Initiative Denkmalschutz: Stellungnahme zum Planentwurf 8330 (Alt-)Simmering
Für das Gebiet zwischen Simmeringer Hauptstraße, Fuhrygasse, Linienzug 1-6 (Ostbahn), Ravelinstraße, Bleriotgasse, Unter der Kirche, Kaiser-Ebersdorfer Straße, Simmeringer Hauptstraße und Linienzug 7-8 im 11. Bezirk, Katastralgemeinde Simmering
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Das Areal: Im gegenständlichen Planentwurf befinden sich fünf Gebäude unter Denkmalschutz (Bundesdenkmalamt): Das Pfarrzentrum St. Laurenz in der Kobelgasse 13 (per Verordnung / § 2a Denkmalschutz), der Pfarrhof, ehem. Schule und Armenhaus in der Kobelgasse 24 (per Verordnung / § 2a Denkmalschutz), die gleich daneben gelegene kath. Pfarrkirche, Altsimmeringer Pfarrkirche Hl. Laurenz (per Verordnung / § 2a Denkmalschutz) sowie auf dem Simmeringer Friedhof (Adresse: Unter der Kirche 5) die Aufbahrungshalle und das so genannte Stöcklgebäude (beide per Verordnung / § 2a Denkmalschutz).
Allgemein zu Schutzzonen: Im Planentwurf ist beabsichtigt, in einem Bereich die Schutzzone zu verkleinern (Neubau Kobelgasse 7 sowie Altbau Kobelgasse 9), in einem anderen Bereich jedoch auszuweiten (Simmeringer Hauptstraße 161, ident Kobelgasse 18; rumänisch-orthodoxe Kirche, ein Neubau aus 2002-2003).
Die Stellungnahme im Detail:
Kobelgasse 9: Hier wird angeregt zu überprüfen, ob das von der Gasse zurückversetzte, L-förmige, einstöckige, sehr schlichte historische Gebäude nicht doch in der Schutzzone belassen werden sollte (so wie das weiterhin im Planentwurf in der Schutzzone vorgesehene, schlichte Nachbargebäude Kobelgasse 11) und man die Baufluchtlinien dem Bestand anpassen sollte. Für einen eventuellen Neubau entlang der Gassenfront sollten diese Korrekturen kein Hindernis sein. Gemäß Recherche im Internet ist hier bereits ein Neubau geplant, siehe: BelEtage, Kobelgasse 9-11: http://www.beletage-investment.at/projekte/#1539628933648-e168f4eb-56fd.
Kobelgasse 9 (links): L-förmiges, einstöckiges Gebäude, von der Gasse zurückversetzt, Kobelgasse 11 (rechts), Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Kobelgasse 15-17: Es wird empfohlen, bei diesen beiden ebenerdigen Häusern – direkt neben der Alt-Simmeringer Pfarrkirche gelegen – die Bauhöhenwidmung mehr dem Bestand anzupassen (ca. 3,5 bis 4 m).
Kobelgasse 15 bis 17 (links im Bild) mit der Alt-Simmeringer Pfarrkirche, Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Kobelgasse 20, siehe Simmeringer Hauptstraße 163
Simmeringer Hauptstraße 163 (ident: Kobelgasse 20): Es wird empfohlen, bei diesem ebenerdigen Altbau die Bauhöhe dem Bestand exakt anzupassen (ca. 3,5 bis 4 m).
Unter der Kirche 5, Simmeringer Friedhof: Es wird nachdrücklich angeregt, die Schutzzone beginnend von der katholischen Pfarrkirche Alt-Simmering den gesamten Hügel hinab – so wie auch in Fortsetzung des Abhanges im Nordwesten bereits ausgewiesen – bis inklusive der Rinnböck-Kapelle auszuweiten (die 1869 erbaute, neogotische Grablege steht offenbar nicht unter Denkmalschutz!).
Die neogotische Rinnböck-Kapelle auf dem Simmeringer Friedhof (oben auf dem Hügel, hinter Bäumen versteckt, die Alt-Simmeringer Pfarrkirche), Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Des Weiteren mögen auch die beiden (nur per Verdacht) unter Denkmalschutz stehenden Gebäude: die Aufbahrungshalle
Unter der Kirche 5: der Simmeringer Friedhof mit der denkmalgeschützten Aufbahrungshalle, Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
und das spätbarocke Stöckl (am Nordostende der Friedhofsmauer), als Schutzzone ausgewiesen werden.
Unter der Kirche 5, Simmeringer Friedhof: das denkmalgeschützte, spätbarocke Stöcklgebäude, Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Stellungnahme zum Planentwurf 8411
Skodagasse, Lederergasse – Abriss und Neubau Privatklinik Confraternität
Für das Gebiet zwischen Skodagasse, Trude-Waehner-Platz, Alser Straße, Kochgasse, Haspingergasse und Lederergasse im 8. Bezirk, Katastralgemeinde Josefstadt
Öffentliche Auflage: 19. Dezember 2024 bis 30. Jänner 2025
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Auch wenn folgende Empfehlung formalrechtlich nicht Teil der Stellungnahme sein kann, so möchte die Initiative Denkmalschutz dennoch betonen, dass die hier in der Stellungnahme gegebenenfalls vorgeschlagenen Einschränkungen der Bebaubarkeit im Sinne der Erhaltung des historischen Stadtbildes immer mit entsprechenden Förderungen und Ausgleichsmaßnahmen seitens der Stadt Wien einhergehen müssen, sodass den Eigentümern dadurch keine Nachteile entstehen (z.B. Planwertausgleich, Mehrwertabgabe/-umverteilung bei Umwidmungsgewinnen / Wertsteigerungen).*
* Vgl.: Laura Sidonie Mayr, Das Instrument der Mehrwertabgabe – Ein potentielles Anwendungsmodell für Österreich (Kurzzusammenfassung der Ergebnisse der Diplomarbeit: „Die Mehrwertabgabe in der Raumplanung: Abschöpfung von Widmungsgewinnen als potentielles Instrument für Österreich“, 2018, TU Wien). In: „Der öffentliche Sektor – The Public Sector“, 2018, Vol. 44(2), Seite 39-49. (https://oes.tuwien.ac.at/article/484/galley/484/view)
Die Stellungnahme im Detail:
Zitat Erläuterungsbericht (S. 3): „Als erhaltenswerte Bausubstanz werden seitens der Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung die beiden nördlichen Gebäude an der Kochgasse (ONr. 27 und 29) eingestuft (…).“ Die Behauptung, dass die anderen Altbauten nicht schützenswert seien, verwundert ein wenig (Zitat Erläuterungsbericht, S. 3: „Bei den übrigen Gebäuden im Plangebiet handelt es sich entweder um über mehrere Jahrzehnte hinweg stark überformte Gebilde, die durch Zubauten noch weiter in ihrer Wirkung geschwächt sind, oder aber – wie im Fall des kommunalen Wohnbaus Kochgasse ONr. 25 um einen Solitär, dessen Architektur noch nicht die Kraft eigenständigen Ensembles generieren konnte.“), insbesondere wenn man – wie unser Verein – die Praxis der Schutzzonenausweisungen der letzten Jahre sehr genau verfolgt, in der Bauten von zum Teil geringerer historischer Prägnanz als schutzzonenwürdig eingestuft und ausgewiesen wurden. Denn im Plangebiet befindet sich ein Baublock mit älterer, historischer Bausubstanz, wie auch im Erläuterungsbericht (S. 3) ausgeführt: „Die einzelnen Gebäude stammen aus unterschiedlichen Bauepochen, wobei sich das älteste von ihnen an der Skodagasse [Nr. 32] befindet und aus der Zeit des Klassizismus aus 1821 stammt. Jene Gebäude an der Lederergasse [Nr. 30-32] stammen aus der Zeit des Strengen Historismus, ein Gebäude im Mittleren Teil der Liegenschaft stammt aus der Zeit des Späthistorismus, Jugendstil und Neoklassizismus, ein Zubau an der Haspingergasse wurde 1929 errichtet. (…).“ Auch bleibt im Erläuterungsbericht im Dunkeln, ob die Magistratsabteilung 19 („Architektur und Stadtgestaltung“) die Bauten tatsächlich expressis verbis nicht als erhaltenswert eingestuft hat, was unser Verein stark in Zweifel ziehen will. Diese unsere Ansicht deckt sich auch mit den Ausführungen des WienSchauen-Artikels von Georg Scherer: „Privatklinik will halben Häuserblock abreißen“ vom 2. Juni 2024 (siehe: https://www.wienschauen.at/privatklinik-will-halben-hauserblock-abreissen), daraus zitiert: „Von der MA 19 hieß es im April 2024 zum Fall der Confraternität: Im Zuge der Beantwortung von Abbruchansuchen zu den von Ihnen genannten Liegenschaften hat die MA19 ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der betreffenden Gebäude hinsichtlich ihrer stadtgestalterischen Wirkung festgestellt. Heißt also: Im Sinne des Stadtbildes sind die Altbauten der Klinik erhaltenswert. Von der MA 19 gibt es keine Zustimmung zum Abbruch. Interessant ist der Nachsatz: Demnach könnten ‚Verpflichtungen zur Daseinsvorsorge ebenfalls dem öffentlichen Interesse‘ zugerechnet werden. Das würde ‚möglicherweise schwerer wiegen als stadtgestalterische Aspekte.‘“
Wenn das so zutrifft, was wohl jetzt anzunehmen ist, kritisiert unser Verein Initiative Denkmalschutz aufs Schärfste, im Erläuterungsbericht zu insinuieren, die Magistratsabteilung 19 hätte aus Stadtbildschutzgründen eine Erhaltung nicht empfohlen und daher einem Abbruch „zugestimmt“, indem man sich hinter Begriffen wie „stark überformte Gebilde“ zu verstecken versucht, anstatt auszusprechen, was Sache zu sein scheint: „Verpflichtungen zur Daseinsvorsorge“ (Gesundheitswesen) könnten wohl „schwerer wiegen als stadtgestalterische Aspekte,“ auch wenn es sich dabei um eine Privatklinik handelt. Unsere Frage dazu lautet dann aber, durch welche Rechtsnorm eine solche Abwägung überhaupt gedeckt wäre? In der Bauordnung für Wien, Grundlage für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne und somit auch Schutzzonen, können wir eine solche Abwägung nicht finden.
