Statuten der Initiative Denkmalschutz

(aktualisierte Fassung, 5. September 2020)

Präambel

Der Verein bezieht sich auf die Konvention von Faro (Artikel 12 „Zugang zum Kulturerbe und demokratische Teilnahme“). Dieses Rahmenübereinkommen über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft wurde vom Europarat 2005 verabschiedet und von der Republik Österreich 2015 ratifiziert (BGBl. III Nr. 23/2015).

Der besseren Lesbarkeit wegen sind viele Bezeichnungen im Statut in der maskulinen Form gehalten. Soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, sind jedoch darunter Menschen jeglichen Geschlechts zu verstehen.

I. VEREIN

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Initiative Denkmalschutz“.
(2) Sitz des Vereins ist Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich, die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Vereinszweck ist der Einsatz für den nachhaltigen Schutz und den Erhalt gefährdeter Kulturgüter und Kulturlandschaften im Rahmen der Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, er ist gemeinnützig und überparteilich.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll insbesondere durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
1. Informationsverbreitung in jeglicher Form über Angelegenheiten der Denkmal-, Orts-, und Stadtbildpflege;
2. Erfassung und Dokumentation erhaltenswerter und gefährdeter Objekte, Ensembles und Environements;
3. Stellungnahmen zu aktuellen Anlässen;
4. Informations- und Erfahrungsaustausch (national und international) über alle Angelegenheiten die den Vereinszweck betreffen;
5. Durchführung von und Beteiligung an jeglicher Art von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienlich sind;
6. Initiierung und Unterstützung von, sowie Durchführung und Beteiligung an Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks;
7. Anregung, Durchführung und Vergabe von Forschungsaufträgen, wissenschaftlichen Arbeiten und von Gutachten.
(3) Die erforderlichen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch
1. Eintrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge;
2. Spenden, Schenkungen;
3. Subventionen, Förderungen;
4. Sonstige Zuwendungen wie Legate und letztwillige Verfügungen;
5. Einnahmen aus Vermögensverwaltung;
6. Ersatz für erbrachte Leistungen.
(4) Die in Abs. 3 genannten Mittel dürfen ausschließlich für die Erfüllung der Vereinszwecke verwendet werden.
(5) Für den Verein begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Gewerberechts) sollen nicht betrieben werden.

II. MITGLIEDER

§ 4 Mitglieder, Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind
1. Ordentliche Mitglieder;
2. Fördernde Mitglieder;
3. Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder leisten einen jährlichen einfachen Mitgliedsbeitrag, sie beteiligen sich an der Vereinsarbeit. Fördernde Mitglieder leisten einen erhöhten Mitgliedsbeitrag. Sowohl natürliche, wie auch juristische Personen können Ordentliche oder Fördernde Mitglieder sein.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die Besonderes für den Verein oder Außerordentliches für die Vereinsziele geleistet haben. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme von Ordentlichen und Fördernden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Sie wird nach Leistung einer allfälligen Beitrittsgebühr und des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrags wirksam. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Ehrenmitglieder werden nach Beschluss der Vollversammlung vom Vorstand ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er wird, sofern in der Mitteilung kein anderer Zeitpunkt angegeben wird, sofort wirksam;
2. zum Jahresende, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Zahlungsrückstand von mehr als einem vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag besteht.
3. durch den Tod einer natürlichen Person, dem Verlust der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
4. durch Vorstandsbeschluss bei grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens, sofern das betroffene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen die Schlichtungsstelle (§ 23) anruft. Dies hat bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung aufschiebende Wirkung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Zweck, dem Ansehen und dem Bestand des Vereins schaden kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
(2) Alle Mitglieder können an den Vollversammlungen des Vereins teilnehmen. Sie haben dort Stimmrecht und nach Maßgabe dieses Statuts auch Antragsrecht. Alle Mitglieder haben aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht haben nur natürliche Personen.
(3) Mitglieder haben das Recht, als Zuhörer an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(4) Mitglieder haben das Recht, jederzeit in die Statuten und die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen. Sie sind berechtigt, in die Protokolle und Beschlusssammlungen der Vollversammlung, des Vorstands und des Kontrollrats, sowie in die Rechnungsabschlüsse und in die Prüfberichte der Rechnungsprüfer Einsicht zu nehmen. Kopien können auf eigene Kosten angefertigt werden.
(5) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
(6) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan unter Angabe von Gründen eine Information über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins verlangen. Diese Information ist binnen vier Wochen den Mitgliedern zu geben.

