“Diese 1885-87 von Johann DE COLLE für den Ingenieur und Bauunternehmer Jakob Lapp erbaute historistische Villa [Lindweg 33] wurde 1928 zum Salvatorianerkolleg. Trotz eines Dachausbaus und der starken Vereinfachung der Fassade 1970-72 steht das Objekt noch immer unter Denkmalschutz [§ 2a DMSG], weil es über eine großartige Innenausstattung mit Vestibülen, Säulenstiegen, Stuckdekoration und Holzvertäfelungen verfügt. Die Villa liegt in einem riesigen, teilweise baumbestandenen Park, der sich fast bis zur Bergmanngasse hinzieht.” (Zitat:Eintrag Lindweg 33 auf www.grazerbe.at). Jetzt sorgt der in öffentlicher Auflage befindliche “Bebauungsplan 03.23.0 Lindweg” in Graz (3. Bezirk Geidorf) gerade für reichlich Aufregung, denn der große Park der Villa Lindweg 33 könnte völlig verbaut werden. Dies kritisiert Peter Laukhardt von Soko Altstadt, der einen Einspruch für diesen Bebauungsplanvorbereitet hat. Etliche Villen samt Park müssten dafür ebenso weichen. Abgerissen werden sollen u. a. die Häuser Lindweg 5,Villa Lindweg 11, Villa Lindweg 17 sowie villenartiges Landhaus am Lindweg 25. Noch bis 9. Juli kann jede/r Bürger/in ebenso einen solchen Einspruch bei der Stadt Graz einlegen. DerGRAZER.at-ARTIKEL WEITERLESEN:https://www.grazer.at/de/HjlevmrF/bauplan-lindweg-regt-auf-villen-und-park-koennten. +++ Der “Bebauungsplan 03.23.0 Lindweg” in öffentlicher Auflage:https://www.graz.at/cms/beitrag/10346972/7758896/Bebauungsplan.html
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/06/Lindweg-33_Park_Foto-Peter-Laukhardt.jpg600800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-06-16 23:53:562020-06-17 00:00:48Graz: Bauplan Lindweg regt auf (Stmk): Villen und Park könnten verschwinden
Stellungnahme zum Planentwurf 7596G (Leystraße 34)
Für das Gebiet Leystraße 34-36, Ecke Adalbert-Stifter-Straße (vor Nr. 78) im 20. Bezirk, Katastralgemeinde Brigittenau
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Das Areal: Im Gebiet des gegenständlichen Planentwurfs befindet sich die (Doppel-)Volksschule Leystraße 34. Der Ständerbau in der Art der Schule Otto Wagners wurde 1911-12 vom Wiener Stadtbauamt errichtet (Ausführung: Georg Löwitsch, Rudolf Nemetschke).
Es wird nachdrücklich empfohlen, das erhaltenswerte, historische Gebäude der Volksschule Leystraße 34-36als Schutzzone zu widmen. Im Sinne dieser Schutzzonenwidmung wäre zu prüfen, zumindest teilweise die Baufluchtlinien und die Bebauungsbestimmungen dem Bestand anzupassen.
Grundsätzlich kritisiert werden muss, dass bereits ein Architektenwettbewerb (einstufiger Realisierungswettbewerb zur Erlangung eines Planungskonzeptes) für die Schulerweiterung (und Sanierung) der Volksschule stattgefunden hat, sodass das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen dieses Entwurfs für eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 5 Bauordnung für Wien weitgehend zur Makulatur verkommt (Preisgerichtssitzung war am 15. Oktober 2020, 1. Preis: hey! architektur, bumeder wehmann architekten partgmbb, München (D), siehe: https://heyarchitektur.de/?p=756 bzw. https://www.architekturwettbewerb.at/competition.php?id=2624; Wettbewerbsausschreibung siehe: https://www.wettbewerbe.cc/singleview/article/volksschule-mittelschule-leystrasse-34-36-1200-wien).
Der Hintertrakt der Volksschule Leystraße 34, der im Zuge des Umbaus abgerissen werden soll, Foto: 26.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
– Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/3, Wien: 19. bis 23. Bezirk, St. Pölten – Salzburg 2010, Seite 125
– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Topographisches Denkmälerinventar (Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1993, Seite 446
PS: Die öffentliche Auflage fand vom 18. Februar bis 18. März 2021 statt (auf 4 Wochen verkürzte Auflagefrist wegen “unwesentlicher Abänderungen” – gemäß § 2 Absatz 5 Bauordnung für Wien).