Da für diese Spitalsliegenschaft jedoch bereits ein „Gestaltungs- und Realisierungswettbewerb durchgeführt“ (vgl. Erläuterungsbericht S. 10) und das Siegerprojekt präsentiert wurde (vgl. Bericht der Stadtplanung Wien auf: https://www.wien.gv.at/stadtplanung/skodagasse, dort auch Presseaussendung vom 2.10.2024 erwähnt: „Gemeinsamer Neubau für Confraternität und Goldenes Kreuz: Das Siegerprojekt steht fest“) scheint der Abriss des Baublocks Skodagasse 30-34 / Lederergasse 30-32 / Haspingergasse 6 ohnehin besiegelt zu sein. Auch in einem Dokument zum Architekturwettbewerb ist dies zu lesen: „Durch den bereits baurechtlich bewilligten Abbruch der Bestandsgebäude ist es möglich am Standort der Privatklinik Confraternität ein neues Privatspital zu errichten. Darüber hinaus wurde eine Änderung des Bebauungsplanes angesucht.“ (zitiert aus dem genannten WienSchauen-Artikel).
Lederergasse 32, Foto: 19.1.2025, (c) Markus Landerer
Unser Verein hätte grundsätzlich die Erhaltung großer Teile des Baublocks empfohlen, doch da jetzt die Abgabe einer Stellungnahme zur Umwidmung reine Makulatur zu sein scheint und daher wohl absolut sinnlos ist, werden wir uns dazu nicht detaillierter äußern. Warum hier die Stadt Wien ernsthaft noch die Meinung der Wiener Bürger:innen und NGOs im Rahmen der öffentlichen Auflage einholen will, wo doch längst alles lange vor dem Beschluss des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans politisch beschlossen wurde, muss offen bleiben. Die Abgabe einer solchen Stellungnahme wird damit wohl zu einem reinen Formalakt ohne Wirkungsmöglichkeit degradiert. Hier hätte der Gesetzgeber in der „Bauordnung für Wien“ bereits vor dem Umwidmungsverfahren die formale Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einfügen müssen (im Sinne eines formalen “Anhörungsrechts” und nicht nur durch informelle Informationskanäle und -veranstaltungen). Unser Verein Initiative Denkmalschutz gibt trotz allem eine Stellungnahme ab, um damit gleichzeitig diese seit längerem eingerissene Unsitte der Stadt Wien aufzuzeigen, die Bürger:innen erst dann formal in die Stadtplanung/Stadtentwicklung einzubinden, wenn unter Umgehung jeglicher Bürgerbeteiligung alles längst politisch festgelegt wurde.
Begrüßt wird die neuerliche Ausweisung einer Schutzzone für die beiden späthistoristischen Gebäude in der Kochgasse 27 sowie Kochgasse 29 / Ecke Skodagasse 31, beide Gründerzeitgebäude finden auch im Dehio-Handbuch (Hrsg. Bundesdenkmalamt) Erwähnung (S.353). Wie in der Einleitung angeführt wäre es aber wichtig, die Anzahl der Hauptgeschoße in einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand anzupassen, ähnlich wie im Planentwurf Nr. 8379 geschehen (Währinger Gürtel, 18. Bezirk, öffentliche Planauflage 1.2. bis 14.3.2024), der jedoch noch nachteilig mittels Beschluss im Gemeinderat am 18.6.2024 rechtsgültig abgeändert wurde. Das würde wesentlich dazu beitragen, Anreize für mögliche Abrisse (trotz Schutzzonenausweisung) deutlich zu minimieren.
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
PS: Die im Dehio-Handbuch (S. 326) erwähnte, 1835 erbaute und 1937 umgestaltete Spitalskapelle (Skodagasse 32) wurde bereits 1994 abgerissen (vgl. auch Wikipedia-Eintrag „Privatklinik Confraternität: https://de.wikipedia.org/wiki/Privatklinik_Confraternit%C3%A4t).
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Wien, 1993, S. 326, S. 353, S. 357
Renate Wagner-Rieger, Das Wiener Bürgerhaus des Barock und Klassizismus, Wien 1957, Seite 278
Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8218
Für das Gebiet zwischen Josef-Palme-Platz, Alois-Czedik-Gasse, Alois-Czedik-Steg, Trasse Westbahn, Mauerbachstraße, Pfarrgasse, Wienfluss, Dr.-Karl-Lueger-Brücke, Wienfluss und Wientalstraße im 14. Bezirk, Katastralgemeinde Hadersdorf und Weidling (Weidlingau)
Stellungnahme (Zusammenfassung):
Erfreulich sind die mehrfachen Neu-Ausweisungen von Schutzzonen. Stark kritisiert werden muss jedoch, dass für viele dieser Bauten die Baufluchtlinien und zum Teil auch Bauhöhenwidmungenviel zu wenig dem Bestand angepasst werden, sodass dadurch die Schutzfunktion von Schutzzonen konterkariert wird (z.B. ist das Gebäude in der Hauptstraße 21 sehr gefährdet (siehe Foto): schlechter Bauzustand, neu von GmbH erworben). Die geplante Herausnahme des Hauses Hauptstraße 81aus der Schutzzonekann in keiner Weise nachvollzogen werden. Es wird empfohlen dieses ebenerdige Gebäude in der Schutzzone zu belassen. Weiters wird empfohlen die Häuser Hauptstraße 54-56 und Nr. 60 in die Schutzzone aufzunehmen.
Die Stellungnahme (Langfassung):
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Wir beziehen uns in dieser Stellungnahme für Schutzzonenerweiterungen primär auf die Außenerscheinung der Gebäude. Im Wissen, dass so manche Objekte eine unscheinbare bzw. im Verlauf von Jahrzehnten stark vereinfachte Fassade haben, im Inneren aber durchaus erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen können, ist immer eine eingehende Untersuchung des Objektes notwendig. Da uns ein solcher Befund mangels Zutritt zu vielen Objekten und aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, empfehlen wir den Verantwortlichen, immer auch die innere Bausubstanz bei Schutzzonenerweiterungen zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme im Einzelnen:
Vorbemerkung: Für die meisten historischen Bauten, für die im aktuellen Planentwurf Schutzzonen ausgewiesen werden, werden die Baufluchtlinien viel zu wenig dem Baubestand angeglichen. Derzeit zumeist großzügige Bauflächen mit „offener oder gekuppelter Bauweise („ogk“). Es wäre dringend nötig, nicht nur die Vorderfront mit den Baufluchtlinien zusammenfallen zu lassen, sondern auch an den Seitenfassaden. Rückwärtig kann je nach Bedeutung ein gewisser baulicher Spielraum belassen werden (insbesondere als Seitentrakte) oder allfällige nötige Bauflächen können getrennt davon ausgewiesen werden.
Bahnstraße 44. Trotz baulicher Veränderungen dieses Gründerzeithauses (insbesondere neue Fenster) ist eine Aufnahme in die Schutzzone zu prüfen. Hauptstraße 15-27. Eine ebenerdige Häuserzeile mit deutlich zu hoher Widmung und Baufläche. Kein Wunder, wenn man bei einem der Häuser den Eindruck gewinnt, dass hier aktuell auf möglichst hohen Gewinn und Abriss spekuliert wird (Hauptstraße 21 weist einen schlechten Bauzustand auf. Laut Grundbuchauszug ist eine GmbH seit kurzem neue Eigentümerin: Kaufvertrag vom 31.1.2020).