III. VEREINSORGANE

§ 7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind
1. die Vollversammlung (§ 10);
2. der Vorstand (Leitungsorgan) (§ 15);
3. der Kontrollrat (§ 19);
4. die Rechnungsprüfer (§ 21),
5. die Schlichtungsstelle (§ 23).

§ 8 Funktionsperioden

(1) Die Dauer der Funktionsperioden von Vorstand, Kontrollrat und Rechnungsprüfern beträgt regulär 30 Monate. Der Beginn der Funktionsperioden wird von der Vollversammlung festgelegt.
(2) Die Dauer der Funktionsperioden verkürzt oder verlängert sich, wenn bereits vor bzw. erst nach Ablauf der jeweiligen Periode von der Vollversammlung ein neues Organ gewählt wird. Eine Verlängerung um mehr als sechs Monate ist unzulässig.
(3) Scheiden einzelne Organangehörige vorzeitig aus, so sind deren Nachfolger nur bis zum Ende der jeweils laufenden Periode zu bestellen.

§ 9 Abstimmungen und Wahlen

(1) Sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt wird, zählt bei Abstimmungen die einfache Stimmenmehrheit. Gezählt und als gültig befunden werden nur die abgegebenen Pro- und Kontrastimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen.
(2) Bei Wahlen gilt jene Person als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit ist unter den erstgereihten Kandidaten eine Stichwahl erforderlich. Ergibt diese abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Geheime Abstimmungen und Wahlen in der Vollversammlung sind auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds dann durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

Vollversammlung

§ 10 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Stimm- und Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 alle Vereinsmitglieder.
(3) Die Ordentliche Vollversammlung („Jahresversammlung“) tagt jährlich, spätestens am 10. November.
(4) Außerordentliche Vollversammlungen sind aufgrund besonderer Umstände einzuberufen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist auch innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder verlangt.

§ 11 Einberufung von Vollversammlungen

(1) Vollversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen. Ist dieser bei der Einberufung säumig, so ist von einem Rechnungsprüfer eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
(2) Außerordentliche Vollversammlungen sind auch dann von einem Rechnungsprüfer einzuberufen wenn:
1. Der Vorstand nicht mehr handlungsfähig ist;
2. Gefahr für den Bestand des Vereins erkannt wird;
3. gravierende Gebarungsmängel vorliegen und der Vorstand einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung eines Rechnungsprüfers nicht binnen Monatsfrist nachkommt.
(4) Einladungen zu Vollversammlungen sind unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der vorgesehenen Tagesordnung spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin per Brief, Fax oder E-Mail abzusenden.

§ 12 Tagesordnung von Vollversammlungen

(1) Die der Einladung beizuschließende vorgesehene Tagesordnung hat der Einladende zu erstellen.
(2) Die vorgesehene Tagesordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Datum, Zeit und Ort der Versammlung;
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit;
3. Beratung und Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung gemäß Abs. 3 und 4;
4. Bericht des Vorstands über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins;
5. Die für die Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten;
6. Allfällig anstehende Wahlen;
7. Allfälliges.
(3) Ergänzungen der Tagesordnung sind jedenfalls vorzunehmen, wenn dies ein Rechnungsprüfer, der Kontrollrat oder mindestens fünf Mitglieder spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin verlangen. Weitere Tagesordnungspunkte sind auch dann aufzunehmen, wenn dies zu Sitzungsbeginn von einem anwesenden Mitglied beantragt wird und die Vollversammlung dem zustimmt.
(4) Die endgültige Tagesordnung wird von der Vollversammlung beschlossen.

