet daher ein Leichtes, der Schärfe des Gesetzes zu entgehen. Ebenso möge diese Schärfe des Gesetzes auch für § 135 Abs. 2 Zeile 1 gelten bzgl. Veränderung ohne Bewilligung von Gebäuden, die in Schutzzonen liegen (gemäß § 60 Abs. 1 lit. e: „Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen.“). Auch im Hinblick auf das oftmalige (absichtliche) Verfallen lassen wäre eine Verschärfung im Sinne des Stadtbildschutzes und der Altstadterhaltung von besonders großer Bedeutung. (vgl. auch Petition „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 5 (eingebracht am 21. August 2013).

Eine weitere Forderung der Initiative Denkmalschutz lautet: Informationsfreiheit für Bürger, die wirksam gewordenen Sanktionen zu erfahren (Beispiel: Illegaler Abbruch in Neustift am Walde 58 im Jahr 2007. Auskunft dazu wurde unserem Verein verwehrt. Vgl. auch OTS „Baupolizei stellt illegale Abbrucharbeiten in Schutzzone ein!“ vom 17. April 2007).

Abschließend scharf kritisiert werden muss, dass die laufende Begutachtungszeit dieses Gesetzesentwurfs in der Haupturlaubzeit erfolgt ist (28. Juni bis 8. August 2023; am 30. Juni begannen die langen Schul-Sommerferien).

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger
im Namen der Initiative Denkmalschutz

Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.initiative-denkmalschutz.at
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)

Österreich: Stellungnahme Denkmalschutznovelle 2023/2024

Wien, 28. Dezember 2023

Stellungnahme zur Denkmalschutzgesetznovelle der Initiative Denkmalschutz (Ministerialentwurf)

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird (Ministerialentwurf)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verein Initiative Denkmalschutz versteht sich als breite Vertretung der österreichischen Zivilgesellschaft aus Fachexperten und interessierten Laien. Ziel des Vereins ist insbesondere die Rettung und nachhaltige Sicherung gefährdeter Kulturgüter in Österreich. Durch das jahrelange Sammeln von Fallbeispielen aus der Praxis haben wir dadurch einen hohen Wissensstand bzgl. Wirkungsamkeit bzw. Nicht-Wirksamkeit des Denkmalschutzgesetzes.

Der Entwurf enthält einige positive Schritte in die richtige Richtung (grundsätzliche Erhaltungspflicht; Unterschutzstellung von Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten per Verordnung, Bezugnahme auf die UNESCO-Welterbekonvention, haftungsrechtliche Sonderbestimmungen), dennoch bleiben wichtige Postulate für eine nachhaltige Sicherung des österreichischen Kulturgutbestandes offen, insbesondere das Fehlen einer echten Erhaltungspflicht für Denkmale, die keinen wirtschaftlichen Ertrag abwerfen, aber auch die schmerzliche Lücke einer umfassenden Gartendenkmalpflege.

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

zu § 1 Abs. 1 des Entwurfs

Neben dem Begrifflichkeit von „Sammlungen“ möge auch der Begriff „Archive“ explizit angeführt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die wichtige Stellungnahme des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Österreichischem Staatsarchiv vom 22.12.2023 verwiesen (Geschäftszahl: 2023-0.840.997; Sachbearbeiterin Mag. Elisa Mayböck, BA)

Streichung des § 1 Abs. 9 des aktuell gültigen Gesetzes:

Ob der Wegfall dieses Absatzes wesentliche Auswirkungen auf die Praxis der Denkmalpflege haben wird, kann unser Verein nicht abschließend beurteilen. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass im neuen Gesetz sinngemäß diese Bestimmung weiterhin ihre Gültigkeit behält („Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.“)

zu § 1 Abs. 12 Verfassungsbestimmung (Park- und Gartenanlagen)