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2021/03/Leystr-34_iD-ML_3251_2021-03-26.jpg533800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2021-03-18 22:17:492021-03-26 22:48:53Volksschule Leystraße (Wien): Vor Teilabriss. Stellungnahme Planentwurf 7596G
Für das Gebiet zwischen Höhenstraße und dem Linienzug 1-3 im 19. Bezirk, Katastralgemeinde Grinzing
Öffentliche Auflage 9. Jänner bis 20. Februar 2025
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Auch wenn folgende Empfehlung formalrechtlich nicht Teil der Stellungnahme sein kann, so möchte die Initiative Denkmalschutz dennoch betonen, dass die hier in der Stellungnahme gegebenenfalls vorgeschlagenen Einschränkungen der Bebaubarkeit im Sinne der Erhaltung des historischen Stadtbildes immer mit entsprechenden Förderungen und Ausgleichsmaßnahmen seitens der Stadt Wien einhergehen müssen, sodass den Eigentümern dadurch keine Nachteile entstehen (z.B. Planwertausgleich, Mehrwertabgabe/-umverteilung bei Umwidmungsgewinnen / Wertsteigerungen).*
* Vgl.: Laura Sidonie Mayr, Das Instrument der Mehrwertabgabe – Ein potentielles Anwendungsmodell für Österreich (Kurzzusammenfassung der Ergebnisse der Diplomarbeit: „Die Mehrwertabgabe in der Raumplanung: Abschöpfung von Widmungsgewinnen als potentielles Instrument für Österreich“, 2018, TU Wien). In: „Der öffentliche Sektor – The Public Sector“, 2018, Vol. 44(2), Seite 39-49. (https://oes.tuwien.ac.at/article/484/galley/484/view)
Die Stellungnahme im Detail:
Es ist für den Verein Initiative Denkmalschutz nicht nachvollziehbar, dass für kein einziges Objekt im Plangebiet Am Cobenzl (auch „am Reisenberg“ genannt) eine Schutzzone vorgesehen ist, obwohl manche Objekte aus unserer Sicht klar als erhaltenswert einzustufen sind, insbesondere wenn man – wie unser Verein – die Praxis der Schutzzonenausweisungen der letzten Jahre sehr genau verfolgt, in der Bauten von zum Teil gleicher und sogar geringerer historischer Prägnanz als schutzzonenwürdig eingestuft und ausgewiesen wurden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere am 10. April 2017 eingebrachte Petition „Für die Erhaltung des ‘Café-Restaurant Schloss Cobenzl’ in Grinzing“ (gemäß Gesetz über „Petitionen in Wien“, LGBI. 2/2013), die am 29.11.2017 begründet, jedoch negativ, abgeschlossen wurde (Petitionstext und abschließende Begründung hier nachlesbar: https://www.wien.gv.at/petition/online/PetitionDetail.aspx?PetID=3323a83dc5034bb592f1671a9d4851e3). Daher empfehlen wir neuerlich das Areal bzw. das Ensemble Am Cobenzl als Schutzzone auszuweisen. Die Schutzzone soll das Cafe-Restaurant „Schloss“ (ehem. Meierei) Cobenzl, das ein wichtiges Beispiel des secessionistisch beeinflussten barockisierenden Heimatstils darstellt (den auch Bauten wie das 1903-1906 von Friedrich Ohmann gebaute Wienflussportal beim Stadtpark vertreten) und unter der Leitung des Baurats Josef Pürzl vom Wiener Stadtbauamt erbaute wurde (Planverfasser: Architekt und Stadtbaumeister Rudolf Beck), den nordwestlich anschließenden Meierhof aus 1887, das „Weingut Cobenzl“ (Am Cobenzl 96, Rundumadum), die Bedienstetenwohnhäuser in Heimatstilformen aus 1910 und den Pfeiler-Torbau vom Ende des 18. Jh. aus der Zeit des Grafen Cobenzl (Am Cobenzl 96A) beim Zugang Landgut Cobenzl umfassen.
Pfeiler-Torbau (Ende 18. Jh.) aus der Zeit des Grafen Cobenzl (Am Cobenzl 96A), Foto: 8.2.2025, (c) Initiative Denkmalschutz
Im Dehio-Handbuch (Hrsg. Bundesdenkmalamt, 1996) ist der Cobenzl folgendermaßen beschrieben:„Cobenzl, auch Reisenberg. Wienerwald-Anhöhe südwestlich des Kahlenbergs. (…). Café-Restaurant-Cobenzl, erbaut 1910-12 unter Einbeziehung älterer Bausubstanz (…). Neobarocke eingeschossiger schlößchenartiger Bau (Mansarddach, pavillonartige Eckrisalite), Inneres großteils erneuert (…). Nr. 96: Meierhof der Gemeinde Wien, im Kern wohl 3. Viertel 19. Jh., stark verändert; hufeisenförmige Anlage. Dahinter Nr. 95A, 2geschossige Arbeiterwohnhäuser 1. Viertel 20. Jh.“.