§ 13 Leitung der Vollversammlung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung

(1) Die Leitung einer Vollversammlung obliegt dem 1. Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertretern. Ist die Versammlungsleitung durch ein Vorstandsmitglied nicht möglich, so ist die Sitzung von einem Rechnungsprüfer zu leiten.
(2) Die Vollversammlung ist zur festgesetzten Stunde beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so findet die Vollversammlung 20 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, dies ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(3) der Verlauf der Versammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. Zeit, Ort, Dauer der Versammlung;
2. die Versammlungsleitung;
3. die Zahl der anwesenden Mitglieder;
4. die Beschlussfähigkeit;
5. die Tagesordnung;
5. Gestellte Anträge;
6. Gefasste Beschlüsse und Wahlergebnisse.

§ 14 Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
1. Annahme oder Ablehnung des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Rechnungsvoranschlag;
3. Wahl, Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Kontrollrats und der Rechnungsprüfer;
4. Die Beschlussfassung über Einrichtung von Zweigstellen. Die Vollversammlung kann jedoch diese Aufgabe auch dem Kontrollrat übertragen;
5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein. Die Vollversammlung kann diese Aufgabe jedoch auch dem Kontrollrat übertragen;
6. Beschlussfassung über die Einrichtung und Änderung von Wirtschaftsbetrieben;
7. Entlastung des Vorstands und des Kontrollrats;
8. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
9. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und über die Verleihung von Ehrentiteln;
10. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung, sowie über deren Änderung;
11. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
12. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(2) Beschlüsse nach Z. 12 erfordern die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Vorstand

§ 15 Der Vorstand (Leitungsorgan)

(1) Die Angehörigen des Vorstands werden von der Vollversammlung aus den Vereinsmitgliedern gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen:
1. Vorstandsmitglied
2. Vorstandsmitglied
3. Vorstandsmitglied
4. Vorstandsmitglied
5. Vorstandsmitglied
(3) Verringert sich durch Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder auf nur mehr zwei Personen, so ist spätestens bei der nächsten Vollversammlung für den Rest der Funktionsperiode die Wahl von neuen Mitgliedern anzusetzen. Wird der Vorstand insgesamt handlungsunfähig, ist von einem Rechnungsprüfer unverzüglich eine Vollversammlung für die Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Ist auch das nicht möglich, so hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, welcher umgehend eine außerordentliche Vollversammlung für die Neuwahl des Vorstands einzuberufen hat.

§ 16 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlungen;
3. Die Organisation, Durchführung und Überwachung der dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten
5. Umsetzung der von den anderen Vereinsorganen gefassten Beschlüsse;
6. Verhandlungen mit Ämtern und Behörden;
7. Verwaltung des Vereinsvermögens;
8. Die Regelung und Aufrechterhaltung einer geordneten Vereinsverwaltung;
9. Die Bestellung und Abberufung von Zweigstellenleitungen;
10. Abschluss und Auflösung von Werk- und Dienstverträgen.

§ 17 Vorstandssitzungen

(1) Sitzungen können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Frist mit Bekanntgabe von Zeit, Ort und einer Tagesordnung zu erfolgen. Einberufungen haben per Brief, E-Mail oder Fax zu erfolgen.
(2) Zu den Sitzungen einzuladen sind alle Vorstandsmitglieder, der Kontrollrat, die Rechnungsprüfer und die Zweigstellenleitungen.
(3) Kontrollrat, Rechnungsprüfer und Zweigstellenleitungen nehmen als nicht stimmberechtigte Berater teil. Zu den Sitzungen können auch weitere Auskunftspersonen mit beratender Stimme eingeladen werden.
(4) Vereinsmitglieder sind berechtigt, als Zuhörer an den Sitzungen teilzunehmen, der Vorstand kann jedoch zu einzelnen Tagesordnungspunkten Zuhörer ausschließen. Aus Platzgründen kann die Anzahl der Zuhörer beschränkt werden.
(5) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn bei der Sitzung mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Leitung der Sitzung obliegt dem 1. Vorstandmitglied, ist dieses verhindert, so obliegt die Leitung dem nächsten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Der Verlauf der Sitzung ist zu protokollieren. § 13 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 18 Vertretung des Vereins nach außen, Rechtsgeschäfte

