Sanatorium Purkersdorf Parkverbauung: 2. Stellungnahme zur geplanten Umwidmung

Initiative Denkmalschutz

Stellungnahme zur 21. Änderung des Flächenwidmungsplanes und 28. Änderung des Bebauungsplanes in 3002 Purkersdorf bei Wien (NÖ)

Zl.: B-031/2-wo-4747/2-2025 und Zl.: B-031/2-wo-4748/2-2025

betreffend insbesondere Wiener Straße 68 (Teil des ehemaligen Sanatoriumparks) Grundstücksnummer (Gst.-Nr.) 170/14

im Zusammenhang mit dem denkmalgeschütztem Sanatorium Purkersdorf („Seniorenresidenz Hoffmannpark“) auf dem Nachbargrundstück Wiener Straße 64-66 (GST-NR. 170/3; EZ 2489) sowie der historischen Gartenanlage auf beiden Grundstücken.

S t e l l u n g n a h m e:

Die laut Planentwurf zur Verbauung vorgesehene Grünfläche mit der Gst.-Nr. 170/14 grenzt unmittelbar an das weltberühmte Gebäude des ehemaligen Sanatoriums Purkersdorf (ehem. „Sanatorium Westend“) an, das als ein „Gesamtkunstwerk“ gilt und „zu einem Inkunabel der Architektur des 20. Jahrhunderts“ wurde (Zitat aus dem Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes aus 1992, S. 5). Diese Grünfläche bildet nicht nur einen essenziellen Teil des (ehemaligen) Sanatoriumsparks, sondern gilt auch als eine wichtige Freifläche für die Sichtbarkeit und Wirkung einer der Ikonen der österreichischen Architektur der Moderne, insbesondere die Blickbeziehung von der Wiener Straße her betreffend.

Das Sanatorium-Hauptgebäude (Hoffmann-Pavillon) gilt als Hauptwerk der kubisch-geometrischen Phase des Wiener Jugendstils. Es wurde 1904-06 vom berühmten Architekten Josef Hoffmann erbaut und bildet mit dem Park eine kulturgeschichtliche Anlage und Einheit. Nicht umsonst fand der „Sanatoriumspark“ Aufnahme im Standardwerk „Historische Gärten Österreichs – Garten und Parkanlagen von der Renaissance bis 1930“ von Eva Berger (Band 1: Niederösterreich, Burgenland, Wien-Köln-Weimar 2002, Seite 472 f.). Noch viel mehr betont der Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) die Bedeutung und Wichtigkeit der dem Sanatorium zugehörigen Parkanlage: „Die den Objekten zugehörige und den Charakter der Anlage unterstützende Ausformung des Gartenbereiches mit seinen Wegen, Beeten und Bepflanzungen, stellt einen integrierenden Teil des Denkmals im Hinblick auf das intendierte Gesamtkunstwerk dar. (Zitat aus dem BDA-Unterschutzstellungsbescheid von 1992, S. 5). Das Denkmalamt konnte die Freifläche / Parkanlage jedoch nicht als „historische Gartenanlage“ unter Schutz stellen (obwohl im Unterschutzstellungsbescheid auf Seite 5 klar intendiert), da das österreichische Denkmalschutzgesetz hier – einzigartig in Europa – eine große verfassungsrechtliche Lücke aufweist.

Umso mehr liegt daher die kulturelle Verantwortung, dieses Kulturjuwel von der Verbauung freizuhalten, bei der Gemeinde Purkersdorf und dem Land Niederösterreich. Gemäß § 14 Abs. 2 (14) NÖ Raumordnungsgesetz sind u. a. folgende Planungsrichtlinien bei der Ausarbeitung von Flächenwidmungsplänen einzuhalten (Zitat): “Bei der Festlegung von Widmungsarten sind die Auswirkungen auf strukturelle und kulturelle Gegebenheiten, das Orts- und Landschaftsbild (…) abzuschätzen, in die Entscheidung einzubeziehen und im Falle von maßgeblichen Auswirkungen ausgleichende Maßnahmen zu prüfen. Der prägende Charakter von historisch oder künstlerisch wertvollen Bereichen darf nicht beeinträchtigt werden.

Als „generelles Leitziel“ wird gemäß § 1 Abs. 2 (1) lit. f. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 auch die „Erhaltung (…) des Orts- und Landschaftsbildes“ dargestellt. Dies wird hier – ob der einzigartigen Bedeutung des Hoffmann-Baues – in keiner Weise entsprochen, ganz im Gegenteil. Daher fordert die Initiative Denkmalschutz insbesondere für die Grundstücksnummer 170/14 (Wiener Straße 68) die Rückwidmung in Grünland.

Auch in der Verordnung zur Bausperre (Gemeinderatsprotokoll vom 29. April 2025, Seite 51 f.; vgl. auch Gemeinderatsprotokoll vom 21. September 2023, Seite 39) wird diese Rückwidmung in Ihren Überlegungen ausdrücklich miteinbezogen, darin heißt es gemäß § 4 Zweck der Bausperre:

Zweck der Bausperre ist es, dem Gemeinderat Gelegenheit für eine Abwägung über die langfristige Nutzung der betroffenen Bereiche des Gst.-Nr. 170/3 und Gst.-Nr. 170/14 zu geben und mögliche Festlegungen des Flächenwidmungsplans zu prüfen. Die Option einer möglichen Abänderung des Flächenwidmungsplans mit der Festlegung Grünland Parkanlagen (Gp) auf Grundlage von § 20 Abs. 2 Z 12 NÖ ROG 2014 LGBl. Nr. 10/2024 wird ausdrücklich in die Erwägungen des Gemeinderates miteinbezogen.

In der Aufgabenstellung der “ExpertInnengruppe” wird diese wichtige Option mit einer möglichen Festlegung “Grünland Parkanlagen” jedoch quasi ausgeschlossen (Die Expertinnen und Experten sind: Prof. DI Maria Auböck, Univ. Prof. DI Dr. Caroline Jäger-Klein, Arch. DI Franz Denk). Darin heißt es (vgl. Gemeinderatsprotokoll vom 26. November 2024, Seite 70 ff.) unter Aufgabenstellung. “Das vorliegende Anbot der “ExpertInnengruppe” dient dazu, die Rahmenbedingungen für weitere Bauprojekte[!] in und um das heute “Hoffmannpark” genannte Areal durch Abänderungen des Bebauungsplanes zu fixieren, dass sie dem Denkmal “Sanatorium Purkersdorf” in Zukunft als Ensemble-Einheit gerecht werden. Unter dem Kapitel “Erarbeitung eines Lösungsvorschlages, Themen” heißt es: “Die zu behandelnden Themen beinhalten: (…) b) Erarbeitung von Vorgaben für die Anordnung der Bauvolumen[!] und Höhenstaffelungen.”

Im Erläuterungsbericht zur Änderung des Bebauungsplanes heißt es auf Seite 5: “Die Grundstücks­eigentümerin plant nun die Errichtung eines Pflegeheims mit maximal 72 Betten und damit eine widmungskonforme Nutzung des Grundstücks Nr. 170/14. Die Verteilung der hierfür erforderlichen Grundrissflächen leitet sich aus den Ergebnissen des Arbeitsgruppenprozesses ab: Eine zwischen dem von der Grundstückseigentümerin beauftragten Architekturbüro und den von der Stadtgemeinde Purkersdorf beauftragten Expert:innen abgestimmte Bebauungsstudie bildet die Grundlage für die ggs. Änderung des Bebauungsplans (und Flächenwidmungsplans).”