Die in der Petitionsbeantwortung angeführten Argumente gegen die Schutzzone, nämlich (neben einzelnen getätigten Zu-, Umbauten und baulichen Adaptierungen) die (laut Stadt Wien) „extreme Unterschiedlichkeit der Baustile als auch der Gebäudefunktionen“, ist kein objektives und nachweisbares Kriterium gegen eine Schutzzone, zumal bereits ein Jahr nach der Petition, im Jahr 2018 erstmals Objekte einzeln beurteilt und als Schutzzone ausgewiesen wurden (die beiden ersten Einzelgebäude, die als Schutzzone ausgewiesen wurden, waren die Gebäude Nikolsdorfer Gasse 20 im 5. Bezirk, Plandokument 8191, kundgemacht am 12.04.2018, sowie das Objekt Darwingasse 35 im 2. Bezirk, Plandokument 8166, kundgemacht am 17.05.2018).
Ebenso scharf kritisiert werden muss, dass im Erläuterungsbericht eine Äußerung der für Schutzzonen zuständigen Magistratsabteilung 19 („Architektur und Stadtgestaltung“) gänzlich fehlt, sodass offen bleiben muss, ob diese Fachabteilung für den aktuell vorliegenden Planentwurf nicht doch auch einzelne Objekte für eine Schutzzone vorgeschlagen hat.
Ehem. Arbeiterwohnhaus, Am Cobenzl 95A, Foto: 8.2.2025, (c) Initiative Denkmalschutz
Es wird empfohlen für das Gebäude „Am Cobenzl 95A“ die Baufluchtlinien exakt dem Bestand anzupassen (in Richtung Südosten ist hier im Hinblick auf die historische äußere Fassadengestaltung zu viel Spielraum vorgesehen).
Es wird empfohlen für das Gebäude „Am Cobenzl 96“ („Heurigen Restaurant Waldgrill Cobenzl“) die Baufluchtlinien so zu belassen wie im aktuell gültigen Plandokument 7714, ansonsten könnte das äußere Fassadenbild des zum Teil historischen Gebäudes hinter einem Neubautrakt/Anbau gänzlich verschwinden (vgl. Google Street View).
Auf das Allerschärfste kritisiert werden muss, dass die jetzt beabsichtigte Neu- bzw. Umwidmung, also der vorliegende Planentwurf, offensichtlich die Folge des bereits umgesetzten Siegerprojekts mit dem Titel „Weitsicht Cobenzl“ von Mostlikely Architecture gemeinsam mit Realarchitektur ist. Zitat Erläuterungsbericht (S. 2): „2017 startete ein Architekturwettbewerb für die Sanierung des Café-Restaurants (heute unter anderem als „Schlosscafé“ oder „Schloss Cobenzl“ bezeichnet) sowie Neuerrichtung des Rondell-Cafés und Erweiterung um ein Veranstaltungsgebäude. 2023 kam es zur vollständigen Fertigstellung dieses Projektes.“ (vgl.: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180704_OTS0117/simawimmerrohla-siegerprojekt-steht-fest-so-sieht-das-neue-schloss-cobenzl-aus).
Zuerst einen EU-weiten Architekturwettbewerb auszuschreiben, ein Siegerpojekt küren und dieses noch dazu auch baulich umsetzen (gemäß § 71 Bauordnung für Wien, „Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes“, in diesem konkreten Fall befristet bis 31.1.2029 erteilt**) und erst danach die dafür nötige Umwidmung vorzunehmen, ist ein absolutes No Go, zumal dieser Paragraph eigentlich nur für „Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können“ gedacht ist, und nicht dafür, um noch voreiner Umwidmung vollendete bauliche Tatsachen zu schaffen. Noch dazu ragen die Baukörper nicht unbeträchtlich über die im aktuell gültigen Plandokument Nr. 7714 festgelegten Baufluchtlinien hinaus (z.B. Am Cobenzl 92, „Rondell-Cafe“ oder Am Cobenzl 94, „Schloss Cobenzl“. Hier verkommt die Abgabe einer Stellungnahme endgültig zu jeglicher Makulatur (ähnliche solche Fälle gab es bereits bei der Sport und Fun Halle am Praterstern im 2. Bezirk 2024, vgl. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240612_OTS0027 oder auch bei der nachträglichen Bauplatzwidmung der Gärtnerunterkunft der Stadtgärten am Schlickplatz im 9. Bezirk oder das Bankgebäude in der Kolingasse 14-16 (nördlich des Schottenrings) beides 2012, vgl. Die Presse, Wien: Widmungen auf Wunsch?“ vom 13. März 2018: https://www.diepresse.com/1269916/wien-umwidmungen-auf-wunsch bzw. MeinBezirk vom 6. August 2012, „Streit um illegalen Megabau entbrannt“: https://www.meinbezirk.at/alsergrund/c-lokales/streit-um-illegalen-megabau-entbrannt_a234745).