(1) Das erste Vorstandsmitglied tritt nach außen als höchster Vertreter des Vereins auf. Er kann sich jedoch von jedem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(2) Der Abschluss und die Beurkundung von Rechtsgeschäften bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch zwei Vorstandsmitglieder. Ebenso die Ausfertigung sonstiger Urkunden des Vereins.
(3) Der Vorstand kann sich – insbesondere bei Veranstaltungen, Auftritten des Vereins in der Öffentlichkeit und dergleichen – auch durch einen Bevollmächtigten (wie einen „Generalsekretär“) vertreten lassen.
(4) Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten und allfälligerweise auch für ihn zu zeichnen, bedürfen jedenfalls der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Der Kontrollrat ist vorher zu benachrichtigen.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Vollversammlung, sofern nicht der Kontrollrat mit dieser Aufgabe betraut wurde.

Kontrollrat

§ 19 Aufgaben des Kontrollrats, Zusammensetzung, Wahlen

(1) Der Kontrollrat ist ein Repräsentationsorgan der Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002. Seine Angehörigen werden von der Vollversammlung gewählt. Ihm obliegen die ihm durch Beschluss der Vollversammlung übertragenen Aufgaben. Die Vollversammlung kann die Befugnisse des Kontrollrates in der Geschäftsordnung konkretisieren.
(2) Die Angehörigen des Kontrollrats dürfen mit Ausnahme der Vollversammlung, keinem anderen Vereinsorgan angehören. Der Kontrollrat ist arbeitsfähig, solange ihm zwei Mitglieder angehören. Verringert sich durch Ausscheiden die Zahl der Angehörigen des Kontrollrats, so sind bei der nächsten Vollversammlung für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu wählen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied sowie die Zweigstellenleiter und die Rechnungsprüfer sind dem Kontrollrat in allen Angelegenheiten des Vereins unbeschränkt auskunftspflichtig. Der Kontrollrat ist der Vollversammlung auskunfts- und berichtspflichtig.
(4) Den Kontrollratsmitgliedern ist der Abschluss von entgeltlichen Rechtsgeschäften mit dem Verein untersagt, soferne nicht die Vollversammlung für konkrete Fälle Ausnahmen bestimmt.

§ 20 Arbeitsweise des Kontrollrats, Sitzungen

(1) Sitzungen können von jedem Kontrollratsmitglied einberufen werden. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Frist mit Bekanntgabe von Zeit, Ort und einer Tagesordnung zu erfolgen. Einberufungen haben per Brief, E-Mail oder Fax zu erfolgen.
(2) Zu den Sitzungen einzuladen sind alle Vorstandsmitglieder, die Rechnungsprüfer und die Zweigstellenleitungen.
(3) Vorstand, Rechnungsprüfer und Zweigstellenleitungen nehmen als nicht stimmberechtigte Berater teil. Zu den Sitzungen können auch weitere Auskunftspersonen mit beratender Stimme eingeladen werden.
(4) Vereinsmitglieder sind berechtigt, als Zuhörer an den Sitzungen teilzunehmen, der Kontrollrat kann jedoch zu einzelnen Tagesordnungspunkten Zuhörer ausschließen. Aus Platzgründen kann die Anzahl der Zuhörer beschränkt werden.
(5) Arbeits- und Beschlussfähigkeit sind bei Anwesenheit von mindestens zwei Kontrollratsmitgliedern gegeben.
(6) Der Kontrollrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Leitung der Sitzung obliegt dem Kontrollratsmitglied, das die Sitzung einberufen hat. Ist dieses verhindert, so entscheidet das Los über die Leitung der Sitzung.
(8) Der Verlauf der Sitzung ist zu protokollieren. § 13 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Rechnungsprüfer