Hauptstraße 42 (Ecke Mauerbachstraße 1). Ebenerdiges, altes Dorfhaus mit Gründerzeitfassadendekor weist eine deutlich zu hohe Widmung auf. Hier möge die Bauhöhe genau dem Bestand angepasst werden.
Hauptstraße 45-49. Hier sollen die Baufluchtlinien dem Bestand angepasst werden. Für das Haus Hauptstraße 47 (Sommervilla, erbaut von Architekt Matthäus Bohdal, um 1900) ist die Bauhöhenwidmung wieder deutlich zu hoch. Hier soll die Bauhöhenwidmung dem Bestand angepasst werden.
Hauptstraße 54-56 und Hauptstraße 60. Es wird vorgeschlagen auch diese drei Bauten als Schutzzone auszuweisen, wobei die Bauhöhenwidmung dem Bestand angepasst werden soll (insbesondere für Nr. 56 und 60 deutlich zu hoch).
Hauptstraße 62. Ehemaliges Bierlokal „hawei“. Es wird dringend empfohlen, dass die Baufluchtlinie mit der Hauptfassade zusammengeführt wird. Ansonsten würde dies den Zweck einer Schutzzone, das historische Stadtbild zu erhalten, zuwiderlaufen.
Hauptstraße 63-65, 69 u. 73. Hier wird die Schutzzonenwidmung begrüßt. Allerdings wird diese durch die Ausweitung der Baufläche in Richtung Süden (im Vergleich zum gültigen Plandokument) konterkariert. Außerdem sind die Baufluchtlinien dem Bestand anzugleichen.
Hauptstraße 75. Hier ist die Aufnahme in eine Schutzzone zu prüfen und die Baufluchtlinien und die Höhenwidmung auf den Bestand anzupassen. Das Haus weist noch gut erhaltene historische Fenster und eine zum Teil noch frühgründerzeitliche Fassadengliederung auf.
Hauptstraße 79-81. Scharf kritisiert werden muss, dass bei den beiden Häusern die Bauhöhenwidmung um ganze drei Meter erhöht werden soll, obwohl es sich bei beiden um ebenerdige, erhaltenswerte historische Dorfhäuser handelt (im aktuell gültigen Plandokument 4,5 m, im Planentwurf 7,5 m Höhe vorgesehen). Die geplante Herausnahme des Hauses Hauptstraße 81 aus der Schutzzone wird strikt abgelehnt (aktuell in Schutzzone befindlich). Das von den Architekten F. Künzl und E. Sossik 1928/29 erbaute Haus Hauptstraße 81 (mit älterem Kern?) weist expressionistische Formen auf (vgl. Dehio-Handbuch, hrsg. Bundesdenkmalamt, S. 311). „Baulich maßgebliche Veränderungen am Bestand“ (Erläuterungsbericht S. 19), die als Begründung für die geplante Herausnahme aus der Schutzzone angeführt werden, können nicht festgestellt werden.
Hauptstraße 82. Städtischer Kindergarten. Es ist erfreulich, dass dieses von Matthäus Bohdal 1870 erbaute Haus in die Schutzzone neu aufgenommen werden soll, doch wenn man jetzt die Baufläche so massiv zur Straße hin ausweitet, dann konterkariert dies wieder den Schutzgedanken.
Herzmanskystraße 1 und Nr. 2-12 (ohne Nr. 10). Sehr begrüßt wird die im aktuellen Planentwurf vorgesehene, neue Ausweisung einer Schutzzone für diese historischen Villenbauten. Die Baufluchtlinien mögen aber wieder unbedingt dem Bestand angepasst werden (derzeit nicht der Fall).
Mauerbachstraße 1 siehe Hauptstraße 42
Mauerbachstraße 9 (ident Hauptstraße 50). Erfreulich, dass im aktuellen Planentwurf vorgesehen ist hier die Schutzzone zu erweitern. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn auch gleichzeitig die Baufluchtlinien dem Bestand angepasst werden.
Mauerbachstraße 19. Erfreulich, dass im aktuellen Planentwurf für dieses historische Gründerzeithaus eine Schutzzone vorgesehen ist. Es ist jedoch gänzlich unverständlich, dass die Baufluchtlinien versetzt zur Vorder- und Rückseite des Gebäudes zu liegen kommen und die südöstliche Seitenfassade keine Begrenzung mit einer Baufluchtlinie erfährt.
Pevetzgasse 4 (Ecke Josef-Prokop-Straße 21). Bei der von Architekt Matthäus Bohdal 1890 erbauten Sommervilla mögen die Baufluchtlinien unbedingt dem Bestand angeglichen werden, um diese repräsentative Villa Anton Burger zu erhalten. (vgl. Eintrag „Wiener Wohnen“ der Stadt Wien: https://www.wienerwohnen.at/hof/989/Pevetzgasse-4.html).
Abschließend wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien, Österreich
(ZVR-Nr.: 049 832 110)
‘
Literatur/Quellen:
‘
– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien X. Bis XIX und XXI. bis XXIII. Bezirk (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1996
– Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/2, Wien: 13.-18. Bezirk, Salzburg und Wien 1995- Kulturgüterkataster der Stadt Wien (Wien Kulturgut: www.wien.gv.at/kulturportal/public)
Initiative Denkmalschutz: Stellungnahme zum Planentwurf 8242
Für das Gebiet zwischen Krottenbachstraße, Obkirchergasse, Linienzug 1-2, Leidesdorfgasse, Linienzug 3-4, Linienzug 4-5 (ÖBB Vorortelinie), Linienzug 5-7 (Karl-Fellinger-Park), Kuhngasse und Obersteinergasse im 19. Bezirk, Katastralgemeinde Oberdöbling.
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Wir beziehen uns in dieser Stellungnahme für Schutzzonenerweiterungen primär auf die Außenerscheinung der Gebäude. Im Wissen, dass so manche Objekte eine unscheinbare bzw. im Verlauf von Jahrzehnten stark vereinfachte Fassade haben, im Inneren aber durchaus erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen können, ist immer eine eingehende Untersuchung des Objektes notwendig. Da uns ein solcher Befund mangels Zutritt zu vielen Objekten und aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, empfehlen wir den Verantwortlichen, immer auch die innere Bausubstanz bei Schutzzonenerweiterungen zu berücksichtigen.
Das Areal: Im gegenständlichen Planentwurf befinden sich eine Anlage sowie zwei Gebäude unter Denkmalschutz (Bundesdenkmalamt): Der Karl Mark-Hof (Leidesdorfgasse 1, 1a, 2, 2a, 2b und 4, 4b; per Verordnung / § 2a Denkmalschutz), das heutige Bezirksgericht Döbling in der Obersteinergasse 20 (per Bescheid / § 3 Denkmalschutz) sowie der städtische Kindergarten in der Obkirchergasse 8 (per Verordnung / § 2a Denkmalschutz). [Vgl. Denkmalliste Wikipedia]
Allgemein: Sehr begrüßt wird – wenn auch spät * – die erstmalige Ausweisung von Schutzzonen im Plangebiet, die da sind: Karl-Mark-Gasse, Krottenbachstraße 10 bis 16, Leidesdorfgasse 1, 1a, 2, 2a, 2b, 3a, 4, 4a, 4b, Obersteinergasse 20 und 24, Obkirchergasse 8-10 und 16-22, Ohmanngasse 1, Sonnbergplatz 8-10.
Die Stellungnahme im Detail:
Krottenbachstraße 10: Bei diesem ebenerdigen Vorstadthaus, das im Planentwurf als Schutzzone ausgewiesen ist, mögen die Bebauungsbestimmungen in Bezug auf die Bauhöhe dem Bestand angepasst werden. Die im Planentwurf ausgewiesene Bauklasse II (= 12 Meter) übersteigt überdeutlich dem Bestand, sodass dies den Intentionen der Schutzzone – historische Altbauten zu erhalten – klar zuwiderläuft. (vgl. viergeschoßiger Neubau des Nachbarhauses Krottenbachstraße 8, der die gleiche Bebauungsbestimmung, Bauklasse II konsumiert hatte).
Das ebenerdige Vorstadthaus Krottenbachstraße 10 (li.) und sein Nachbarhaus Krottenbachstr. 8 (rechts im Bild), Foto: 21.4.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Krottenbachstraße 16: Dieses einstöckige Vorstadthaus mit biedermeierlichem Kern ist im Planentwurf ebenso zu hoch gewidmet (Bauklasse II = 12 Meter). Die Bebauungsbestimmungen mögen daher dem Bestand angepasst werden.