Auch aus diesem Erläuterungsbericht kann also abgeleitet werden, dass die einzige Aufgabe der “ExpertInnengruppe” darin bestand, die “Verteilung der Grundrissflächen” für die Errichtung des Pflegeheimes mit 72 Betten möglichst “denkmalverträglich”(?) festzulegen. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass die “ExpertInnen” eine Rückwidmung in Grünland klar bevorzugt hätten, insbesondere wenn man die Stellungnahme von Maria Auböck als Präsidentin der Zentralvereinigung der ArchitektInnen Österreichs im Rahmen der öffentlichen Auflage von 2022/23 nachliest. Darin heißt es: “Die Unterfertigenden, die Zentralvereinigung der ArchitektInnen Wien, Niederösterreich, Burgenland sowie die AKTIONSGRUPPE „BAUTEN IN NOT“, sprechen sich daher mit Nachdruck gegen die geplante Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes aus. Gleichzeitig regen wir entschieden eine Rückwidmung an, welche sicherstellt, dass die Grünfläche mit der GST-NR 170/14 (EZ 2605) weiterhin unverbaut bleibt und das einzigartige Baudenkmal, das ehemalige Sanatorium Purkersdorf, in den ehemaligen „Sanatoriumspark“ eingebettet bleibt.” (u.a. hier nachlesbar: https://www.pro-purkersdorf.at/zentralvereinigungderarchitektinnen). Auch haben die beiden Expertinnen Caroline Jäger-Klein und Maria Auböck in einer öffentlichen Podiumsdiskussion die einzigartige Bedeutung dieses Denkmals betont (“Hoffmann-Park in Gefahr, Montag, 24. April 2023, Stadtsaal Purkersdorf, Veranstalter: Die Grünen Purkersdorf, vgl. https://gruene-purkersdorf.at/nachschau-denk-mal-purkersdorf/). Ein Mitschnitt dieser zweistündigen Veranstaltung, auch unter Teilnahme der Initiative Denkmalschutz, ist hier nachsehbar: https://www.youtube.com/watch?v=_VuISewcyY4 (“Mitschnitt Denk-mal Purkerdorf: Hoffmann-Park in Gefahr am 24.04.2023 im Stadtsaal Purkersdorf”).

Begründet wird die geplante Verbauung auf Grundstücknummer 170/14 (Wiener Straße 68) im Erläuterungsbericht Bebauungsplan auf Seite 11: “Insgesamt ist festzuhalten, dass die ggs. Änderung das Ergebnis einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen abbildet. Einerseits wird das private Interesse, das Grundstück durch ein wirtschaftlich tragfähiges und dem Stand der Technik entsprechendes Pflegeheim mit bis zu 72 Betten nutzen zu können, berücksichtigt. Andererseits sollen die hierfür erforderlichen Grundrissflächen in der Art angeordnet werden, dass sich diese möglichst harmonisch in das Gesamtareal einfügen und dem Sanatorium Purkersdorf unterordnen, wobei vor allem ein größtmöglicher Erhalt der Sichtbeziehungen angestrebt wird. Dabei sei bemerkt, dass auch für die Nutzung des Grundstücks als Pflegeheim ein öffentliches Interesse besteht, das nicht zuletzt in der entsprechenden Flächenwidmung (BS-Pflegeheim Seniorenbetreuung) dokumentiert ist.”

Es ist das übliche, allzu oft schlechte Spiel der Politik. Nutzungen für den „guten Zweck“ werden für geplante Verbauungen in sensible Natur- und Kulturräume als Argument vorgeschoben, im Wissen, dass man deren Verbauung anders schwerlich begründen kann. Unser Verein möchte daher ganz klar hinterfragen, ob die Gemeinde Purkersdorf wirklich nur im Bereich des Sanatoriums die dafür nötige Bebauungsfläche (oder Gebäude) finden kann, um hier die oben erwähnte soziale Infrastruktur für die Gemeinde herstellen zu können. Unser Verein möchte das ganz stark in Zweifel ziehen (Vgl. dazu, Robert Schediwy, Von guten Zwecken und Verwertungsinteressen, in: Zeitschrift „Denkma[i]l Nr. 3 / Okt. 2009, Nachrichten der Initiative Denkmalschutz, S. 15 f.: https://www.initiative-denkmalschutz.at/denkmail/Denkmail_Nr_03_web.pdf).

Auch wenn marginale Änderungen im Vergleich zur öffentlichen Auflage (19. Änderung des Flächenwidmungsplanes und 26. Änderung des Bebauungsplanes, 12.12.2022 bis 23.01.2023), die damals zu so viel fachlichen Aufruhr geführt haben, erkennbar sind, spricht sich der Verein Initiative Denkmalschutz ganz klar gegen diese Änderungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes aus. Ganz im Gegenteil, es wird nachdrücklich angeregt, diesen Bereich, der auch aktuell schon für eine Verbauung zugelassen ist, wieder rückzuwidmen, damit dieser weiterhin unverbaut bleiben und damit der überragenden kulturgeschichtlichen Bedeutung des ehemaligen Sanatoriums, ein Denkmal von internationaler Bedeutung(!), gerecht werden kann.

Nachdrücklich begrüßt wird die Vorgabe der “Expert:innengruppe” betreffend bestehender historischer Einfriedung (vgl. Erläuterungsbericht Bebauungsplan Seite 10): “Die heute vorhandene Einfriedung – ein Eisenrahmen, der mit einem Drahtgeflecht ausgefüllt ist – stammt noch aus der Errichtungszeit des ehemaligen Sanatoriums Purkersdorf von Josef Hoffmann und erstreckt sich an der Straßenfluchtlinie der Gst.-Nr. 170/10, 170/3 und 170/14. Damit ist die bestehende Einfriedung charakteristischer Bestandteil des historischen Ensembles und gem. dem Expert:innengutachten als solcher zu erhalten.” Daher wird die Sonderbestimmung für Teilbereiche unter Punkt 2.4. grundsätzlich sehr positiv beurteilt. Darin heißt es im Erläuterungsbericht Bebauungsplan (Seite 10): “Im Bereich der Gst.-Nr. 170/10, 170/3 und 170/14 ist die bestehende Einfriedung gegen die Straßenfluchtlinie – ein aus der Errichtungszeit des ehemaligen Sanatoriums Purkersdorf stammender Eisenrahmen, der mit einem Drahtgeflecht ausgefüllt ist – zu erhalten. Ist der Erhaltung der ursprünglichen Einfriedung – etwa aufgrund eines unverhältnismäßig hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwandes – die (stellenweise) Neuerrichtung einer solchen Einfriedung vorzuziehen, so hat sich diese Einfriedung hinsichtlich der Gestaltung – unter Einhaltung sämtlicher gültiger Normen – an der ursprünglichen Einfriedung zu orientieren. Mauerwerke oder anderweitig blickdichte Einfriedungen sind ausdrücklich nicht gestattet.” Es ist sehr zu hoffen, dass nicht unter dem Aspekt der “unverhältnismäßig hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwandes” diese historische Einfriedung zum Opfer fallen wird. Es wird daher nachdrücklich angeregt, diese Einschränkung präziser im Sinne der Erhaltung zu formulieren (z.B. Definition “unverhältnismäßig”).