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk, Wien, 1996, S. 553 (Cobenzl)
** Auskunft des Bezirksvorstehers Daniel Resch am 17.2. per eMail gegenüber unserem Verein Initiative Denkmalschutz
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2025/02/Cobenzl-Cafe-Restaurant_c-iD-ML_2025-02-08_7653a.jpg449800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2025-02-19 21:17:272025-03-26 23:30:57Am Cobenzl (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8424
Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8218
Für das Gebiet zwischen Josef-Palme-Platz, Alois-Czedik-Gasse, Alois-Czedik-Steg, Trasse Westbahn, Mauerbachstraße, Pfarrgasse, Wienfluss, Dr.-Karl-Lueger-Brücke, Wienfluss und Wientalstraße im 14. Bezirk, Katastralgemeinde Hadersdorf und Weidling (Weidlingau)
Stellungnahme (Zusammenfassung):
Erfreulich sind die mehrfachen Neu-Ausweisungen von Schutzzonen. Stark kritisiert werden muss jedoch, dass für viele dieser Bauten die Baufluchtlinien und zum Teil auch Bauhöhenwidmungenviel zu wenig dem Bestand angepasst werden, sodass dadurch die Schutzfunktion von Schutzzonen konterkariert wird (z.B. ist das Gebäude in der Hauptstraße 21 sehr gefährdet (siehe Foto): schlechter Bauzustand, neu von GmbH erworben). Die geplante Herausnahme des Hauses Hauptstraße 81aus der Schutzzonekann in keiner Weise nachvollzogen werden. Es wird empfohlen dieses ebenerdige Gebäude in der Schutzzone zu belassen. Weiters wird empfohlen die Häuser Hauptstraße 54-56 und Nr. 60 in die Schutzzone aufzunehmen.
Die Stellungnahme (Langfassung):
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Wir beziehen uns in dieser Stellungnahme für Schutzzonenerweiterungen primär auf die Außenerscheinung der Gebäude. Im Wissen, dass so manche Objekte eine unscheinbare bzw. im Verlauf von Jahrzehnten stark vereinfachte Fassade haben, im Inneren aber durchaus erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen können, ist immer eine eingehende Untersuchung des Objektes notwendig. Da uns ein solcher Befund mangels Zutritt zu vielen Objekten und aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, empfehlen wir den Verantwortlichen, immer auch die innere Bausubstanz bei Schutzzonenerweiterungen zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme im Einzelnen:
Vorbemerkung: Für die meisten historischen Bauten, für die im aktuellen Planentwurf Schutzzonen ausgewiesen werden, werden die Baufluchtlinien viel zu wenig dem Baubestand angeglichen. Derzeit zumeist großzügige Bauflächen mit „offener oder gekuppelter Bauweise („ogk“). Es wäre dringend nötig, nicht nur die Vorderfront mit den Baufluchtlinien zusammenfallen zu lassen, sondern auch an den Seitenfassaden. Rückwärtig kann je nach Bedeutung ein gewisser baulicher Spielraum belassen werden (insbesondere als Seitentrakte) oder allfällige nötige Bauflächen können getrennt davon ausgewiesen werden.
Bahnstraße 44. Trotz baulicher Veränderungen dieses Gründerzeithauses (insbesondere neue Fenster) ist eine Aufnahme in die Schutzzone zu prüfen. Hauptstraße 15-27. Eine ebenerdige Häuserzeile mit deutlich zu hoher Widmung und Baufläche. Kein Wunder, wenn man bei einem der Häuser den Eindruck gewinnt, dass hier aktuell auf möglichst hohen Gewinn und Abriss spekuliert wird (Hauptstraße 21 weist einen schlechten Bauzustand auf. Laut Grundbuchauszug ist eine GmbH seit kurzem neue Eigentümerin: Kaufvertrag vom 31.1.2020).