Das einstöckige Vorstadthaus Krottenbachstraße 16 (im Kern biedermeierlich), Foto: 21.4.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Obersteinergasse 20: heutiges Bezirksgericht Döbling, ehem. Villa Henikstein (erbaut kurz vor 1800) und ehem. „Privatheilanstalt für Geisteskranke“ (ab 1831), steht per Bescheid unter Denkmalschutz. Sehr begrüßt wird hier die geplante Anpassung der Baufluchtlinien an den Bestand (südostseitige Hauptfront).
Obersteinergasse 20: Bezirksgericht Döbling, ehemals: Villa Henikstein u. „Privatheilanstalt für Geisteskranke“, Foto: Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Obersteinergasse 24: Bei diesem ebenerdigen Gebäude, das im Planentwurf als Schutzzone ausgewiesen ist, mögen die Bebauungsbestimmungen viel stärker dem Bestand angepasst werden (die Baufluchtlinien der südwestlichen Gebäudefassade sowie die Höhe betreffend). Insbesondere durch die im Planentwurf ausgewiesene Gebäudehöhe, die den Bestand deutlich übersteigt, ist zu befürchten, dass dies den Erhaltungsintentionen einer Schutzzone zuwiderläuft.
Obersteinergasse 24: ebenerdiges Gebäude (im Hintergrund Obersteinergasse 18, ganz rechts im Bild Gebäudekante des Bezirksgerichts, Obersteinergasse 20), Foto: 21.4.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Ohmanngasse 1: Bei diesem ebenerdigen, biedermeierlichen Vorstadthaus mögen die Baufluchtlinien stärker dem Bestand angepasst werden (insbesondere Fassadenfront gegen Nordwesten).
Ohmanngasse 1: ebenerdiges, biedermeierliches Vorstadthaus westlich des Bezirksgerichts, Foto: 21.4.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
* für das 1936 erbaute Haus Quester des Architekten Carl Appel (1911-1997) in der Kuhngasse 7 kommt die Schutzzone zu spät. Dieses Einfamilienhaus, ein Frühwerk des bekannten Architekten, wurde zwischen 1999 (Foto Kulturgüterkataster) und 2019 abgerissen.
Literatur:
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Band: Wien X. bis XIX. und XXI. Bis XXIII. Bezirk, Wien 1996
In dieser Stellungnahme erwähnte Adressen (alphabetische Reihenfolge):
Stellungnahme zum Planentwurf 8444 – ehem. AUVA-Verwaltungsgebäude, Adalbert-Stifter-Straße 65
Für das Gebiet zwischen Lorenz-Böhler-Gasse, Pasettistraße, Linienzug 1-3, Adalbert-Stifter-Straße, Lorenz-Müller-Gasse und Kornhäuselgasse im 20. Bezirk, Katastralgemeinde Brigittenau
Öffentliche Auflage: 12. Dezember 2024 bis 23. Jänner 2025
Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Das ehem. Forschungs- und Verwaltungszentrum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in der Adalbert-Stifter-Straße 65 wurde 1972 bis 1977 nach Plänen des österreichischen Architekten Kurt Hlaweniczka (https://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Hlaweniczka) erbaut; vor dem Gebäudekomplex steht die monumentale Nirosta-Skulptur „Offener Raum“ des Bildhauers Oskar Höfinger (https://de.wikipedia.org/wiki/Oskar_H%C3%B6finger). Das Büro- und Verwaltungsgebäude „zählt“ laut der Fachorganisation Docomomo Austria „im Gebäudebestand der Nachkriegsmoderne in Wien aus konstruktiv-technischer Sicht sicherlich zu den herausragenden Bauten. Seinen Landmark-Charakter hat das Hauptgebäude der AUVA trotz baulicher Veränderung in der unmittelbaren Umgebung bis heute behalten. Es handelt sich um ein in seiner Entstehungszeit für Österreich herausragendes, technisch und funktional visionäres Gebäude und wird in der Literatur mehrfach in Zusammenhang mit dem Juridicum (Ernst Hiesmayr, 1970–84) und der UNO-City (Johann Staber, 1973-79) erwähnt.“ (vgl. https://www.docomomo.at/gebaeude/hauptgebaeude-allgemeine-unfallversicherungsanstalt)
Seit März 2024 ist ein Unterschutzstellungsverfahren des Bundesdenkmalamtes im Laufen, dieser Umstand dokumentiert damit grundsätzlich die besondere Bedeutung dieses monumentalen und stadtbildprägenden Verwaltungsgebäudes der Nachkriegsmoderne. Auch im Erläuterungsbericht zum vorliegenden Planentwurf wird die Bedeutung des Gebäudekomplexes insofern anerkannt, als im Kapitel „Festsetzungen / Bebauungsstruktur“ ausgeführt wird, dass „der Positionierung, Gestaltung und bauhistorischen Bedeutung des Gebäudekomplexes (…) Rechnung getragen werden soll“ (Seite 9). Daher wird nachdrücklich angeregt, für das Plangebiet eine Schutzzone gemäß § 7 Bauordnung für Wien auszuweisen, zumal Gebäude, die nach 1945 errichtet wurden, gemäß § 60 Abs. 1 lit. d baurechtlich nicht von einem Schutz vor Abbruch umfasst sein können. Eine solche Schutzzonenwidmung wird als umso wichtiger erachtet, da weiters nicht abgeschätzt werden kann, ob das Gebäude tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt werden wird (die Schutzkriterien gemäß Denkmalschutzgesetz sind nämlich deutlich strenger und enger anzulegen als diejenigen der Bauordnung für Wien).
Auch der Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe„unterstützt“ in seiner Stellungnahme vom 13.11.2024 „nachdrücklich das Ziel, das Gebäude unter den Aspekten von Umwelterwägungen und Nachhaltigkeit zu erhalten und einer neuen Nutzung zuzuführen.“
Positiv ist auch das Bestreben im Planentwurf anzuerkennen, den Bebauungsplan des Gebäudekomplexes dem Bestand deutlich anzupassen. (Zitate aus dem Erläuterungsbericht, Seite 9: „Mit der Bedachtnahme auf das spezielle Erscheinungsbild des Gebäudekomplexes aufgrund seiner Konstruktionsweise und der daraus resultierenden Konfiguration sollen die Baufluchtlinien (…) dem Baubestand entsprechend festgesetzt werden. Um der differenzierten Höhenentwicklung des Baubestandes Rechnung zu tragen, sollen bestandsorientierte Gebäudehöhenfestsetzungen vorgenommen werden. (…) Um zusätzliche Kubaturen im Dachbereich hintanzuhalten und der vorhandenen Gebäudestruktur zu entsprechen, sind auf den mit der Bauklasse VI ausgewiesenen Grundflächen die zur Erichtung gelangenden Dächer von Gebäuden als Flachdächer auszuführen“).
Kleinere Anpassungen des Bebauungsplanes im Sinne des Bestandes werden seitens der Initiative Denkmalschutz jedoch als notwendig erachtet, um die im Planentwurf noch vorhandenen baulichen Spielräume hintanzuhalten, die die bauhistorisch bedeutende Außenerscheinung negativ beeinflussen könnten.
Abschließend wird angeregt für die Schutzzone in Betracht zu ziehen, entsprechende Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Wien, 1993, S. 444
Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/3: Wien: 19.-23. Bezirk, St. Pölten – Salzburg 2010, Seite 119
ORF Wien (4.7.2024): „Böhler-Spital könnte auf Parkdeck übersiedeln“, darin Zitat: „Alte AUVA-Zentrale als weitere Standortoption: (…) Für die abgesiedelte AUVA-Zentrale aus den 1970er Jahren ist seit März ein Denkmalschutzverfahren im Gange.“: https://wien.orf.at/stories/3263749
Kronenzeitung (16.3.2024): „Alte AUVA-Zentrale steht seit Jahren leer: Die ehemalige AUVA-Zentrale in der Brigittenau verkommt zur Bauruine. Doch wie soll es mit der alten Hauptstelle weitergehen?“: https://www.krone.at/3296005
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2025/02/AUVA-Zentrale_Wien_Wikipedia_c-C-Stadler-Bwag_2018-04-18_CC_BY-SA_4-0.jpg577800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2025-01-19 17:48:472025-02-09 18:19:05Ehem. AUVA-Gebäude (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8444
Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8290
Für das Gebiet zwischen Gudrunstraße, Sonnleithnergasse, Quellenstraße im 10. Bezirk, Katastralgemeinde Favoriten
Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Das Schulgebäude in der Quellenstraße 142 (Identadressen: Bernhardtstalgasse 19 und Sonnleithnerstraße 32) steht unter Denkmalschutz (gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz: „mit Wahrscheinlichkeit“ denkmalschutzwürdig). Die Schule wurde 1903 erbaut und weist secessionistischen Reliefdekor auf. Unabhängig davon, dass im Erläuterungsbericht ein Hinweis auf diesen Schutzstatus fehlt, ist das Gebäude unzweifelhaft als erhaltungswürdig einzustufen und daher auch eine Schutzzone auszuweisen. Außerdem wird empfohlen, dass die Baufluchtlinie zur Sonnleithnerstraße dem Altbestand exakt angeglichen wird.