Abschließend muss scharf kritisiert werden, dass diese öffentliche Auflage in einer Zeit stattfindet, in der erwartungsgemäß die interessierte Öffentlichkeit durch die Vorweihnachts- und Weihnachtszeit stark abgelenkt ist. Eine so heikle und wichtige Materie gerade in dieser Zeit öffentlich aufzulegen, zeugt nicht von der Sensibilität der Stadtgemeinde Purkersdorf. Ganz im Gegenteil, man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese öffentliche Auflage ganz gezielt auf diesen Zeitraum gelegt wurde, um die erwartbare Aufregung (wie vor knapp drei Jahren) und die Anzahl der abgegebenen Stellungnahmen gezielt zu miniminieren.

Markus Landerer und DI Dr. Alexander Schmiderer
Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien
www.initiative-denkmalschutz.at
Mobil: 0699 / 1024 4216
ZVR-Nr.: 049 832 110

PS: Die öffentliche Auflage zur Änderung dieses Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes war vom 17.11.2025 bis 29.12.2025 (= Ende Stellungnahmefrist)

Prof. Arch. Dipl. Ing. Maria Auböck ist aktuell Präsidentin des Zentralvereinigung der Architekt:innen Österreichs – Landesverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie kooptiertes Vorstandsmitglied der Österreichischen Gesellschaft für Denkmal- und Ortsbildpflege

Ao.Univ.Prof.in Dipl.-Ing.in Dr.in techn. Caroline Jäger-Klein ist aktuell Präsidentin ICOMOS Austria (Internationaler Rat für Denkmalpflege) sowie  Univ. Prof. auf der Technischen Universität Wien

Architekt Dipl.-Ing. Franz Denk ist Vorstandsmitglied ORTE Architekturnetzwerk Niederösterreich

 

Stellungnahme Planentwurf 8247 (Wien): Grinzinger Straße 107 und Pfarrwirt in Heiligenstadt

Initiative Denkmalschutz, 4. Juni 2020

Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8247

Für das Gebiet in der Grinzinger Straße (Grenze Heiligenstädter Park) im 19. Bezirk, Katastralgemeinde Heiligenstadt

Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Aktuell befindet sich die gesamte Liegenschaft Grinzinger Straße 107 (mit dem leerstehenden Fernmeldebetriebsamt) in einer Schutzzone. Die dort befindliche Baufläche ist mit Bauklasse I, beschränkt auf 7,5 Meter ausgewiesen (Plandokument Nr. 7310, Gemeinderatsbeschluss vom 30. Jänner 2003). Im vorliegenden Planentwurf soll die Schutzzonenwidmung gänzlich entfallen. Außerdem ist beabsichtigt nicht nur die Baufläche nach Westen hin auszuweiten, sondern auch um ganze 3 Meter zu erhöhen (von Bauklasse I 7,5 m auf Bauklasse II 10,5 m). Unser Verein Initiative Denkmalschutz lehnt die geplanten Änderungen entschieden ab. Direkt oberhalb der Liegenschaft befindet sich das historisch bedeutende Hochplateau (schon zur Römerzeit besiedelt) mit dem Kirchweiler „Heiligenstadt“. An der Geländekante dominant liegend der bekannte Pfarrwirt am Pfarrplatz 5 („Zur schönen Aussicht“) mit seiner 1872 errichteten Holzveranda, die 1904 auf ihre heutige Größe erweitert wurde. Diese einzigartige Aussicht und der Blick von der Grinzinger Straße auf den Pfarrwirt sind für das Stadt- respektive Ortsbild von großer Bedeutung. Nicht umsonst wurde am 16. März eigens eine Petition eingebracht („Rettet Heiligenstadt vor massiver Verbauung”; https://www.wien.gv.at/petition/online/PetitionDetail.aspx?PetID=5f9799ecd69c4ac79643eb5cc2f9a723), die in kürzester Zeit die erforderlichen 500 Unterschriften – trotz Covid-19 Pandemie (!) – erreichte. (Vgl. auch Kronen Zeitung vom 8.3.2020: „Betonklotz droht Ortsbild zu zerstören“).

Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz

Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
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mobil: +43 (0)699 1024 4216
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)

Literatur:

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk, (Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1996, Seite 592f.

– Offizielle Website des Pfarrwirts: Bauhistorisch – Geschichte des Hauses, https://www.pfarrwirt.com/geschichte/bauhistorisch/ (abgerufen am 3. Juni 2020)

Trabrennbahn Krieau (Wien): Stallungen, Stellungnahme Planentwurf 8245

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Planentwurf 8245 (Trabrennbahn Krieau, Stallungen)

Für das Gebiet zwischen Vorgartenstraße und Stella-Klein-Löw-Weg im 2. Bezirk, Katastralgemeinde Leopoldstadt

Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Auf dem Plangebiet befinden sich drei Stallgebäude der Anlage Trabrennbahn Krieau (Der nordwestliche Teil des Stall VII, Stall VIII sowie Stall IX). Die Anlage der Trabrennbahn Krieau wurde 1992 vom Bundesdenkmalamt per Bescheid unter Denkmalschutz gestellt (ZI.: 3524/8/91, 21. Jänner 1992: Tribüne 1, 2, 3, Schiedsrichterturm, Administrationsgebäude, Stall II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX). Gemäß Antwortschreiben des Bundesdenkmalamtes an die Initiative Denkmalschutz vom 18. April 2018 (GZ: BDA-03524.obj/0010-WIEN/2018) wurden die Stallgebäude VII (geringer künstlerischer Wert), der Mittlere Teil des Stalls VIII (durch spätere Umbauten in schlechten baulichen Zustand) und der Stall IX (in Nachkriegszeit errichtet, geringer künstlerischer Wert) vom Denkmalamt “aufgegeben” (Denkmalschutz aufgehoben).

Trabrennbahn Krieau, Denkmalschutz-Plan, Wien

Krieau: Luftbild mit denkmalgechützten Gebäudebestand. Im Gebiet des Planentwurfs befinden sich das Verwaltungsgebäude sowie die Stallgebäude II, III, V und VI, Foto: 2014, (c) Stadt Wien

In den letzten Wochen und Tagen wurden große Teile der Stallgebäude im Plangebiet abgerissen. Es ist zu hoffen, dass zumindest die weiterhin unter Denkmalschutz stehenden Teile des Stalls VIII erhalten geblieben sind. Für diese wird vorgeschlagen eine Schutzzone zu widmen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass weitere benachbarte Stallgebäude unter Denkmalschutz stehen, und später dieser Bereich ebenso Aufnahme in eine Schutzzone finden soll. Wichtig ist die möglichst bestandsgenaue Widmung der denkmalgeschützten Teile von Stall VIII (sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche), um dadurch den Schutz zu stärken und keine Anreize für Abbruch und Neubau zu geben.