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, hier eine verfassungsrechtliche Änderung herbeizuführen, damit die historische Park- und Gartenanlagen genauso (leicht) vom Bundesdenkmalamt unter Schutz gestellt werden können wie bauliche Denkmale. Hier stellt Österreich ein europaweites Schlusslicht im Bezug auf die Gartendenkmalpflege dar, wenn die „gestaltete Natur“ nicht als Kulturdenkmal behandelt werden kann (VfGH 19.3.1964, K II-4/63). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die vielfachen Aufrufe der Österreichischen Gesellschaft für Historische Gärten verweisen (zuletzt APA-OTS-Presseaussendung vom 23. Oktober 2023: „ Appell der Österreichischen Gesellschaft für Historische Gärten 2023. Warum es in Österreich dringend einen besseren Schutz historischer Freiräume braucht“: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231023_OTS0083), und die Initiative Denkmalschutz schließt sich dieser Forderungen an, insbesondere betreffend: „die zeitgemäße Verbesserung des Schutzstatus historischer Freiräume und Kulturlandschaften durch eine Novellierung des in diesem Bereich unzureichenden Denkmalschutzgesetzes durch Gleichstellung mit den anderen Denkmalschutzgattungen.“ Wie misslich sich die aktuelle Situation darstellt, kann z.B. auch an einem Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes aus dem Jahr 1992 selbst ausgemacht werden. Hier heißt es bei einer internationalen Architekturinkunabel des Jugendstils, des „Sanatorium Purkersdorf“ (NÖ) von Josef Hofmann aus dem Jahr 1904 (Seite 5): „Die den Objekten zughörige und den Charakter der Anlage unterstützende Ausformung des Gartenbereiches mit seinen Wegen, Beeten und Bepflanzungen, stellt einen integrierenden Teil des Denkmals im Hinblick auf das intendierte Gesamtkunstwerk dar.“ Das Problem dabei, dem Bundesdenkmalamt bleiben bis heute die Hände gebunden, diesen historischen Freiraum rechtswirksam zu schützen. Ganz aktuell sind in der Öffentlichkeit scharf kritisierte Verbauungspläne in Diskussion. Nach Auskunft des Bundesdenkmalamtes (Abteilung Spezialmaterien, 21.11.) befinden sich von den nur 56 Park- und Gartenanlagen, die in einer eigenen Verfassungsbestimmung im Anhang des Denkmalschutzgesetzes aufgelistet sind, 32 in privatem bzw. kirchlichem Besitz. Von diesen 32 privaten Gartenanlagen konnten bis jetzt nur sechs Anlagen rechtskräftig unter Denkmalschtz gestellt werden, bei den restlichen 26 privaten Gartenanlagen hat das Bundesdenkmalamt bisher nicht die gesetzlich nötige Zustimmung für eine Unterschutzstellung erhalten, d.h. ca. 46 % der in der Verfassungbestimmung angeführten Park- und Gartenanlagen stehen bis heute nicht unter Schutz. So sorgte vor wenigen Jahren auch die Bierstöckl-Verbauung im hochbedeutenden historischen Schwarzenberggarten im 3. Wiener Bezirk,der sich in der Auflistung im Anhang des Denkmalschutzgesetzes befindet, aber sich in Privatbesitz befindet, für große internationale Aufregung.

§ 2a Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

zu § 2a Abs. 1 des Entwurfs

Sehr begrüßt wird die Möglichkeit, dass nun Ensembles sowie Denkmale, die sich in den österreichischen UNESCO-Welterbestätten befinden, per Verordnung unter Schutz gestellt werden können, was eine wesentliche und wichtige Verfahrenserleichterung für die Mitarbeiter:innen im Bundesdenkmalamt darstellt. Es wird jedoch nachdrücklich angeregt, dass eine solche Unterschutzstellung per Verordnung für alle Denkmale in Österreich möglich sein soll. Es ist allgemein bekannt, dass das Bundesdenkmalamt einen gewaltigen Rückstau an Denkmalverdachtsfällen hat, den es aufgrund der personellen Ressourcenmangels nicht zeitnah abarbeiten kann, wodurch es schon zu vielen, zum Teil sehr wertvollen Denkmalverlusten in letzter Zeit kann. In diesem Zusammenhang wird auf den Rechnungshofbericht aus dem Jahr 2017 verwiesen, darin heißt es unter Punkt 10.1 (2): „Ausgehend von den im Jahr 2014 in ganz Österreich erfolgten 176 Unterschutzstellungen lag die Dauer, bis alle Denkmale auf deren Schutzwürdigkeit überprüft wären, zwischen 58 Jahren in Vorarlberg und 554 Jahren in Oberösterreich“ (Seite 34; Quelle https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Bund_Bundesdenkmalamt_2017_23_1.pdf)

Streichung des § 2a Abs. 7 des aktuell gültigen Gesetzes

Die Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung durch Verordnung soll weiterhin im Grundbuch gewährleistet werden. Daher wird die gänzliche Streichung dieses Absatzes abgelehnt und es wird angeregt, diese Bestimmung auch im neuen Gesetz weiterzuführen. Eine Ersichtlichmachung gewährleistet die leichtere Kenntnisnahme des Denkmalschutzes durch den Eigentümer, welches insbesondere bei Eigentumsübertragungen von besonderer Bedeutung ist. Ohne eine Ersichtlichmachung im Grundbuch kann auch schwerlich nachgeprüft werden, ob ein Denkmal tatsächlich unter Schutz steht, da die im § 3 Abs 3 angeführte Denkmalliste rechtsunverbindlich ist und die in Zeile 4 angeführte, schlichte Veröffentlichungen der Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes sich wohl recht unübersichtlich erweisen wird. Desweiteren wäre es eine sachlich nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von Denkmalen, die durch Bescheid unter Denkmalschutz stehen. Kritisch beurteilt wird auch, dass diese wie einige andere Gesetzesänderungen in den gesetzlichen Erläuterungen nicht behandelt werden, sodass die Motivlage einer solchen Änderung nicht offen gelegt wird.