Abschließend wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Vorstandes
Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien, Österreich
(ZVR-Nr.: 049 832 110)
Literatur/Quellen:
– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1996, Seite 33
Das geplante Bauprojekt am Heumarkt steht vor einer wegweisenden Entscheidung: Die Unesco tagt Mitte Juli, und ein entsprechender „Managementplan“ soll Ende Juni finalisiert und im Herbst im Gemeinderat abgestimmt werden.
Trotz wiederholter Kritik aus der Öffentlichkeit und von zahlreichen Kulturschaffenden und Experten seit 2012, die sich in Petitionen, Resolutionen und Gutachten artikuliert hatte, wurde unbeirrbar an dem Projekt am Heumarkt weitergewerkt, das Wien 2017 sogar auf die Rote Liste des Weltkulturerbes brachte.
Die „Anpassungsversuche“ des Turms von 73 auf 66,3 Meter hatten nicht überzeugt – schließlich waren die Vorgaben der Unesco schon fünf Jahre zuvor glasklar: möglichst niedriger, keinesfalls höher als das bestehende Hotel. Also maximal 38 Meter. Diese Hotelscheibe, zunächst noch ins Projekt übernommen, war dabei einem dickeren, breiteren Neubau von 48 Metern Höhe gewichen, der hart an die Grundstücksgrenze zum Stadtpark heranrückte. Dieser Riegel wuchs dann mit einem „Plan B“ von Dezember 2019 auf 55 Meter, ebenso massiv vergrößert wurde der dritte, am Heumarkt gelegene Baukörper des Projekts. Ohne Turm wurde das Projekt voluminöser denn je.
Falscher Weg der Stadt Wien
Nach eineinhalb Jahren geheimer „Verhandlungen“ musste auch die Stadt Wien einsehen, dass sie damit nach wie vor auf dem falschen Weg war. Kaum drangen Mitte April Details dieses „Plan B“ an die Öffentlichkeit, wurde schon „Plan C“ angekündigt. Seither herrscht wieder Funkstille – eine Informationspolitik, die eines demokratischen Rechtsstaats unwürdig ist. Dialog, gar Bürgerbeteiligung, sieht anders aus.
Doch wie seitens der Fachwelt bereits am 14. April kommuniziert: Mit einer bloßen Nachjustierung und Umschichtung von Baumassen wird auch „Plan C“ nicht genügen.Gefordert ist eine substanzielle Reduktion des Bauvolumens, Basis für einen Neustart des Projekts.
In Eile zurechtgeschrieben
Ein weiterer Aspekt der jetzigen Situation ist der „Managementplan Welterbe – Historisches Zentrum von Wien“, vorgelegt als Non-Paper-Version am 21. April 2021, um dann in einer Enquete am 6. Mai Thema zu sein. Einen solchen Plan sollte es eigentlich schon ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Zentrums Wiens ins Weltkulturerbe geben, nun wurde er in erkennbarer Eile zurechtgeschrieben und zeigt die ganze Absurdität der parallelen Vorgänge: Da er ja ein quasi übergeordneter Plan sein soll, dessen Aufgabe es wäre, zukünftige Situationen besser zu steuern, kommt das Heumarkt-Projekt (wiewohl Auslöser für die Rote Liste) nicht vor; dafür werden das „Fachkonzept Hochhäuser“ von 2014, mit dem Hochhausausschlusszonen, zuvor im Welterbegebiet festgelegt, abgeschafft wurden, sowie der Gemeinderatsbeschluss zum Ausschluss von Hochhäusern in der Inneren Stadt vom 5. Mai 2017 angeführt.
Keinen Monat später, am 1. Juni 2017, war die Hochhauswidmung des Heumarkt-Projekts im Gemeinderat beschlossen worden – es liegt ja auch nicht in der Inneren Stadt, sondern auf dem Gebiet des dritten Bezirks, wohl aber in der Kernzone des Welterbes, und an einem der sensibelsten Punkte dieser Zone noch dazu. (Das damalige Abstimmungsverhalten der Grünen, gegen die eigene Basis den Weg ebnend, markierte wohl einen Tiefpunkt in der Parteigeschichte.) So viel zur Tauglichkeit der hier neuerlich angepriesenen, völlig untauglichen Instrumente. Umgekehrt wird selbst die Minimalanforderung der Verankerung des Welterbes in der Bauordnung auf die lange Bank geschoben. Dennoch soll der Managementplan „im Herbst“ durch den Gemeinderat gebracht werden! Was bleibt, sind viele schöne Worte von der Vereinbarkeit von Tradition und Dynamik und das Ziel, trotz Durchführung des Heumarkt-Projekts von der Roten Liste gestrichen zu werden.
Bleibt Wien auf Roter Liste?
Politische Entscheidungsträger und Projektbetreiber zu ihrer Verantwortung zu rufen liegt in dieser Situation primär bei der Unesco, die als internationale Organisation mit dem für Welterbefragen letztzuständigen World Heritage Committee (WHC) in ihrer Tagung Mitte Juli in China darüber befinden wird, ob Wien auf der Roten Liste bleibt.
Icomos Austria, beratend in diese Entscheidung eingebunden, und die Österreichische Unesco-Kommission haben dabei zum Gutachten von Manfred Wehdorn, der mit dem Verzicht auf den Turm das Problem als gelöst ansieht, eine kritisch-fundierte Stellungnahme vorgelegt. Die unlängst bekannt gemachte Beschlussvorlage für die WHC-Sitzung („Draft Decision“) unterstreicht und konkretisiert nochmals die Forderungen. Insbesondere ist darin zentral, dass nach wie vor von der Bestandshöhe (38 Meter) als Messlatte ausgegangen wird und dass der mit dem Welterbe kompatible „visual impact“ vom Belvedere aus ausdrücklich gefordert wird.
Zudem wird eine Verankerung des Welterbeschutzes im nationalen und regionalen Recht gefordert, ein klarer Rechtsstatus des Managementplans, eine Revision des Hochhauskonzepts (Ausschluss nicht nur in der Inneren Stadt, wie im Gemeinderatsbeschluss von 2017, sondern in der gesamten Kern- und Pufferzone plus Sichtachsen) einschließlich „Masterplan Glacis“ und ein neues „Heritage Impact Assessment“ (HIA), das den Methoden von 2019 folgt. So halten die Draft Decisions den Druck auf die Entscheidungsträger aufrecht, die bisherige das Welterbe zerstörende Planungspolitik aufzugeben.
Das sollte ein Hoffnungsschimmer sein. Aber es ist auch klar, wie sehr es zur Umsetzung der guten Koordinierung und Zusammenarbeit der internationalen mit den nationalen und regionalen Behörden beziehungsweise den politisch Verantwortlichen bedarf.
Appell an Grüne und Neos
An Justizministerin Alma Zadić wäre angesichts der zahlreichen laufenden Verfahren in der Causa Heumarkt zu appellieren, die Ermittlungen voranzutreiben, bevor die Stadt Wien die nächsten Schritte in die falsche Richtung setzt.
Vizekanzler Werner Kogler hätte es als Kulturminister in der Hand, die Stadt Wien per Weisung zur Einhaltung des völkerrechtlichen Vertrags und somit zum Stopp des Hochhausprojekts zu veranlassen. Die Grünen hätten als Partei insgesamt also einiges an Image zu reparieren.
Und die Neos könnten als nunmehriger Juniorpartner einer „Fortschrittskoalition“ zeigen, dass sie ihre Ideale von „Transparenz/Bürgernähe/Neustart statt Comeback“ auch gegenüber einem übermächtigen Partner artikulieren können. Das von der Unesco geforderte „Revised Design of the Heumarkt Neu Project“ unter Berücksichtigung der Welterbe-Vorgaben sollte eigentlich genau ihren Vorstellungen entsprechen.
Wir plädieren für einen Neustart des Projekts in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Unesco und unter adäquaten Rahmenbedingungen!