Weiters wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Abschließend muss bemängelt werden, dass die Bezirksvertretung Leopoldstadt während der öffentlichen Auflage ihre Stellungnahme zum Planentwurf abgegeben hat (12. Juni), die öffentliche Auflagefrist aber erst am 28. Juni endet. Es wird daher angeregt, dass die MA 21 hinkünftig die öffentlichen Auflagen von Planentwürfen mit den Sitzungsterminen der örtlichen Bezirksvertretung zeitlich besser abstimmt, um diese Reihenfolge hinkünftig zu verhindern.

Markus Landerer und Claus Süss im Namen des Vorstands
Verein Initiative Denkmalschutz (ZVR-Nr.: 049832110)
Mobil: 0699 / 1024 4216 sowie 0676 / 740 43 27
www.initiative-denkmalschutz.at, eMail:
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien

PS: Dieser Entwurf des neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes liegt/lag vom 17. Mai bis 28. Juni 2018 zur öffentlichen Einsicht auf.

Literatur / Quellen:

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt, Wien 1993, Seite 43

– Umweltbericht (SUP: Strategische Umweltprüfung), Beilage I zum Planentwurf 8121, MA 21, 15. Juli 2014. Seite 18 f.

1017_Parlament

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Weitere Kulturgutverluste drohen!

APA-OTS-Presseaussendung, 20. März 2024

Ressorts: KI, II – Stichworte: Nationalrat/Parlament/Recht/Architektur/Kultur

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Keine echte Erhaltungspflicht. Weitere Kulturgutverluste drohen!

Heute wird im Nationalrat das neue Denkmalschutzgesetz beschlossen, doch wesentliche Lücken bleiben!

Wien (OTS) – Unbestritten gibt es im neuen Denkmalschutzgesetz Verbesserungen (z.B. im Haftungsrecht), doch eine umfassende Erhaltungspflicht, wie angekündigt, wird es nicht geben. Denn sobald eine Erhaltung als “wirtschaftlich unzumutbar” beurteilt wird, kann sofort abgerissen werden (§ 5 Abs. 5 Zerstörungsbewilligung). Ein Abwarten auf “bessere Zeiten” oder “neue Eigentümer” für ein im Verfall befindliches Denkmal – so wie bisher – wird damit ausgeschlossen. Auch bleibt offen, ob Österreich endlich die so wichtige Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes) ratifzieren wird, die die unbedingte Erhaltungspflicht vorsieht. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben das Abkommen nur fünf noch immer nicht ratifiziert: Österreich, Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich bereits mit einer Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben.

Historische Gärten: Österreich bleibt europäisches Schlusslicht

Hier bleibt Österreich absolutes Schlusslicht in Europa, da weiterhin die “gestaltete Natur” grundsätzlich nicht als Kulturdenkmal anerkannt wird. Es wurde schmerzlich verabsäumt, eine grundlegende verfassungsrechtliche Änderung herbeizuführen. Nur mittels Verfassungsbestimmung können derzeit die allerwichtigsten historischen Gärten unter Schutz gestellt werden; doch von den 56 Park- und Gartenanlagen sind bis heute nur 30 rechtskräftig unter Schutz, da bei den restlichen privaten Gartenanlagen der Eigentümer weiterhin freiwillig(!) zustimmen muss (§ 1 Abs. 12).

Zerstörungen während laufender Unterschutzstellungsverfahren

Zu viele Denkmale wurden in letzter Zeit während eines laufenden Unterschutzstellungsverfahrens zerstört. Eine sofortige (vorläufige) Unterschutzstellung mit Beginn jeder Denkmalprüfung bleibt ein wichtiges Desiderat. Deswegen hat unser Verein die parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich” eingebracht, die derzeit im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt wird (64/BI).

Umgebungsschutz für Denkmäler quasi nicht vorhanden

Die Erscheinung eines Kulturdenkmals wird wesentlich durch die Umgebung bestimmt, doch der so genannte Umgebungsschutz ist viel zu schlecht verankert bzw. zahnlos, da dieser nur auf Nebensächlichkeiten wie etwa Reklameschilder u.ä. abzielt (§ 7).

Bürgerbeteiligung: Zivilgesellschaft bleibt ausgeschlossen

Der Denkmalschutz liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es kann nicht sein, dass immer vom „öffentliche Interesse“ gesprochen wird, die Öffentlichkeit de facto aber von allen Verfahren ausgeschlossen bleibt (sogar die Möglichkeit der Einbeziehung von Vereinen im Denkmalbeirat wurde jetzt aus dem Gesetz gestrichen! Vgl. § 15). Dies öffnet politischen Interventionen Tür und Tor, wie das traurige Fallbeispiel Zerstörung des Seebahnhofs in Gmunden/OÖ 2010 gezeigt hat (vgl. Denkmail-Zeitschrift Nr. 8). Es ist ein Gebot der Stunde, die Bürgerbeteiligung ganz allgemein zu stärken, inbesondere auch unter dem Aspekt der von Österreich ratifizierten Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft). Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe.

Sicherungsmaßnahmen: Intensivpatient wird Intensivstation verwehrt!

Die Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug scheinen im Gesetz ausreichend geregelt (§ 31), die Praxis zeigt aber, dass hier entscheidende Schwachstellen vorhanden sind, die dringend geschlossen werden müssen (Problem Bezirksverwaltungsbehörde?). Dazu bedarf es zuvor einer grundlegenden Analyse, am besten am ganz aktuellen Fallbeispiel Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol). Seit dem Brand am 11. Mai letzten Jahres wurde es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung füŕ das schwer beschädigte und offene Dach umzusetzen. Einem Intensivpatienten wird seit über 10 Monaten(!) die Aufnahme auf die Intensivstation verwehrt! Was bringt das jetzige und zukünftige Denkmalschutzgesetz, wenn Behörden komplett versagen?

So kann sich die Initiative Denkmalschutz den Ausführungen der SPÖ-Kultursprecherin Gabriele Heinisch-Hosek vom 12.3. (anlässlich des Kulturausschusses) nur anschließen: “Es gab 118 Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren mit sehr vielen Kritikpunkten, die Großteiles nicht berücksichtigt wurden. Auch wurde verabsäumt, Betroffene und Expert*innen vorzeitig einzubeziehen. Das Ergebnis ist eine Novelle, die keinen Grund für Freude darstellt – ein Neustart wäre besser“.

Rückfragehinweis:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Verein Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.idms.at

 

Stellungnahme Planentwurf 8304 (Wien). Ehemaliges Sophienspital

Initiative Denkmalschutz, 4. Juni 2020

Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8304

Für das Gebiet zwischen Stollgasse, Apollogasse, Kaiserstraße und Neubaugürtel im 7. Bezirk, Katastralgemeinde Neubau

Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Die Stellungnahme im Detail:

Am aktuellen Planentwurf wird die erstmalige Ausweisung einer Schutzzone für verschiedene Teile der Anlage des ehemaligen Sophienspitals in der Apollogasse 19 begrüßt, die per Bescheid auch denkmalgeschützt ist. Dies betrifft den Kenyon-Pavillon in der Stollgasse 11, den Karl-Ludwig-Pavillon (mit seiner Fassade zur Lazaristenkirche im Süden) und dem Verwaltungsgebäude an der Kaiserstraße 9. Als völlig unangemessen betrachten wir die beabsichtigte Höherzonung (Bauklasse VI 21 bis 35 Meter) entlang des Neubaugürtels. Diese stellt einen inakzeptablen Maßstabssprung für den historisch bedeutenden Gürtelbereich dar. Eine Höhenorientierung an dem gegenüberliegenden Westbahnhof wird als städtebaulich und stadtmorphologisch inadäquat betrachtet.