§ 3 Unterschutzstellung durch Bescheid

zu § 3 Abs. 3 des Entwurfs (Denkmaliste)

Sehr begrüßt wird, dass nun auch das Führen einer Denkmalliste durch das Bundesdenkmalamtes geregelt wird und jährlich veröffentlicht werden muss, wenn (bedauerlicher Weise) auch nur rechtsunverbindlich (seit 2010 bereits jährlich online). Es wird nachdrücklich angeregt, dass in dieser Denkmalliste zusätzlich auch die Urkundenzahlen der Unterschutzstellungsbescheide (gemäß Grundbuch) angeführt werden. Bei Recherchen aus der Zivilgesellschaft (insbesondere zu gefährdeten Kulturgütern) würde dies eine wesentliche Erleicherung darstellen.

zu § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Entwurfs (Park- und Gartenanlagen)

Dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von historischen Park- und Gartenanlagen einer Denkmalunterschutzstellung (freiwillig) zustimmen müssen, wird als nicht zielführend erachtet. Es wird angeregt, dass diese mit den Eigentümern des baulichen Kulturerbes gleichbehandelt werden. Daher wird auch die im Entwurf vorgesehene, neue Möglichkeit zur zeitlich befristeten Zustimmung einer Unterschutzstellung für mindestens 25 Jahre abgelehnt. Der Gesetzgeber wird gleichzeitig aufgefordert, die Eigentümer von historischen Park- und Gartenanlagen finanziell/steuerlich zu entlasten, damit eine solche Unterschutzstellung nicht allzu leicht als besondere Bürde mit vielen Pflichten und wenig Rechten aufgefasst wird.

Zu § 3 allgemein

Ein großes Problem stellen die laufenden Unterschutzstellungsverfahren dar. In dieser Zeit sind die Denkmale rechtlich gänzlich ungeschützt, solange es keine Indizien für eine unmittelbare Gefährdung gibt; nur dann ist ein so genannter Mandatsbescheid möglich (Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren; vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 57). Es wird daher nachdrücklich angeregt, dass bereits mit dem Beginn respektive Ankündigung einer Denkmalprüfung (also bereits vor einem ersten Lokalaugenschein) ein sofortiger (vorläufiger) Schutz ausgesprochen wird. In den letzten Jahren sind allzu viele Denkmale während eines laufenden Unterschutzstellungsverfahrens zerstört bzw. stark beschädigt worden; verweisen möchten wir als ein Beispiel von vielen auf den besonderen Skandal in Innsbruck, der Zerstörung des neobarocken Festsaals im Hotel Europa 2020/21, der besonders große Aufregung verursachte: https://www.initiative-denkmalschutz.at/berichte/hotel-europa-innsbruck-tirol-nach-barocksaal-zerstoerung-suche-nach-verantwortliche). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere laufende „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 2) verweisen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64).

§ 4 Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

zu § 4 Abs 1. des Entwurfs (Ertragsfähigkeit, Verwertbarkeit)

Sehr begrüßt wird die Einführung einer grundsätzlichen Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer. Die Einschränkung auf eine „mögliche Ertragsfähigkeit“ bzw. „sonstige Verwertbarkeit“ wird jedoch äußerst kritisch betrachtet. Insbesondere die Wortwahl „Verwertbarkeit“ wird gänzlich abgelehnt, da dies eine „wirtschaftliche Ausbeutung“ insinuiert, in der das Denkmal nur mehr als Mittel zum Zweck angesehen wird. Außerdem geht daraus hervor, dass es mit der neuen Denkmalschutzgesetznovelle doch keine (unbedingte) Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer geben wird, denn diese wird eingeschränkt auf Denkmale, die einen „Ertrag“ abwerfen (zur Selbsterhaltung) bzw. wirtschaftlich „verwertet“ werden können. Somit gibt es keine umfassende Erhaltungspflicht für Eigentümer, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist (in Verbindung mit § 5 Abs. 5). Frage: Werden dann all die anderen Denkmale (wie z.B. Burgruinen, Kleindenkmäler, technische Denkmale) für die Zerstörung freigegeben? Dies kann unmöglich Sinn des neuen Gesetzes sein. Unser Verein fordert daher die allgemeine Erhaltungspflicht, die daher auch entsprechend durch finanzielle/steuerliche Anreize erleichtert werden muss). Eine Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer ist „State of the Art“ in Europa, umso wichtiger ist daher, dass nun endlich die Republik Österreich die Konvention von Granada ratifiziert, das „Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas“ aus dem Jahr 1985 (vgl. dazu auch unsere „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 1): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64). Von den 46 Europaratsmitgliedern haben nurfünf diese so wichtige Konvention noch immer nicht ratizifiert, darunter auch Österreich. In den Erläuterungen dazu wird ausgeführt: „Die Bestimmung ist als denkmalspezifische Ergänzung zu der bereits gegebenen baupolizeilichen Erhaltungspflicht zu verstehen“, doch diese greift zu kurz. Nicht alle Bundesländer haben entsprechende gesetzliche Bestimmungen, die dies auch gewährleisten (so kann bei Leerstand eine solche, behauptete baupolizeiliche Erhaltungspflicht durchaus fehlen).