Die Unterzeichner:
Marion Diederichs-Lafite, Verlegerin und Musikpublizistin
Irmgard Griss, ehemalige OGH-Präsidentin und Präsidentschaftskandidatin der Neos
Maria Auböck, Präsidentin der ZV der Architektinnen Österreich
Otto Kapfinger, Architekturhistoriker
Christian Kühn, Vorsitzender der Architekturstiftung Österreich
Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Norbert Mayr, Architekturhistoriker und Publizist
Andreas Vass, Vorstandsvorsitzender der Österreichischen Gesellschaft für Architektur
Angelika Zeininger, Architektin, Schulleiterin des Camillo-Sitte-Bautechnikums
Johannes Zeininger, Architekt, Vorstandsmitglied der IG-Architektur
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2021/04/Andreas-Vass_Heumarkt-Visualisierung_Plan-B_kl.png497800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2021-06-30 21:45:272022-05-28 17:51:25Heumarkt-Projekt und gefährdetes Welterbe Wien: Appell für einen Neustart
Stellungnahme zum Planentwurf 7773E
Mariahilfer Straße 2 – Haus der Geschichte Österreich (hdgö) Projekt
Für das Gebiet zwischen Mariahilfer Straße (Bezirksgrenze zwischen 6. und 7. Bezirk) und Linienzug 1-5 (Grenzlinie und Baufluchtlinie) im 7. Bezirk, Katastralgemeinde Neubau
Öffentliche Auflage: 30. Jänner 2025 bis 13. März 2025
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Die Stellungnahme im Detail:
Innerhalb der Kernzone des UNESCO-Weltkulturerbes „Historisches Zentrum von Wien“ gelegen, soll im südlichen, frühhistoristischen Trakt des Museumsquartier (Mariahilfer Straße 2) und im anschließenden ersten Hof des Museumsquartier, Klosterhof genannt, das neue Haus der Geschichte Östereich (HdGÖ) entstehen, das, wie es im Erläuterungsbericht heißt: „die Zeitgeschichte Österreichs ab der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts“ vermitteln soll (S. 7).
Wiewohl die baulichen Auswirkungen des geplanten Eingriffs relativ sensibel zu sein scheinen (es fehlen zur abschließenden Beurteilung der Stadtbild- und Welterbeverträglichkeit entsprechende Visualisierungen des Projekts, insbesondere von sensiblen städtebaulichen Punkten aus), muss scharf kritisiert werden, dass dem jetzt laufenden Umwidmungsverfahren ein „Wettbewerb zur Erlangung von Planungskonzepten für die Adaptierung und Erweiterung des Bestandsgebäudes zu Museumszwecken für das Haus der Geschichte Österreich im Museumsquartier“ vorgeschaltet und sogar „die Planung einer neuen Probebühne für den ‚Dschungel Wien‘ durchgeführt“ wurde (Zitat aus dem Kapitel „Maßgebliche Entwicklungen und Planungen“ im Erläuterungsbericht auf S. 7). Gemäß Informationen des Museumsquartiers erfolgte die Auslobung dieses „Architekturwettbewerbs“, wie es auf dessen Website heißt, im März 2024 und die Bekanntgabe des Siegerprojekts im September 2024 (Quelle: „Haus der Geschichte Österreich im MuseumsQuartier wird ein nachhaltiger Holzbau“; https://www.mqw.at/institutionen/haus-der-geschichte-oesterreich, abgerufen am 13.3.2025). Jetzt heißt es süffisant: „Für die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses ist eine Adaptierung der Bebauungsbestimmungen erforderlich.“ (Erläuterungsbericht S. 7).
Warum jetzt im Rahmen der öffentlichen Auflage die Stadt Wien ernsthaft noch die Meinung der Wiener Bürger:innen und NGOs einholen will, wo doch längst alles lange vor dem Beschluss des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans politisch akkordiert und de facto beschlossen wurde, muss offen bleiben. Die Abgabe einer Stellungnahme in diesem Bereich wird damit wohl zu einem reinen Formalakt ohne Wirkungsmöglichkeit degradiert. Hier hätte der Gesetzgeber in der „Bauordnung für Wien“ bereits vor dem Umwidmungsverfahren die formale Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einfügen müssen (im Sinne eines formalen “Anhörungsrechts” und nicht nur durch informelle Informationskanäle und -veranstaltungen). Unser Verein Initiative Denkmalschutz möchte hier ausdrücklich diese seit längerem eingerissene Unsitte der Stadt Wien aufzeigen, die Bürger:innen erst dann formal in die Stadtplanung/Stadtentwicklung einzubinden, wenn unter Umgehung jeglicher Partizipationsmöglichkeit alles längst politisch ausgehandelt wurde. In diesem Sinne gehört auch der „Masterplan für eine partizipative Stadtentwicklung (2017)“ überarbeitet, auf den im Managementplan „UNESCO-Welterbe Historisches Zentrum von Wien“ (2021) verwiesen wird.
In der Stellungnahme des Fachbeirats für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe“ (19.12.2024) heißt es: „Die Mitglieder des Fachbeirates nehmen diesen Antragsentwurf zur Kenntnis. Die Grundlagen dieses Widmungsentwurfs sind durch ein qualitätssicherndes Verfahren
(Wettbewerb) sowie durch ein Gutachten HIA von Prof Abrihan bestätigt.“ Damit sich auch die breite Öffentlichkeit und fachspezifische NGOs selbst von der Stadtbild- und Welterbverträglichkeit überzeugen können, wäre die Veröffentlichung dieses „Heritage Impact Assessment“ (HIA) Gutachtens von Architekt Prof. Dr. Cristian Abrihan (Büro für Baukulturerbe) das Mindeste. Ohne dessen Veröffentlichung kann zwar der Fachbeirat in seiner Stellungnahme zum Schluss kommen, „dass der herausragende universelle Wert (Outstanding Universal Value OUV) der UNESCO Welterbestätte ‚historisches Zentrum Wien‘, der durch die Attribute (u.a. Dachlandschaften, Stadtveduten und Ansichten) definiert ist, nicht negativ beeinträchtigt“ werde. Es gibt aber keine Möglichkeit für die Öffentlichkeit, diese Aussage auf Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen.
Am 20. Juni unternahm unser Verein Initiative Denkmalschutz einen Lokalaugenschein im Gebiet des Planentwurfs 8253. Mit Verwunderung mussten wir feststellen, dass das sehr gut erhaltene Gründerzeithaus Josefstädter Straße 99 (siehe Foto) im aktuellen Planentwurf (öffentliche Auflage 22. Mai bis 3. Juli) nicht für die Schutzzone vorgesehen ist! (Anmerkung: Seit wenigen Jahren können theoretisch auch Einzelobjekte als Schutzzone gewidmet werden: z.B. Nikolsdorfer Gasse 20 im 5. Bezirk und Darwingasse 35 im 2. Bezirk).
Initiative Denkmalschutz, 2. Juli 2020 Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8253
Für das Gebiet zwischen Josefstädter Straße, Albertgasse, Lerchenfelder Straße und Lerchenfelder Gürtel im 8. Bezirk, Katastralgemeinde Josefstadt
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Wir beziehen uns in dieser Stellungnahme für Schutzzonenerweiterungen primär auf die Außenerscheinung der Gebäude. Im Wissen, dass so manche Objekte eine unscheinbare bzw. im Verlauf von Jahrzehnten stark vereinfachte Fassade haben, im Inneren aber durchaus erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen können, ist immer eine eingehende Untersuchung des Objektes notwendig. Da uns ein solcher Befund mangels Zutritt zu vielen Objekten und aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, empfehlen wir den Verantwortlichen, immer auch die innere Bausubstanz bei Schutzzonenerweiterungen zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme im Einzelnen:
Erfreulich sind zunächst die Neu-Ausweisungen von Schutzzonen im aktuellen Planentwurf. Zusätzlich Aufnahme in die Schutzzone mögen folgende Gebäude finden:
Josefstädter Straße 99: gänzlich unverständlich, wieso dieses im Jahr 1880 errichtete Gebäude nicht für die Schutzzone vorgesehen ist: gut erhaltene, üppige gründerzeitliche Fassadengliederung. Das Gebäude bildet gemeinsam mit der Josefstädter Straße 101 ein einheitliches Gebäudeensemble
Josefstädter Straße 101 (Ecke Blindengasse 32): trotz stark reduzierter Fassadengliederung bildet dieses mächtige Eckhaus (erbaut 1880) gemeinsam mit dem benachbarten Haus Josefstädter Straße 99 eine prägnante stadtbildprägende Einheit.
Josefstädter Straße 103 (Ecke Blindengasse 31): markantes Eckhaus mit gründerzeitlich-secessionistischem Fassadendekor am Eckrisalit.
Lerchenfelder Gürtel 66: Gründerzeithaus mit reduzierter Fassadengliederung, im Inneren gut erhalten.
Lerchenfelder Straße 156: 1860 erbaut, mit frühhistoristisch, additiver Fassadengliederung. Trotz rezenter dreigeschoßiger Aufstockung bleibt der zweistöckige frühhistoristische Gebäuteil erhaltenswert.
Lerchenfelder Straße 162 / Ecke Blindengasse 2 möge trotz reduzierter Fassadengliederung ebenso in die Schutzzone Aufnahme finden. Im Inneren noch ältere Teile gut erhalten.