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz

Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien / Vienna
Österreich / Austria
www.initiative-denkmalschutz.at
mobil: +43 (0)699 1024 4216
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)

Literatur:

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, (Topographisches Denkmälerinventar; Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1993, Seite 288

– Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/1, Wien 1.-12. Bezirk, Salzburg und Wien 1990, Seite 203

 

Vgl. Bericht Initiative Denkmalschutz, 13. Mai 2020

 

Römergasse 23 (Wien): Abriss geplant. Stellungnahme Planentwurf 7627G

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum  Planentwurf 7627G

Ottakring, Römergasse

Für das Gebiet zwischen Wilhelminenstraße, Römergasse, Mildeplatz und Seitenberggasse im 16. Bezirk, Katastralgemeinde Ottakring

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Anmerkung: Wir beziehen uns in dieser Stellungnahme für Schutzzonenerweiterungen primär auf die Außenerscheinung der Gebäude. Im Wissen, dass so manche Objekte eine unscheinbare bzw. im Verlauf von Jahrzehnten stark vereinfachte Fassade haben, im Inneren aber durchaus erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen können, ist immer eine eingehende Untersuchung des Objektes notwendig. Da uns ein solcher Befund mangels Zutritt zu vielen Objekten und aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, empfehlen wir den Verantwortlichen, immer auch die innere Bausubstanz bei Schutzzonenerweiterungen zu berücksichtigen.

Das Areal: Im Gebiet des gegenständlichen Planentwurfs befinden sich einige großteils sehr gut erhaltene und stadtbildprägende Gründerzeitbauten. Im Dehio-Handbuch (Hrsg. Bundesdenkmalamt) finden folgende Objekte Erwähnung: „Mildeplatz. Im 4. V[iertel]. 19. Jh. angelegter Rechteckplatz (…) 3geschossige Randverbauung mit Zinshäusern (…) späthistoristisch-secessionistisch: Nr. 8, 9.“ – „Römergasse. Im 4. V[iertel]. 19. Jh. angelegt, mit Restbeständen 4geschossiger späthistoristischer Zinshausverbauung (Nr.17, 23 … ) sowie secessionistischen Bauten: (…) 27 (…).“ – „Seitenberggasse. Im 4. V[iertel]. 19. Jh. angelegt. Restbestände der Zinshausverbauung bis A[nfang]. 20. Jh. – Späthistoristisch: Nr. (…) 14, 16, 18 (…)“ – „Wilhelminenstraße. Im verbauten städtischen Gebiet im 4. V[iertel]. 19. Jh. angelegt (…) Überwiegend 4geschossige späthistoristische Zinshäuser, z. T. Mit secessionistischem Dekor: Nr. (…) 53, 55, 59 (…).“

Die Stellungnahme im Detail:

Mit großem Erstaunen und Verwunderung wird festgestellt, dass im gegenständlichen Planentwurf keinerlei Schutzzonenwidmung vorgesehen ist. Nach der Aufbruchstimmung kurz vor bzw. mit der neuen Bauordnungsnovelle im Frühsommer 2018 gab es seitens der Stadt Wien engagierte Bestrebungen, möglichst viele wertvolle Biedermeier- und Gründerzeithäuser in eine Schutzzone aufzunehmen, damals sogar Einzelobjekte (z.B. Plandokument 8191 im 5. Bezirk, Kundmachung 12. April 2018, z.B. Nikolsdorfer Gasse 20 oder Plandokument 8166 im 2. Bezirk, Kundmachung 17. Mai 2018, Fugbachgasse 15). Von dieser Aufbruchsstimmung für den Stadtbildschutz scheint hier nichts mehr geblieben. Ganz im Gegenteil, im aktuellen Planentwurf sollen Baufluchtlinien sogar so abgeändert werden, sodass ein solches erhaltenswertes Gründerzeitgebäude einem Neubau zum Opfer fallen soll (Römergasse 23). Daher werden die hier im Planentwurf vorgesehenen Änderungen der Bebauungsbestimmungen, die „für diesen Abbruch“ (respektive für dieses Neubauprojekt) zugeschnitten sind, entschieden abgelehnt (vgl. Erläuterungsbericht, Seite 3 f.: „Es besteht die Absicht einer Grundeigentümerin den Straßentrakt abzubrechen und in Abstimmung mit dem nördlich angrenzenden Baubestand einen Neubau mit einer Trakttiefe von 16,0 m zu errichten (…). Für die Liegenschaft Römergasse ONr. 23 soll daher so wie schon für die nördlich angrenzende Liegenschaft eine Bebauungstiefe von 16,0 m festgelegt werden.“).

Der Verein Initiative Denkmalschutz regt hingegen nachdrücklich an, folgende Bauten als Schutzzone zu widmen: Mildeplatz 9 (Ecke Römergasse 17), Römergasse 23, Römergasse 27 sowie Römergasse 29 (Ecke Wilhelminenstraße 53), Wilhelminenstraße 53-59 sowie Seitenberggasse 14-18.

Seitenberggasse 14-16, 1160 Wien

Das Gründerzeithaus Seitenberggasse 16 und rechts (angeschnitten) das Haus Nr. 14, beide Häuser sind nicht für eine Schutzzone im Planentwurf vorgesehen, Foto: 27.2.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz

Für folgende Bauten scheinen im aktuellen Planentwurf augenscheinlich die Gebäudehöhenbeschränkungen zu hoch festgesetzt. Diese sollen daher möglichst dem Bestand im Sinne des Stadtbildschutzes angepasst werden: Römergasse 23, Römergasse 27, Römergasse 29, Seitenberggasse 14, Seitenberggasse 16, Wilhelminenstraße 53, Wilhelminenstraße 57 (dieses erhaltenswerte biedermeierliche, 1stöckige Gebäude wäre ansonsten besonders vom Abbruch bedroht) sowie Wilhelminenstraße 59.

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
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ZVR-Nr.: 049832110

Literatur / Quelle:

Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Band: „Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII.) Topographisches Denkmälerinventar (Hrsg. Bundesdenkmalamt, Wien 1996, Seite 400 (Mildeplatz), Seite 406 (Römergasse), Seite 409 (Seitenberggasse), Seite 411 (Wilhelminenstraße)

In dieser Stellungnahme erwähnte Objekte (alphabetisch):

Mildeplatz 8, Mildeplatz 9, Römergasse 17, Römergasse 23, Römergasse 27, Römergasse 29, Seitenberggasse 14, Seitenberggasse 16, Seitenberggasse 18, Wilhelminenstraße 53, Wilhelminenstraße 55, Wilhelminenstraße 57, Wilhelminenstraße 59

Mildeplatz 8-9, 1160 Wien

Die späthistoristisch-secessionistischen Gebäude Mildeplatz 8 (links im Bild) und das Eckhaus Mildeplatz 9 / Römergasse 17, Foto: 27.2.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz

 

Südbahnhotel Semmering: Stellungnahme zur geplanten Umwidmung

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz, 14. Mai 2024

Südbahnhotel Semmering: Stellungnahme zur geplanten Umwidmung

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum örtlichen Raumordnungsprogramm (Örtliches Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan) betreffend Bereich Südbahnhotel (Geschäftszahl 21.110-23/01) sowie „Teilbebauungsplan Areal Südbahnhotel“ (Geschäftszahl 21.120-24/01) in der Gemeinde Semmering (Niederösterreich).