zu § 4 Abs. 3 des Entwurfs (Gefahr in Verzug / Sicherung höherwertiger Rechtsgüter)

Im Dunkeln bleibt, welche „höherwertigen Rechtsgüter“ bei Gefahr in Verzug gemeint sein können. Ausgeschlossen muss auf jeden Fall bleiben, dass Denkmale allein wegen deren Einsturzgefahr zerstört/verändert werden können, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Absperrungen u.ä.) die Sicherheit für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gewährleistet werden kann.

zu § 4a des Entwurfs: Haftungsrechtliche Sonderbestimmungen

außerordentlich begrüßt wird dieser neu eingeführte Paragraph betreffend „Haftungsrechtliche Sonderbestimmung“, in der klar gestellt wird, dass historische Denkmale keine umfassenden Sorgfaltsanforderungen erfüllen müssen, um alle sicherheitstechnischen (u.ä.) Voraussetzungn erfüllen zu müssen, damit nicht automatisch Haftungsfolgen entstehen. Auch die ausführlichen erklärenden Erläuterungen sind hierbei besonders erfreulich und klar nachvollziehbar.

§ 5 Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2a (Interessensabwägung)

hier ist die Interessensabwägung, die für eine Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals sprechen, zu wenig klar dargelegt, vor allem, da in Abs. 2a der Begriff „insbesondere“ Verwendung findet. Die Interessensabwägung sollte möglichst stark eingeschränkt werden, wie dies das Negativbeispiel Abriss des Kaufhaus Tyrol in Innsbruck 2008 aufzeigt. Damals wurde die „Aufrechterhaltung der Fassade“ als eine „wesentliche Beeinträchtigung des wirtschaftlich schlüssig begründeten Kaufhauskonzepts“ beurteilt (von dem BMUKK als Berufungsinstanz), obwohl das Gebäude eine zentrale Innenstadtlage aufwies (Maria-Theresien-Straße 31 bis 35) und somit wirtschaftlich in der Erhaltung gewesen sein müsste. „In ihrer Abwägung betrachtete die Behörde die vorgebrachten, gutachtlich belegten wirtschaftlichen Interessen geegnüber den Denkmalschutzinteressen nachrangig.“ (gemäß § 5 Abs. 1 des aktuell gültigen Denkmalschutzgesetzes; Schreiben der Volksanwaltschaft vom 21. Okober 2008; Geschäftszahl: VA BD/30-UK/08 – je).

Abs. 2a Zeile 4: Hier möchten wir auf die Stellungnahme der „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen I Arch+Ing“ verweisen (Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251625), die hier sehr zutreffend kommentiert, dass in erster Linie eine Verbesserung der Barrierfreiheit anzustreben ist und nicht immer eine völlige Barrierefreiheit von Gebäuden in Betracht gezogen werden kann. Unser Verein schließt sich den Ausführungen vollinhaltich an.