Stolzenthalergasse 4: Mächtiges Gründerzeithaus mit reduzierter Fassadengliederung. Dieses Gebäude sollte im Sinne eines sonst weitgehend geschlossenen Straßenensembles ebenso als Schutzzone ausgewiesen werden – So wie auch mehrere weitere mit reduzierter Fassadengliederung, die als Teil eines Ensemble sehr wohl in diesem Planentwurf für eine Schutzzone vorgesehen sind. Auch das benachbarte Eckhaus Stolzenthalergasse 2 (Ecke Lerchenfelder Straße 132), ebenso mit reduzierter Fassadengliederung, ist im aktuellen Planentwurf sehr wohl für die Schutzzone vorgesehen.
Blindengasse 29: historische Fassade verloren, Eingangstor noch erhalten. Im Inneren erhaltenswert?.
Abschließend wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien, Österreich
(ZVR-Nr.: 049 832 110)
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/07/Josefstaedter-Str-99_Initiative-Denkmalschutz_Foto-2020juni_8352a.jpg561800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-07-03 00:42:122020-07-03 00:42:12Stellungnahme Planentwurf 8253 (Wien): Wichtiges Gründerzeithaus nicht für Schutzzone vorgesehen!
Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird
Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Allgemein: Transparenz und Informationszugang
Die Initiative Denkmalschutz fordert Transparenz und Informationszugang für alle Bürger sowie Parteistellung für NGOs in allen baurechtlichen Verfahren ein, die das öffentliche Interesse im Sinne der Stadtbilderhaltung und des Kulturgüterschutzes betreffen. Weiters eine bürgerfreundlichere und extensivere Handhabung bzw. allfällige Novellierung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes in dieser Hinsicht. Im Zweifel sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu Gunsten des um Auskunft Ersuchenden anzuwenden (vgl. Petition der Initiative Denkmalschutz: „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 2; eingebracht am 21. August 2013).
ad § 1 Abs. 2 Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne – Ziele
– Zeile 16
Festsetzung bzw. Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne: Sehr begrüßt wird die Aufnahme des Ziels: „Schutz der UNESCO-Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert“. Diese Formulierung erachtet unser Verein Initiative Denkmalschutz allerdings als zu allgemein gehalten, ergänzt werden soll daher: „gemäß UNESCO-Welterbe Konvention (UNESCO Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage) sowie der dazugehörigen offiziellen Managementpläne der Welterbestätten. Ausschluss von Hochhausbebauungen in Kern- und Pufferzonen der UNESCO-Welterbestätten.“
– Zeile 18
Es möge Zeile 18 ergänzt werden: „Schutz und Erhalt von Kulturgütern und Kulturlandschaften im Sinne der Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege (insbesondere hinsichtlich denkmalschutzrelevante Aspekte).“
Begründung: Allzu oft wird bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und insbesondere der Bebauungspläne viel zu wenig Rücksicht genommen auf denkmalschutzrelevante Aspekte, sodass z.B. durch überdimensionierte Bebauungspläne Anreize für nachteilige bauliche Überformungen, Abbrüche oder schwere visuelle Beeinträchtigungen von denkmalgeschützter bzw. kulturhistorisch bedeutender Bausubstanz geschaffen werden.
ad § 2 Abs. 5 Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
– Digitalisierung und Rechtsverbindlichkeit
Es möge die öffentliche Auflage „Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne“ online eine Rechtsverbindlichkeit erhalten (Begründung: Es ist nicht nur einmal vorgekommen, dass wichtige Beilagen (z.B. Unterlagen zur Umweltprüfung) erst verspätet online veröffentlicht wurden). Ebenso möge das Amtsblatt endlich onlineveröffentlicht werden (wie in vielen anderen Gemeinden, Beispiel: „Elektronisches Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg“). Ebenso möge der online abrufbare Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit erhalten.
– Frist Abgabe Stellungnahmen Bürger_innen sowie der örtlichen Bezirksvertretung
Unser Verein Initiative Denkmalschutz – der bekanntermaßen seit seiner Gründung 2008 Dutzende Stellungnahmen abgegeben hat – fordert, die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sowie der jeweiligen örtlichen Bezirksvertretung zu Änderungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne aufeinander zeitlich abzustimmen. D.h. es wäre zu garantieren, dass die örtliche Bezirksvertretung erst nach Ende der öffentlichen Auflagefrist ihre Stellungnahme beschließt. Dabei wäre zusätzlich darauf zu achten, dass alle im Rahmen der öffentlichen Auflagefrist abgegebenen Stellungnahmen auch den jeweiligen Bauausschussmitgliedern der Bezirke – vor ihrer abschließenden ‘Vorberatung zur Abgabe der Bezirksstellungnahme’ in ihrer Bauausschusssitzung – zur Kenntnis gebracht werden, um diese ggf. inhaltlich in die Bezirksstellungnahme einfließen lassen zu können. Die Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sollen hierbei auch im Originaltext den Bauausschussmitgliedern der Bezirke übermittelt werden, und nicht (nur) in einer verkürzten, potenziell sinnveränderten „Zusammenfassung“, wie es derzeit manchmal geschieht. Die Änderung der Bauordnung vom Dezember 2018 (LGBl. Nr. 69/2018 ) hat – mit einer Verkürzung der Frist für die örtlichen Bezirksvertretungen von drei auf zwei Monate – diese Problematik noch verschärft. Auch die qualitative Unterscheidung zwischen “wesentlichen” und “unwesentlichen” Abänderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen – wie damals beschlossen – möge aus oben genannten Gründen ebenso rückgängig gemacht werden. Denn diese Unterscheidung öffnet einer gewissen Willkür, was als “wesentlich” und “unwesentlich” zu gelten hat, Tür und Tor (so könnten auch heikle Gebiete in mehrere kleine “unwesentliche” Änderungen aufgesplittet werden), was die Rechte der Bürger noch mehr reduziert (Fristverkürzung für die Bürgerinnen und Bürger auf vier Wochen, Verkürzung der Frist für die Bezirke auf einen Monat; keine Möglichkeit mehr des Studiums der Stellungnahme des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung, weil nicht mehr vorgesehen).
Begründung: Die in die Bezirksvertretung gewählten Mandatare sollen die politischen Interessen der Bevölkerung im Bezirk nach bestem Wissen und Gewissen vertreten. Sie sind mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut und können die Stellungnahmen der Bürger und NGOs besonders gut beurteilen. Daher wäre es zielführender, wenn die Bezirksvertreter diese Stellungnahmen in ihren eigenen Stellungnahmen berücksichtigen können. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn die öffentliche Auflagefrist abgewartet wird. Die Stellungnahme der Bezirksvertretung bildet eine sehr wichtige Grundlage für den Gemeinderatsbeschluss und hat wesentlichen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Gemeinderäte. Stellungnahmen der Bürger haben, wenn sie in die Bezirksstellungnahme einfließen, viel größere Aussichten, im Gemeinderatsbeschluss indirekt berücksichtigt zu werden. Dies wäre ein erster Schritt, die Beteiligung der Öffentlichkeit in Wien ernster zu nehmen, zumal sich die Stadt Wien 1996 mit dem Beitritt zur Charta von Aalborg sogar verpflichtet(!) hat, die Bürger „an den lokalen Entscheidungsprozessen“ zu beteiligen. Die zum Teil vorherrschende Praxis in den Bezirken, vor Ende der öffentlichen Auflagefrist Stellungnahmen der Bezirksvertretung abschließend zu beraten und zu beschließen, stößt hingegen viele Bürger vor den Kopf. Wenn nicht einmal die Bezirkspolitiker Interesse an der Meinung der Bürgerinnen und Bürger haben, warum sollte dann der Gemeinderat größeres Interesse an einzelnen Stellungnahmen zeigen?
Aus Sicht der Initiative Denkmalschutz wäre es unbedingt notwendig, dass auch entsprechende Ersatzmitglieder der einzelnen Fachbereiche bestellt werden. Beim Fachmann auf dem „Gebiet des Denkmalwesens“ wäre es wichtig, dass eines der beiden (Ersatz-/)Mitglieder nicht gleichzeitig eine Funktion im Bundesdenkmalamt innehat, um mögliche Befangenheiten weitgehend auszuschließen.