Das denkmalgeschützte ehem. Grand Hotel Südbahnhotel am Semmering, markant in die Kulturlandschaft gesetzt, ist ein außergewöhnlicher Gründerzeitbau aus der Jahrhundertwende und von herausragender kulturhistorischer Bedeutung für das Semmeringgebiet und für die gesamte Hotelarchitektur Mitteleuropas. „In seinem Stilpluralismus und seiner Vielgestaltigkeit ohne adäquates Vergleichsbeispiel in Österreich (Synthese aus alpinem Hotelbau, italienischem Palastbau der Hochrenaissance, sowie Villen-, Wehr- und Nutzbau).“ (Zitat aus: Dehio-Handbuch, Niederösterreich südlich der Donau, Hrsg. Bundesdenkmalamt, Horn/Wien, Seite 2222).

Die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten im Plangebiet, die hier ermöglicht werden sollen, werden äußerst kritisch gesehen, insbesondere, als das Bundesdenkmalamt keine gesetzliche Kompetenz hat, mögliche Beeinträchtigungen der visuellen Wahrnehmung hintanzuhalten (Stichwort: mangelhafter Umgebungsschutz; vgl. § 7 Denkmalschutzgesetz). Es wird dringend empfohlen, vor der Beschlussfassung im Gemeinderat, kompetente Fachmeinungen von unabhängigen NGOs und Institutionen einzuholen, wie z.B. von ICOMOS Austria (Internationaler Rat für Denkmalpflege), vom Denkmalbeirat beim Bundesdenkmalamt oder vom [Österreichischen] Kunstsenat. Ebenso notwendig erscheint es, zuvor eine fundierte öffentliche Diskussion zu führen, wie erste kritische Medienberichte die Notwendigkeit eines breiteren Diskussionsprozesses zeigen (Kurier, Ungemach am Semmering: Widerstand bremst Hotel-Projekte aus, 3.5.2024; Kurier, Über 80 Einwände: Widerstand gegen Hotelprojekt am Semmering, 14.5.2024; MeinBezirk.at, Widerstand gegen Tourismuspläne: Scharfer Gegenwind bei den Hotel-Plänen, Kommentar vom 9.5.2024).

Aufgrund der schwierigen Beschaffung der Umwidmungsunterlagen (erst wenige Stunden vor Ablauf der Stellungnahmefrist gelang es unserem Verein die Unterlagen vollständig zu erhalten) kann unsere Stellungnahme nur eine grundsätzliche Kritik üben und nicht ausführlicher ausfallen, zumal auch die Umwidmungsunterlagen besonders umfassend sind.

In diesem Zusammenhang wird scharf kritisiert, dass in Zeiten der Digitalisierung es der Gemeinde Semmering bis heute nicht möglich ist, die Unterlagen zur öffentlichen Auflage online auf der Website der Gemeinde Semmering zu veröffentlichen. Es wird daher nachdrücklich angeregt, dass auch die Gemeinde Semmering dies ehestbaldigst umsetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien
ZVR-Nr.: 049832110

PS: ORF-Medienbericht (15.5.2024; einen Tag nach Ende der Öffentlichen Auflage): Proteste gegen Hotelprojekte am Semmering: Heftige Diskussionen gibt es derzeit am Semmering um den geplanten Ausbau des Südbahnhotels und des Kurhauses, wie auch der „Kurier“ berichtet. Anrainer und Zweitwohnsitzer befürchten eine Zerstörung der Landschaft: https://noe.orf.at/stories/3257137

Laxenburger Straße (Wien): Stellungnahme zu Eisenbahn-Hallen (Planentwurf 8296)

Initiative Denkmalschutz, 12. Juni 2020

Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8296

Für das Gebiet zwischen Laxenburger Straße, Landgutgasse im 10. Bezirk, Katastralgemeinde Favoriten

Einleitung:

Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme im Detail ab:

Im Dehio-Handbuch (Hrsg. Bundesdenkmalamt) werden die historischen Bauten in der Laxenburger Straße beschrieben. „Laxenburger Straße 2A-4: Betriebsgelände der Bahn. Mehrere Hallenbauten, z. T. In Backstein, E. 19./A. 20 Jh.; Nr. 4 Verwaltungsgebäude, erb. um 1910, Ständerbau mit Lisenengliederung, Mansarddach und Mittelgiebel.“ Und wieder erlebt unser Verein, dass nach dem Erstellen der MA21-Unterlagen für die öffentliche Auflage und vor (!) Ende der öffentlichen Auflagefrist historische Bestandsbauten, die im Erläuterungsbericht (datiert 30. Jänner 2020) noch beschrieben werden, mittlerweile abgerissen sind. Im Erläuterungsbericht (Seite 3) unter der Zwischenüberschrift „Gegebenheiten im Plangebiet“ wird Folgendes ausgeführt: „Beginnend bei der Eisenbahnunterführung reihen sich hier (…) und ein Bürogebäude aus der Gründerzeit (…) aneinander.“ Dieses besagte „Bürogebäude aus der Gründerzeit“ war das Haus Laxenburger Straße 4, das ehemalige, um 1910 erbaute Bahn-Verwaltungsgebäude (vgl. Dehio-Zitat oben).

Es wird daher – wie bereits in unserer Stellungnahme vom 22. Mai 2020 betreffend Paukerwerke in Wien-Floridsdorf – nachdrücklich für die Zukunft angeregt, dass der im Erläuterungsbericht beschriebene Zustand während der öffentlichen Auflage auch vor Ort angetroffen werden soll. Das heißt konkret: In der Zeit bis zum Widmungsabschluss sollen keine Abbrüche erfolgen, weil eine mögliche Erhaltungswürdigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Durch die jahrelangen Vorplanungen für das Areal („Letter of Intent“ aus 2003 betreffend neuen (Haupt-)Bahnhof und Entwicklung eines neuen Stadtteils auf dem damaligen Bahnhofsareal, EU-weiter städtebaulicher Wettbewerb, dessen Sieger 2011 für die Erstellung eines städtebaulichen Leitbildes beauftragt wurde, 2019 Überarbeitung des Masterplanes „Neues Landgut“ u. ä.; vgl. Erläuterungsbericht Seite 2) wurde ein Fait accompli geschaffen, und damit quasi die öffentliche Auflage Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für die interessierte Bevölkerung sowie NGOs ad absurdum geführt, zumal die öffentliche Auflage nicht am Ende, sondern am Anfang des Planungsprozesses erfolgen soll und ergebnisoffen sein muss. Andernfalls muss sie als eine sinnlose Beschäftigungstherapie gutgläubiger Bürger betrachtet werden. Weiters sind alle im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage vorhandenen Unterlagen der Behörde mit wesentlichen Entscheidungen/Stellungnahmen/Gutachten zum Plangebiet zur Einsichtnahme aufzulegen, da sie den Planungsprozess maßgeblich beeinflussen und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zumeist weder im Erläuterungsbericht noch sonst wo nachzulesen sind.