Abs. 2a Zeile 5: Besonders kritisch wird der Abs. 2a Zeile 5 beurteilt (Interessensabwägung in Bezug auf „Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung“). Dies sollte hier ähnlich „sanft“ Berücksichtigung finden wie die Sicherheitsanforderungen gemäß den Haftungsrechtlichen Sonderbestimmungen (vgl. § 4a des Entwurfs). Hier möchten wir wieder insbesondere auf die Stellungnahme der „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen I Arch+Ing“ verweisen (Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251625), die hier sehr zutreffende Kommentare äußert: „In verschiedenen bautechnischen Regelwerken sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene (z.B. OIB-Richtlinien) werden derzeit Richtlinien für die Nachhaltigkeit ausgearbeitet. Auch die Novelle des Denkmalschutzgesetzes sollte diese aktuellen Veränderung nachkommen und in § 5 Abs. 2a Z 5 nicht mehr ‚Energieeffizienz‘ sondern ‚Nachhaltigkeit‘ als Kriterium vorsehen. Letztlich kommt es nicht (ausschließlich) darauf an, wie viel CO2 beim laufenden Betrieb eines Gebäudes ausgestoßen wird, sondern wie viel CO2 auf den Lebenszyklus (inkl. Herstellung, Lieferung, Einbau, Abruch und Entsorgung von Bauteilen) aufgewendet werden muss. Zusätzlich erfüllen viele unter Schutz stehende Gebäude Anforderungen der Nachhaltigkeit von Haus aus besser als jene der Energieeffizienz.“ Unser Verein schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltich an. Sehr kritisch betrachtet wird auch die in den Erläuterungen gemachte Ausführung: „Es soll dabei keinen Unterschied machen, ob die erneuerbare Energie zur Versorgung des denkmalgeschützten Objekts dient oder ob die Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll.“ Hier sollte abgewogen werden, in wie weit Maßnahmen zur Dämmung der Gebäudehülle sowie die Anbringung von Photovoltaikmodulen den Denkmalcharakter beeinflussen oder im Sinne der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit nicht sogar zum Erhalt des Denkmals beitragen können, oder eben eine Entwertung des Denkmals nach sich ziehen. Eine bereits abgeräumte Fassade mit Neuverputz in Kalkzement stellt in der Regel keinen Denkmalwert dar, hier wäre eine ökologische Dämmung mit einem Oberputz in zB hydraulischem Kalkputz ein Gewinn für das Objekt auf mehreren Ebenen. Eine zerstörte Barockfassade aus dieser Argumentation heraus ist wiederum keinesfalls hinnehmbar. Ebenso haben sich Dächer und das Eindeckmaterial historisch weiterentwickelt. Viele einstmals Stroh- oder holzgedeckte Dächer sind nun in Eternit, Blech oder Ziegel ausgeführt. So sollten auch die PV-Anlagen entsprechend abgewogen werden. Es gilt anzumerken, dass es sich meist um reversible Maßnahmen handelt und der Argumentation einer schwer darstellbaren Wirtschaftlichkeit (und eines möglichen Abrisses) durch die abgewogene Ermöglichung der Nutzung von Dächern zur Energiegewinnung Wind aus den Segeln genommen werden kann.

zu § 5 Abs. 5 des Entwurfs: Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals

Zerstörungsbewilligung bei “wirtschaftlicher Abbruchreife”? Endlich soll eine Erhaltungspflicht im Gesetz eingeführt werden, doch diese wird hier sofort wieder aufgeweicht: Eine Zerstörungsbewilligung ist zu erteilen, wenn “die weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist”! Wegen dieser “wirtschaftlichen Abbruchreife” fielen in Wien zahlreiche Altbauten der Spitzhacke zum Opfer; diese Lücke wurde großteils geschlossen. Will man nun im Denkmalschutzgesetz eine solche Lücke ernsthaft aufmachen? So kommen Altbauten vor allem in begehrten Lagen nur noch mehr unter Druck, wenn diese in der Wirtschaftlichkeit Neubauten nachstehen! Oder wie soll der Erhalt von z.B. Burgruinen, Kleindenkmälern oder technischen Denkmälern wirtschaftlich zumutbar sein? Umso wichtiger wären daher gesetzliche Begleitmaßnahmen wie z.B. eine deutliche finanzielle Entlastung von Denkmaleigentümern, die bis heute schmerzlich fehlt. Hier wäre also noch eine gesetzliche Bestimmung zu treffen, dass auch der Bestand von Denkmalen, die wirtschaftlich nicht tragfähig sind, langfristig gesichert werden kann.

Mit dieser Änderung des Gesetzes ist zu befürchten, dass hinkünftig viel rascher gefährdete Kulturgüter der Spitzhacke zum Opfer fallen können. Bis jetzt war es oft so, dass Denkmale jahrzehntelang verfallen gelassen wurden, da das Verfallenlassen zumeist rechtskonform war, aber es trotzdem ein Verbot der aktiven Zerstörung gab. In Hinkunft ist aber zu befürchten, dass allein mit der Begründung der „Unwirtschaftlichkeit“ Denkmale umgehend eine Zerstörungsbewilligung erhalten und aktiv zerstört werden dürfen. Ein Abwarten auf „bessere Zeiten“ oder „neue Eigentümer“ wird dann ausgeschlossen.

Überdies möge die Republik zeitgleich mit dem Beschluss eines neuen Denkmalschutzgesetzes im Nationalrat, endlich auch die „Konvention von Granada“ ratifizieren. Die Absicht der Ratifizierung ist von der Bundesregierung noch keineswegs eine beschlossene Sache, wie unser Verein eruieren konnte (eMail von ÖVP-Kultursprecher Laurenz Pöttinger vom 20.12.: „Ich meine, dass auch daher an eine Ratifikation der Konvention gedacht werden soll.“). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere laufende „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 1) verweisen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64): „Es wird der Nationalrat ersucht, Schritte zu setzen, dass seitens der Republik Österreich die Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas) aus dem Jahr 1985 nicht nur unterzeichnet, sondern nach 38 Jahren auch endlich ratifiziert wird, um einen wirkungsvollen Schutz im Sinne der Erhaltung des österreichischen Kulturerbes zu gewährleisten und im Denkmalschutzgesetz zu verankern. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben diese 41 ratizifiert, nur Österreich nicht, wie auch die Staaten Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich als einziges Europaratsmitglied mit einer Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben, aber die Konvention selbst bis heute nicht ratifiziert!