Begründung: Es kommt immer wieder vor, dass sich einzelne Fachexperten für Befangen erklären, sodass das entsprechende Fachgebiet in der Fachbeiratsstellungnahme keinerlei Berücksichtigung finden kann. So geschehen schon mehrfach beim Experten auf dem Gebiet des Denkmalwesens (Beispiel: Planentwurf Nr. 8139, 1. Fachbeiratsstellungnahme aus 2016; denkmalgeschütztes, ehemaliges Otto Wagner Spital Areal am Steinhof im 14. Bezirk; Plandokument Nr. 8048 aus 2017, denkmalgeschütztes Spital beim Elisabethinenkloster an der Landstraßer Hauptstraße 4a im 3. Bezirk), aber auch auf dem Gebiet der Raumplanung (Beispiel: Plandokument 8177 aus 2016, Laxenburger Straße 244-256 im 23. Bezirk).
ad § 60 Abs. 1 lit. d: Abbruch von Bauwerken
Wirtschaftliche Zumutbarkeit
Notwendige Adaptierung/Verbesserung im Hinblick auf den Stadtbildschutz bzgl. Begründungen für Abbruchbewilligungen von Bauwerken trotz Feststellung der Erhaltungswürdigkeit durch die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung). Derzeitige Formulierung: „Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude (…) darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn (…) sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.“ Insbesondere wie die Kriterien der „wirtschaftlich unzumutbaren Aufwendungen“definiert werden, liegt in der Bauordnung im Dunkeln. Beispiel: In der Stadt Salzburg konnte bisher in einem Wirtschaftlichkeitsgutachten der Vergleich der Nutzfläche des Altbaus zum Neubau hinzugerechnet werden, sodass eine in seiner Nutzfläche deutlich vergrößerte Neubauplanung sehr rasch zu einer „Unwirtschaftlichkeit“ gegenüber der Erhaltung des Altbaus führte. In Hinkunft sollen die Kriterien in Salzburg dahingehend geändert werden, dass nur mehr die gleiche Nutzfläche von Alt- und Neubau verglichen werden darf, so das Vorhaben der Salzburger Vizebürgermeisterin Barbara Unterkofler (in: Salzburger Nachrichten vom 8. Mai 2020, Beilage Lokalausgabe: „Erhaltungsgebot wird durch Weisung gestärkt. Strengere Richtlinien sollen weitere Abrisse der Häuser in der Stadt Salzburg verhindern“).
Begründung: Allzu oft werden Bewilligungen für erhaltenswürdige, historisch bedeutende Gebäude erteilt, obwohl die zuständige MA 19 die Erhaltungswürdigkeit festgestellt hat (z.B. 2020 die Bewilligung zum Abbruch des historischen Klinikgebäudes der ehemaligen 1. Medizinischen Klinik in der Lazarettgasse 14 bzw. am Lazarettgassenweg im 9. Bezirk).
Hier müsste bei Feststellung „öffentliches Interesse“ durch die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) diesem Faktum Vorrang gegeben werden vor der Entscheidung der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) auf Erteilung der Abbruchbewilligung, insbesondere unter dem Aspekt des § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien. Darin wird festgehalten, dass der Eigentümer ohnedies dafür zu sorgen hat, „dass die Bauwerke (…) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden (…)“.
Unser Verein hat dies bereits in der Petition „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“ (eingebracht am 21. August 2013; Punkt 3: „Vorrang bei Feststellung ‚öffentliches Interesse‘ durch die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) vor der Entscheidung der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) auf Erteilung einer Abbruchbewilligung“) explizit gefordert. Wie kann es also sein, dass allzu oft erhaltenswerte Altbauten trotz Feststellung der Erhaltungswürdigkeit abgerissen werden? Warum gibt es keine wirkungsvollen Konsequenzen bei offensichtlicher Vernachlässigung der Gebäudeerhaltung bzw. werden diese seitens der Baupolizei nicht angewendet, sodass der „Bauzustand“ mancher Gebäude „derart schlecht“ werden kann?
Wirkung auf das örtliche Stadtbild versus baukulturelle Bedeutung
„Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht (…).“Das heißt, nicht die baukulturelle Bedeutung des historischen Bauwerks ist für die Erhaltung von Relevanz, sondern „seine Wirkung auf das örtliche Stadtbild“. So kann es vorkommen, dass kulturell erhaltenswerte Altbauten abgerissen werden dürfen, allein weil diese vom öffentlichen Straßengrund aus nicht sichtbar sind (mit dieser Begründung durfte die Baldia-Villa im Hütteldorfer Cottage (Freyenthurmgasse 16, 1140 Wien) im Herbst 2020 abgerissen werden, vgl. https://www.initiative-denkmalschutz.at/berichte/huetteldorfer-cottage-wien-verwaltungsgericht-bestaetigt-villenabbruch bzw. Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien (26.8.2020, GZ: VGW-111/078/7881/2019-9, Seite 13 ff.): http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at/Content.Node/rechtsprechung/111-078-7881-2019.pdf). Es wird daher nachdrücklich empfohlen, hinsichtlich der Erhaltungswürdigkeit zusätzlich auch die baukulturelle Bedeutung des historischen Gebäudes zu berücksichtigen und die Bauordnung entsprechend zu adaptieren. In diese Beurteilung der baukulturellen Bedeutung soll auch das Innere des Gebäudes Berücksichtigung finden, so wie es dem Vernehmen nach in früheren Jahrzehnten auch der Fall war. Begründung: Immer öfter werden ganze Gründerzeitbauten vollständig entkernt, obwohl die innere Baustruktur und -gestaltung klar erhaltungswürdig sind.
Erhaltungswürdigkeit auch für Bauten nach 1945
Weiters wird angeregt, dass die Prüfung hinsichtlich Erhaltungswürdigkeit („Bestätigung des Magistrats“; MA 19), die bisher auf vor dem Stichtag 1.1.1945 errichtete Bauten beschränkt ist, auch bei Bauten der Nachkriegszeit und der Moderne zur Anwendung kommt.
ad § 70a: Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Die Einreichungen der Bauvorhaben mögen im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit die Anrainer ihre Rechte wahrnehmen können, was bei einem vereinfachten Verfahren wie beim § 70 a besonders wichtig wäre.
ad § 81: Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
Es wird vorgeschlagen, dass der oberste Abschluss des Daches, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, grundsätzlich(!) nicht höher als 4,5 m sein soll (und nicht wie im Gesetzesentwurf vorgesehen zum Teil bis 7,5 m); dies betrifft Absatz 1-3. Die Änderung der Giebelfächenberechnung wird grundsätzlich begrüßt, doch soll diese für alle Bauweisen gelten (also auch für Gruppen- und geschlossene Bauweise). Insbesondere im Hinblick auf die historischen, alten Ortskerne in den Vororten wäre dies von großer Bedeutung.
ad § 135: Baustrafen
Grundsätzliches Ziel muss sein: Verschärfung von Strafen und darüber hinausgehende Sanktionen bei Bauordnungswidrigkeiten zum Zweck einer tatsächlich abschreckenden Wirkung (wie die Wiederherstellung eines zerstörten Hauses), statt Geldstrafen in der Höhe von „Beträgen aus der Portokasse“. Die in § 135 Abs. 3 Zeile 2 vorgesehene „Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro” erachtet unser Verein Initiative Denkmalschutz daher als viel zu gering („Dem Vernehmen nach war ursprünglich eine höhere Mindeststrafe im Gespräch“, heißt es auch im „Der Standard“ vom 25.8.2021: „Gesetzesänderung: Novelle der Wiener Bauordnung: Zerstörung alter Häuser wird teurer“). Unser Verein Initiative Denkmalschutz erachtet die vorgesehene Geldstrafe insbesondere in solchen Fällen für viel zu gering, wenn mit dem Neubau nicht nur eine sehr große Baukubatur erzielt werden kann, sondern auch das restriktive Mietrecht für Altbauten vor 1945 nicht mehr gilt (letzteres eigentlich so gut wie immer der Fall). Daher wäre eine Geldstrafe von z.B. mindestens 200.000 Euro bis zu 2 Mio. € anzustreben. Unbedingtes Ziel muss es sein, dass die Summen abschreckend sind. Auch möge die Einschränkung auf „Vorsatz“ unbedingt aus dem Gesetz gestrichen werden (so wie es jetzt im Gesetzesentwurf § 135 Abs. 3 vorgesehen ist). Ein Vorsatz ist nur sehr schwer nachzuweisen und bietet daher ein Leichtes, der Schärfe des Gesetzes zu entgehen. Ebenso möge diese Schärfe des Gesetzes auch für § 135 Abs. 2 Zeile 1 gelten bzgl. Veränderung ohne Bewilligung von Gebäuden, die in Schutzzonen liegen (gemäß § 60 Abs. 1 lit. e: „Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen.“). Auch im Hinblick auf das (absichtliche) Verfallen lassen wäre eine Verschärfung im Sinne des Stadtbildschutzes und der Altstadterhaltung von besonders großer Bedeutung. (vgl. auch Petition „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 5 (eingebracht am 21. August 2013).
Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Initiative Denkmalschutz Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter www.initiative-denkmalschutz.at
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)
PS: Die Auflagefrist für das Begutachtungsverfahren: “Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird (Bauordnungsnovelle 2021)” war vom 23. August 2021 bis 20. September 2021.