Ein bemerkenswertes Beispiel dafür ist die Zerstörung des ehemaligen Bahn-Verwaltungsgebäudes in der Laxenburger Straße 4, das unser Verein als erhaltungswürdig eingestuft hätte. Doch wurde dieses bereits im Februar 2020 – wenige Tage nach Erstellung des Erläuterungsberichts – abgerissen. Start der öffentlichen Auflage war kurze Zeit später am 5. März.

Auch ein weiterer, kleiner, ebenerdiger Ziegelbau – an der Laxenburger Straße links neben der Einfahrt zur „Gösserhalle“ gelegen – wurde bedauerlicher Weise abgerissen (vgl. Foto von Erich J. Schimek: https://www.flickr.com/photos/id_ejs/36643683200/in/album-72157682946905103/ bzw. Fotos im WienSchauen-Artikel „Favoriten: Bahn-Gebäude demoliert!“ vom 4. März 2020: https://www.wienschauen.at/favoriten-bahn-gebaeude-demoliert).

Erfreulich ist folgende stadtplanerische Intention, die im Erläuterungsbericht beschrieben wird (Seite 2): „Die beiden geschichtsträchtigen Hallenbauten aus dem 19. Jahrhundert – die ‚Gösserhalle‘ und die ‚Inventarhalle‘ – sollen als Bestandteil des neuen Entwicklungsgebietes erhalten und einer teilweisen kulturellen Nutzung zugeführt werden. Die Gösserhalle dienten [sic] früher als Lager von Gösser Bier, da einst von hier die Wirtshäuser mit Bier beliefert wurden.“

Die angestrebte Erhaltung der beiden Hallenbauten wird seitens der Initiative Denkmalschutz sehr begrüßt. Konsequenterweise sind aber die so genannte „Gösserhalle“ (erbaut 1902) und die „Inventarhalle“ (erbaut um 1850) als Schutzzone auszuweisen.

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien
(ZVR-Nr.: 049832110)

Literatur:

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Topographisches Denkmälerinventar, Band: „Wien X. Bis XIX. und XXI. Bis XXXIII. Bezirk“, herausgegeben vom Bundesdenkmalamt, Wien 1996, Seite 29

– Georg Scherer, „Favoriten: Bahn-Gebäude demoliert!“, 4.3.2020 auf Wienschauen.at, siehe: https://www.wienschauen.at/favoriten-bahn-gebaeude-demoliert

Volksschule Leystraße (Wien): Vor Teilabriss. Stellungnahme Planentwurf 7596G

Initiative Denkmalschutz, 18. März 2021

Stellungnahme zum Planentwurf 7596G (Leystraße 34)

Für das Gebiet Leystraße 34-36, Ecke Adalbert-Stifter-Straße (vor Nr. 78) im 20. Bezirk, Katastralgemeinde Brigittenau

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Das Areal: Im Gebiet des gegenständlichen Planentwurfs befindet sich die (Doppel-)Volksschule Leystraße 34. Der Ständerbau in der Art der Schule Otto Wagners wurde 1911-12 vom Wiener Stadtbauamt errichtet (Ausführung: Georg Löwitsch, Rudolf Nemetschke).

Fotos Bestandsobjekt, siehe Google Maps:
– Fassade: https://www.google.at/maps/@48.2431661,16.3777946,3a,90y,236.95h,116.13t/data=!3m6!1e1!3m4!1smxEY3a1Tnt7Juj6A9pU44A!2e0!7i16384!8i8192
– Luftbilder: https://www.google.at/maps/@48.2428085,16.379277,127a,35y,270h,45t/data=!3m1!1e3 sowie https://www.google.at/maps/@48.2429806,16.3756541,127a,35y,90h,45t/data=!3m1!1e3

Die Stellungnahme im Detail:

Es wird nachdrücklich empfohlen, das erhaltenswerte, historische Gebäude der Volksschule Leystraße 34-36 als Schutzzone zu widmen. Im Sinne dieser Schutzzonenwidmung wäre zu prüfen, zumindest teilweise die Baufluchtlinien und die Bebauungsbestimmungen dem Bestand anzupassen.

Grundsätzlich kritisiert werden muss, dass bereits ein Architektenwettbewerb (einstufiger Realisierungswettbewerb zur Erlangung eines Planungskonzeptes) für die Schulerweiterung (und Sanierung) der Volksschule stattgefunden hat, sodass das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen dieses Entwurfs für eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 5 Bauordnung für Wien weitgehend zur Makulatur verkommt (Preisgerichtssitzung war am 15. Oktober 2020, 1. Preis: hey! architektur, bumeder wehmann architekten partgmbb, München (D), siehe: https://heyarchitektur.de/?p=756 bzw. https://www.architekturwettbewerb.at/competition.php?id=2624; Wettbewerbsausschreibung siehe: https://www.wettbewerbe.cc/singleview/article/volksschule-mittelschule-leystrasse-34-36-1200-wien).

Volkschule Leystraße 34, Hintertrakt, 1200 Wien

Der Hintertrakt der Volksschule Leystraße 34, der im Zuge des Umbaus abgerissen werden soll, Foto: 26.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.initiative-denkmalschutz.at, mobil: +43 (0)699 1024 4216
www.facebook.com/initiative.denkmalschutz
https://twitter.com/iDenkmalschutz
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
ZVR-Nr.: 049832110

Literatur:

– Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/3, Wien: 19. bis 23. Bezirk, St. Pölten – Salzburg 2010, Seite 125

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Topographisches Denkmälerinventar (Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1993, Seite 446

– Georg Löwitsch, Architekt und Stadtbaumeister (1858-1914), Eintrag im Architektenlexikon Wien 1770-1945: http://www.architektenlexikon.at/de/367.htm

– Rudolf Nemetschke, Stadtoberingenieur (1864-1940), Eintrag im Architektenlexikon Wien 1770-1945: http://www.architektenlexikon.at/de/422.htm

PS: Die öffentliche Auflage fand vom 18. Februar bis 18. März 2021 statt (auf 4 Wochen verkürzte Auflagefrist wegen “unwesentlicher Abänderungen” – gemäß § 2 Absatz 5 Bauordnung für Wien).

Krankenhaus Hietzing (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8398 – Abriss Pavillon 2

Initiative Denkmalschutz, 3. Oktober 2024

Stellungnahme zum Planentwurf 8398 – Krankenhaus Hietzing (ehem. Krankenhaus Lainz) – Abriss Pavillon 2

Für das Gebiet zwischen Wolkersbergenstraße, Hochmaisgasse, Lynkeusgasse, Linienzug 1-2, Hermesstraße und Linienzug 3-12 im 13. Bezirk, Katastralgemeinde Lainz und Speising

Öffentliche Auflage 22. August 2024 bis 3. Oktober 2024

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Die Stellungnahme im Detail:

Das Krankenhaus Hietzing wurde in neoklassizistischen Formen 1908-1913 als Kaiser-Jubiläums-Spital der Gemeinde Wien nach Plänen von Johann Nepomuk Scheiringer erbaut (Bauleitung Josef Klingsbigl) und in der Zwischenkriegszeit um den Tuberkulosepavillon, Pavillon 8, erweitert.