§ 7 Umgebungsschutz

Der in diesem Gesetzesentwurf ausgeführte Umgebungsschutz ist viel zu schlecht verankert respektive zahnlos. Dieser zielt nur auf Nebensächlichkeiten ab wie Reklameschildern u.ä.. In diesem Zusammenhang möchten wir insbesondere auf die sehr gute Stellungnahme von Dr. Wilfried Lipp e.h. verweisen (ehem. BDA LKOÖ; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251572) und „unter dem pragmatischen Blickwinkel des gegenwärtig Machbaren“ ebenso den „Vorschlag“ vorbringen, den § 5 Abs. 2a Zeile 1 „um eine Klausel zur Verfahrensbeteiligung durch Anhörung des Bundesdenkmalamtes zu ergänzen und diesen Passus mit § 7 zu vernetzen (gegenseitiger Verweis). Vorschlag: § 5. (2a) im
Rahmen seiner Abwägung ist vom Bundesdenkmalmt insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen
1. in den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals eingreifen.
1.1. dies gilt auch für Maßnahmen in der Umgebung.
In diesem Fall ist im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens eine Anhörung des Bundesdenkmalamtes einzuräumen.

2a. Abschnitt § 8 bis § 11: Maßnahmen zum Schutz des Archäologischen Erbes

Der Vorstand des Vereins Initiative Denkmalschutz weist im Hinblick auf das archäologische Erbe zu wenig Expertise auf, wohl wissend, wie wichtig dieses Thema ist. In diesem Zusammanhang möchten wir daher zum Thema archäologisches Erbe grosso modo auf die Stellungnahmen zur DMSG-Novelle von Raimund Karl (Emeritus Professor of Archaeology and Heritage, Prifysgol Bangor University, UK Privatdozent für keltische Altertumskunde, Universität Wien, AT; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251580) und Dorothea Talaa (Stadt- und Gemeindearchäologin; u. a. Obfrau des Vereins Netzwerk Geschichte Österreich / NGÖ; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251622) verweisen.

2b. Abschnitt: Internationale Verantwortungzu § 12a bis § 13a:

Völkerrechtliche Übereinkommen, Haager Konvention, UNESCO-Welterbe

die Aufnahme von Völkerrechtlichen Übereinkommen in das Gesetz, insbesondere die UNESCO-Welterbekonvention, wird sehr begrüßt. Bezweifelt wird, ob die alleinige Verankerung einer Geschäftsstelle im Bundesdenkmalamt ausreichend ist. Da erhaltenswerte Denkmale z.B. in Welterbegebieten nicht dem Denkmalschutzgesetz allein, sondern auch Landesbestimmungen unterliegen (Altstadterhaltungsgesetze, Bauordnungen, Raumordnungen u.ä.), wäre hier klarzustellen, dass das Bundesdenkmalamt bestenfalls eine Art Koordinierungsstelle bilden kann. Wichtig erachtet unser Verein, dass die Hauptverantwortung weiterhin beim zuständigen Bundesministerium für Kultur angesiedelt bleibt.

2c. Abschnitt: Auszeichnungen, Denkmalbeirat

zu § 15 des Entwurfs: Denkmalbeirat

Abs. 1.: Bei „Die [Denkmalbeirats-]Mitglieder sollen für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften“ möge im Klammerausdruck noch ergänzt werden: „Technikgeschichte“ sowie (sinngemäß) die Wissenschaften im Bereich der Kulturlandschaften, Gartendenkmalpflege, Landschaftsarchitektur u.ä., aber auch Vertretern von einschlägigen Vereinen). Dass die Möglichkeit, „nichtständige Mitglieder () ..und schließlich auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen“, gestrichen werden soll, wird scharf kritisiert. Die Möglichkeit der Teilhabe der interessierten Öffentlichkeit muss nicht nur bestehen bleiben, sondern muss auch endlich ausgebaut werden (Verteter von einschlägigen Vereinen im Denkmalbeirat muss ermöglicht werden), insbesondere auch unter dem Aspekt der Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft), die auch Österreich ratifiziert hat. Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe (Stichwort: Bürgerbeteiligung). Die Ernennung der Denkmalbeiratsmitglieder möge auch in Absprache mit dem oder der Denkmalbeiratsvorsitzenden erfolgen.