§ 21 Bestellung der Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung gewählt.Die Bestellung externer Prüfer ist möglich, jedoch soll jedenfalls auch ein Vereinsmitglied als Rechnungsprüfer gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Vollversammlung angehören. Rechnungsprüfern ist der Abschluss entgeltlicher Rechtsgeschäfte mit dem Verein untersagt. Davon sind ausgenommen allfällige Honorare für einen extern beauftragten konzessionierten Prüfer.

§ 22 Aufgaben der Rechnungsprüfer

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, insbesondere unter Beachtung der ihnen gemäß § 22 Abs. 2 bis 4 Vereinsgesetz 2002 zugewiesenen Aufgaben.

Schlichtungsstelle

§ 23 Schlichtungsstelle

(1) Zur Schlichtung von allen in den Angelegenheiten des Vereins entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen. Sie ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, aber kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.
(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen, die natürliche Personen sein müssen.
(3) Die Schlichtungsstelle wird auf folgende Weise gebildet:
1. Ein Streitteil bzw. im Fall des Ausschlusses das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied nominiert gegenüber dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter.
2. Der Vorstand hat darauf binnen sieben Tagen den anderen Streitteil aufzufordern, seinerseits innerhalb von weiteren zwei Wochen ab Erhalt der Aufforderung zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle zu nominieren.
3. Die so ernannten vier Schiedsrichter haben innerhalb von zwei Wochen ein fünftes Vereinsmitglied zu ernennen, das der Schlichtungsstelle vorsteht.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, eine Nominierung als Schiedsrichter ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
(5) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.. Die Schlichtungsstelle entscheidet dann nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(6) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Jedes Vereinsmitglied ist jedoch berechtigt, im Zuge des Entscheidungsfindungsprozesses eine Stellungnahme abzugeben.
(7) Hat die Schlichtungsstelle nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung keine Entscheidung getroffen, so ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts möglich.

IV. Geschäftsordnung

§ 24 Geschäftsordnung

Zur Regelung der Vereinsverwaltung kann die Vollversammlung eine Geschäftsordnung erlassen. Diese hat insbesondere zu umfassen:
1. Finanztechnische und Buchhaltungsregelungen
2. Regeln für die Mitgliederverwaltung
3. Regelungen für Mitteilungen an die Mitglieder („Vereinsnachrichten“)
4. Regelungen für Zweigstellen
5. Regelungen für Unternehmungen (wie Veranstaltungen, Publikationen etc.)
6. Datenverarbeitungsregelungen
7. Regelung von Dienstverhältnissen.

V. Datenschutz

§25 Datenschutz

(1) Die Inanspruchnahme der Mitgliedschaftsrechte und die Kommunikation zwischen Verein und Mitglied ist ohne die jeweils in diesem Zusammenhang erhobenen, auch personenbezogenen Daten nicht möglich.
(2) Es werden nur die für den Vereinsbetrieb unbedingt notwendigen Daten erhoben und gespeichert.
(3) Die Dauer der Speicherung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Aus archivarischen Gründen (Dokumentation der Vereinsgeschichte) werden jedoch die Namen, Eintrittsdatum und Dauer der Mitgliedschaft sowie allfällige Tätigkeiten im bzw. für den Verein dauerhaft verzeichnet.

VI. Auflösung des Vereins

§ 26 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Vollversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke auf dem Gebiet der Denkmalpflege zu verwenden. Es soll, soweit möglich, einer dem Verein vergleichbaren Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt; falls das aber nicht möglich ist, soll es Zwecken der Sozialhilfe zugeführt werden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


Wien, beschlossen in der Vollversammlung vom 5. September 2020, (Fassung davor: 2. April 2011)