Unser Verein Initiative Denkmalschutz kann [in] keiner Weise nachvollziehen, warum der Pavillon 2 (Hermesstraße 2) abgerissen werden soll. Es gab Alternativplanungen auch im Realisierungswettbewerb, bei denen der historische Pavillon erhalten geblieben wäre (vgl. Soyka/Silber/Soyka, siehe: https://architekt.at/projekte/klinik-hietzing). Es hätte unserer Meinung nach die Vorgabe geben müssen, dass auch der Pavillon 2 zu erhalten sei. Für uns ist in keiner Weise nachvollziehbar, wieso der Pavillon 2, der spiegelgleich zum Pavillon 6/7 situiert ist und eine Einheit mit den anderen Pavillons (Pavillon 3-5 und Direktionsgebäude) um den Garten bildet, zum Abriss freigegeben wird. Im Dehio-Handbuch (Hrsg. Bundesdenkmalamt) wird der Pavillon 2 zusammen mit dem gegenüberliegenden und als erhaltenswert eingestuften Pavillon 6/7 folgendermaßen beschrieben: „Die den Park begrenzenden 3geschossigen Gebäude als Doppelflügelanlagen ausgebildet, mit abwechslungsreicher Gliederung durch Risalite (gestuft, an den Seitenfronten polygonal, von Dreieck- oder Segmentgiebeln überfangen) und Putzfelder; reliefierte Profilportraits berühmter Ärzte zwischen den Genien mit Atrributen der Medizin; Portale mit Vordächern auf toskanischen kannelierten Säulen, darüber Sprenggiebel mit Maskenreliefs.“ Der Pavillon 2 ist nicht so überformt (wie im STEK-Bericht aus 2022 auf Seite 9 behauptet: https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/pdf/stek-klinik-hietzing.pdf), dass er nicht mehr erhaltenswert wäre (War das wirklich die Stellungnahme der für Schutzzonen zuständigen Magistratsabteilung 19? Wir bezweifeln das stark). Umso mehr kritisiert unser Verein, dass der Motivenbericht der Magistratsabteilung 19 wieder einmal im Dunkeln bleibt. Im Erläuterungsbericht auf Seite 18 heißt es lediglich: „Diese [Schutzzone] soll basierend auf Untersuchungen der Magistratsabteilung 19 – Stadtgestaltung und Architektur – den genannten Gebäudebestand und Garten- und Parkanlagen am historischen Areal umfassen.“ Die architektonische Beurteilung der technischen Infrastruktur mit der Küchen- und Heizzentrale (Kesselhaus) im Zwickel Hermesstraße/Wolkersbergenstraße [die ebenso abgerissen werden soll] bleibt ebenso im Dunkeln.

Krankenhaus Hietzing

Krankenhaus Hietzing, technische Infrastruktur (Küche mit Kesselhaus), Foto: Nov. 2023, (c) Markus Landerer / Initiative Denkmalschutz

Auch die Behauptung im Umweltbericht unter Punkt 5.2. (“Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes im Plangebiet bei Nichtdurchführung des vorliegenden Plans (Nullvariante)”): “Auch käme es nicht zur Ausweisung einer Schutzzone, um, ergänzend zu den Auflagen des Denkmalschutzes für einzelne Bestandsgebäude, das baukulturell bedeutsame Ensemble einschließlich der milieuprägenden Grünräume vor Abbruch oder Überformung in geeigneter Form zu schützen.” kann nicht nachvollzogen werden. Seit der Bauordnungsnovelle 2018 sind grundsätzlich auch Bauwerke, die vor 1945 errichtet wurden und als erhaltenswert eingestuft werden, vor Abbrüchen geschützt. Wie man also die Behauptung aufstellen kann, dass Gebäude ohne Schutzzonenausweisung vom Abbruch bedroht wären, ist für uns nicht nachvollziehbar (oder will man damit ausdrücken, dass die Bauordnungsnovelle 2018 für Bauten vor 1945, die nicht in einer Schutzzone liegen, doch keinen Schutz gebracht hat?).

Da bereits spätestens im Beschluss der Stadtentwicklungskommission (63. STEK-Bericht vom 13.12.2022: https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/pdf/stek-klinik-hietzing.pdf) die Weichen für den Abriss des Pavillon 2 gestellt wurden (und ein mehrstufiger Wettbewerb bereits abgeschlossen ist, siehe „Realisierungswettbewerb Klinik Hietzing – Gesamtentwicklung“: https://www.next-pm.at/wettbewerbe/ausstellungen/klinik_hietzing), erscheint hier die Abgabe einer Stellungnahme zur Umwidmung reine Makulatur und wohl absolut sinnlos zu sein. Hier hätte der Gesetzgeber in der „Bauordnung für Wien“ bereits vor dem Umwidmungsverfahren die formale Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einfügen müssen (im Sinne eines formalen “Anhörungsrechts” und nicht nur durch informelle Informationskanäle und -veranstaltungen). Unser Verein Initiative Denkmalschutz gibt trotz allem eine Stellungnahme ab, um damit gleichzeitig diese Unsitte der Stadt Wien aufzuzeigen, erst so spät die Bürger:innen formal in die Stadtplanung/Stadtentwicklung einzubinden.

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

PS: Aus Denkmalschutzsicht bemerkenswert ist auch, dass das Bundesdenkmalamt erst in der 2. Nachtragsverordnung (15. Dezember 2009), also ganz kurz vor Auslaufen der Bestimmung § 2 Denkmalschutzgesetz („Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung“) am 31. Dezember 2009, das Krankhaus Hietzing (hier bezeichnet als „Anlage Krankenhaus der Stadt Wien Lainz“) in den § 2a Denkmalschutzgesetz („Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung“) aufgenommen hat: „Verwaltungsgebäude (Direktion, A-, B-Gebäude), ehem. Schwesternheim (Pavillon IV), ehem. Tuberkulosepavillon (Pavillon VIII), Rolandsbrunnen, Umfriedung, gestaltete Freiflächen.“
(siehe: 2. Nachtragsverordnung auf der Website des Bundesdenkmalamtes: https://www.bda.gv.at/dam/jcr:0b83ffcf-353a-4b4e-bcf4-10f1f27e49bb/Nachtragsverordnung_II.pdf)

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
ZVR-Nr.: 049832110

Literatur:

Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien X. Bis XIX. Und XXI. Bis XXIII. Bezirk, Wien, 1996, S. 181 ff.

Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/2: Wien 13.-18. Bezirk, Salzburg und Wien 1995, Seite 19

 

Weitere Infos:

Stadt Wien: Klinik Hietzing Neu – Modernisierung der Gesundheitseinrichtung: https://www.wien.gv.at/stadtplanung/klinik-hietzing-neu