Abs. 2: Ein alleiniges Abstellen auf „mindestens 50vH Frauen“ als Denkmalbeiratsmitglieder wird kritisch gesehen. Es wird vorgeschlagen, beide Geschlechter mit einem Anteil von z.B. „mindestens 33vH“ (alternativ 40vH) vorzusehen und auch diverse Personengruppen zu berücksichtigen.

Abs. 4.: Sehr begrüßt wird, dass der Jahresbericht und der Wahrnehmungsbericht des Denkmalbeirates auf den Websites des Bundesministeriums und des Bundesdenkmalamtes veröffentlicht wird. Eine Einschränkung von Äußerungen des Denkmalbeirats auf „allgemeine Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes“ wird strikt abgelehnt. Es muss die Freiheit bestehen bleiben, dass der Denkmalbeirat von sich aus zu konkreten Anlassfällen Stellung beziehen kann (wie im Wahrnehmungsbericht z.B. schon geschehen: Heumarkt-Hochhausprojekt und die damit verbundene Gefährdung des Weltkultuerbes oder die de facto Denkmalschutzaufhebung und der Umgang mit der Denkmalveränderung beim Hitler-Geburtshaus in Braunau).

5. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Strafen etc.)

zu § 26 des Entwurfs: Partei und Antragsrechte

hier müssen endlich Vertreter der Zivilgesellschaft Parteistellung bekommen. Die Kulturguterhaltung liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es kann nicht sein, dass immer vom „öffentlichen Interesse“ gesprochen wird, die Öffentlichkeit de facto aber von allen Verfahren ausgeschlossen bleibt. Dies öffnet politischen Interventionen Tür und Tor, wie das traurige Fallbeispiel „Zerstörung des Seebahnhofs in Gmunden“ 2010 gezeigt hat (vgl. kollegiale Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft bzw. Zusammenfassung in der Zeitschrift „Denkma[i]l“ Nr. 8/2011, Nachrichten der Initiative Denkmalschutz, Seite 15 ff.: „Die Zerstörung des Seebahnhofs Gmunden in Oberösterreich – Chronologie eines Politskandales“: https://www.initiative-denkmalschutz.at/denkmail/Denkmail_Nr_08_web.pdf). Es ist ein Gebot der Stunde, die Bürgerbeteiligung ganz allgemein zu stärken, inbesondere auch unter dem Aspekt der von Österreich ratifizierten Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft). Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe (Stichwort: Bürgerbeteiligung).

zu § 31 des Entwurfs: Sicherungsmaßnahmen

Die Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug scheinen im Gesetz ausreichend geregelt, die Praxis zeigt aber, dass hier entscheidende Schwachstellen vorhanden sind, die dringend geschlossen werden müssen. Dazu bedarf es zuvor einer grundlegende Analyse, am besten am ganz aktuellen Fallbeispiel Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol). Seit dem Brand am 11. Mai wurde es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung füŕ das schwer beschädigte und offene Dach zu machen (vgl. unsere vielfachen Presseaussendungen dazu, wie z.B. vom 4.12.: „Denkmalschutz ohne Schutz? Nach Brand in Gries am Brenner im Mai noch immer keine Schutzabdeckung trotz Schnee beim Gasthaus Weißes Rössl! Initiative Denkmalschutz: Was bringt das jetzige und zukünftige Denkmalschutzgesetz (Entwurf bis 28.12. in öffentlicher Begutachtung), wenn Behörden komplett versagen?“: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231204_OTS0014).

zu § 36 u. § 37 Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung / Strafbestimmungen

Wie es sich oftmals zeigt, sind Strafen oftmals nicht abschreckend genug bzw. wird viel zu selten eine Wiederherstellung eines zerstörten/veränderten Denkmals erfolgreich verfügt. Hier müsste vieles deutlich mehr nachgeschärft werden. Ziel muss es sein, tatsächlich präventive Wirkung zu erzielen. Eine solche Präventivwirkung kann unser Verein aber in den seltensten Fällen erkennen. Gesetzliche Bestimmungen haben immer nur so viel Wirkung, wie auch die Strafbestimmungen entsprechend konsequent sind.

Markus Landerer (1. Vorstand) und DI Dr. Alexander Schmiderer (2. Vorstand)
im Namen der „Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter“
www.initiative-denkmalschutz.at
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mobil: 0699 / 1024 4216
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1017_Parlament

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Weitere Kulturgutverluste drohen!

APA-OTS-Presseaussendung, 20. März 2024

Ressorts: KI, II – Stichworte: Nationalrat/Parlament/Recht/Architektur/Kultur

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Keine echte Erhaltungspflicht. Weitere Kulturgutverluste drohen!

Heute wird im Nationalrat das neue Denkmalschutzgesetz beschlossen, doch wesentliche Lücken bleiben!

Wien (OTS) – Unbestritten gibt es im neuen Denkmalschutzgesetz Verbesserungen (z.B. im Haftungsrecht), doch eine umfassende Erhaltungspflicht, wie angekündigt, wird es nicht geben. Denn sobald eine Erhaltung als “wirtschaftlich unzumutbar” beurteilt wird, kann sofort abgerissen werden (§ 5 Abs. 5 Zerstörungsbewilligung). Ein Abwarten auf “bessere Zeiten” oder “neue Eigentümer” für ein im Verfall befindliches Denkmal – so wie bisher – wird damit ausgeschlossen. Auch bleibt offen, ob Österreich endlich die so wichtige Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes) ratifzieren wird, die die unbedingte Erhaltungspflicht vorsieht. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben das Abkommen nur fünf noch immer nicht ratifiziert: Österreich, Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich bereits mit einer Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben.

Historische Gärten: Österreich bleibt europäisches Schlusslicht

Hier bleibt Österreich absolutes Schlusslicht in Europa, da weiterhin die “gestaltete Natur” grundsätzlich nicht als Kulturdenkmal anerkannt wird. Es wurde schmerzlich verabsäumt, eine grundlegende verfassungsrechtliche Änderung herbeizuführen. Nur mittels Verfassungsbestimmung können derzeit die allerwichtigsten historischen Gärten unter Schutz gestellt werden; doch von den 56 Park- und Gartenanlagen sind bis heute nur 30 rechtskräftig unter Schutz, da bei den restlichen privaten Gartenanlagen der Eigentümer weiterhin freiwillig(!) zustimmen muss (§ 1 Abs. 12).

Zerstörungen während laufender Unterschutzstellungsverfahren

Zu viele Denkmale wurden in letzter Zeit während eines laufenden Unterschutzstellungsverfahrens zerstört. Eine sofortige (vorläufige) Unterschutzstellung mit Beginn jeder Denkmalprüfung bleibt ein wichtiges Desiderat. Deswegen hat unser Verein die parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich” eingebracht, die derzeit im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt wird (64/BI).

Umgebungsschutz für Denkmäler quasi nicht vorhanden

Die Erscheinung eines Kulturdenkmals wird wesentlich durch die Umgebung bestimmt, doch der so genannte Umgebungsschutz ist viel zu schlecht verankert bzw. zahnlos, da dieser nur auf Nebensächlichkeiten wie etwa Reklameschilder u.ä. abzielt (§ 7).

Bürgerbeteiligung: Zivilgesellschaft bleibt ausgeschlossen

Der Denkmalschutz liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es kann nicht sein, dass immer vom „öffentliche Interesse“ gesprochen wird, die Öffentlichkeit de facto aber von allen Verfahren ausgeschlossen bleibt (sogar die Möglichkeit der Einbeziehung von Vereinen im Denkmalbeirat wurde jetzt aus dem Gesetz gestrichen! Vgl. § 15). Dies öffnet politischen Interventionen Tür und Tor, wie das traurige Fallbeispiel Zerstörung des Seebahnhofs in Gmunden/OÖ 2010 gezeigt hat (vgl. Denkmail-Zeitschrift Nr. 8). Es ist ein Gebot der Stunde, die Bürgerbeteiligung ganz allgemein zu stärken, inbesondere auch unter dem Aspekt der von Österreich ratifizierten Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft). Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe.

Sicherungsmaßnahmen: Intensivpatient wird Intensivstation verwehrt!

Die Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug scheinen im Gesetz ausreichend geregelt (§ 31), die Praxis zeigt aber, dass hier entscheidende Schwachstellen vorhanden sind, die dringend geschlossen werden müssen (Problem Bezirksverwaltungsbehörde?). Dazu bedarf es zuvor einer grundlegenden Analyse, am besten am ganz aktuellen Fallbeispiel Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol). Seit dem Brand am 11. Mai letzten Jahres wurde es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung füŕ das schwer beschädigte und offene Dach umzusetzen. Einem Intensivpatienten wird seit über 10 Monaten(!) die Aufnahme auf die Intensivstation verwehrt! Was bringt das jetzige und zukünftige Denkmalschutzgesetz, wenn Behörden komplett versagen?

So kann sich die Initiative Denkmalschutz den Ausführungen der SPÖ-Kultursprecherin Gabriele Heinisch-Hosek vom 12.3. (anlässlich des Kulturausschusses) nur anschließen: “Es gab 118 Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren mit sehr vielen Kritikpunkten, die Großteiles nicht berücksichtigt wurden. Auch wurde verabsäumt, Betroffene und Expert*innen vorzeitig einzubeziehen. Das Ergebnis ist eine Novelle, die keinen Grund für Freude darstellt – ein Neustart wäre besser“.

Rückfragehinweis:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Verein Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.idms.at