Hauptstraße 42 (Ecke Mauerbachstraße 1). Ebenerdiges, altes Dorfhaus mit Gründerzeitfassadendekor weist eine deutlich zu hohe Widmung auf. Hier möge die Bauhöhe genau dem Bestand angepasst werden.
Hauptstraße 45-49. Hier sollen die Baufluchtlinien dem Bestand angepasst werden. Für das Haus Hauptstraße 47 (Sommervilla, erbaut von Architekt Matthäus Bohdal, um 1900) ist die Bauhöhenwidmung wieder deutlich zu hoch. Hier soll die Bauhöhenwidmung dem Bestand angepasst werden.
Hauptstraße 54-56 und Hauptstraße 60. Es wird vorgeschlagen auch diese drei Bauten als Schutzzone auszuweisen, wobei die Bauhöhenwidmung dem Bestand angepasst werden soll (insbesondere für Nr. 56 und 60 deutlich zu hoch).
Hauptstraße 62. Ehemaliges Bierlokal „hawei“. Es wird dringend empfohlen, dass die Baufluchtlinie mit der Hauptfassade zusammengeführt wird. Ansonsten würde dies den Zweck einer Schutzzone, das historische Stadtbild zu erhalten, zuwiderlaufen.
Hauptstraße 63-65, 69 u. 73. Hier wird die Schutzzonenwidmung begrüßt. Allerdings wird diese durch die Ausweitung der Baufläche in Richtung Süden (im Vergleich zum gültigen Plandokument) konterkariert. Außerdem sind die Baufluchtlinien dem Bestand anzugleichen.
Hauptstraße 75. Hier ist die Aufnahme in eine Schutzzone zu prüfen und die Baufluchtlinien und die Höhenwidmung auf den Bestand anzupassen. Das Haus weist noch gut erhaltene historische Fenster und eine zum Teil noch frühgründerzeitliche Fassadengliederung auf.
Hauptstraße 79-81. Scharf kritisiert werden muss, dass bei den beiden Häusern die Bauhöhenwidmung um ganze drei Meter erhöht werden soll, obwohl es sich bei beiden um ebenerdige, erhaltenswerte historische Dorfhäuser handelt (im aktuell gültigen Plandokument 4,5 m, im Planentwurf 7,5 m Höhe vorgesehen). Die geplante Herausnahme des Hauses Hauptstraße 81 aus der Schutzzone wird strikt abgelehnt (aktuell in Schutzzone befindlich). Das von den Architekten F. Künzl und E. Sossik 1928/29 erbaute Haus Hauptstraße 81 (mit älterem Kern?) weist expressionistische Formen auf (vgl. Dehio-Handbuch, hrsg. Bundesdenkmalamt, S. 311). „Baulich maßgebliche Veränderungen am Bestand“ (Erläuterungsbericht S. 19), die als Begründung für die geplante Herausnahme aus der Schutzzone angeführt werden, können nicht festgestellt werden.
Hauptstraße 82. Städtischer Kindergarten. Es ist erfreulich, dass dieses von Matthäus Bohdal 1870 erbaute Haus in die Schutzzone neu aufgenommen werden soll, doch wenn man jetzt die Baufläche so massiv zur Straße hin ausweitet, dann konterkariert dies wieder den Schutzgedanken.
Herzmanskystraße 1 und Nr. 2-12 (ohne Nr. 10). Sehr begrüßt wird die im aktuellen Planentwurf vorgesehene, neue Ausweisung einer Schutzzone für diese historischen Villenbauten. Die Baufluchtlinien mögen aber wieder unbedingt dem Bestand angepasst werden (derzeit nicht der Fall).
Mauerbachstraße 1 siehe Hauptstraße 42
Mauerbachstraße 9 (ident Hauptstraße 50). Erfreulich, dass im aktuellen Planentwurf vorgesehen ist hier die Schutzzone zu erweitern. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn auch gleichzeitig die Baufluchtlinien dem Bestand angepasst werden.
Mauerbachstraße 19. Erfreulich, dass im aktuellen Planentwurf für dieses historische Gründerzeithaus eine Schutzzone vorgesehen ist. Es ist jedoch gänzlich unverständlich, dass die Baufluchtlinien versetzt zur Vorder- und Rückseite des Gebäudes zu liegen kommen und die südöstliche Seitenfassade keine Begrenzung mit einer Baufluchtlinie erfährt.
Pevetzgasse 4 (Ecke Josef-Prokop-Straße 21). Bei der von Architekt Matthäus Bohdal 1890 erbauten Sommervilla mögen die Baufluchtlinien unbedingt dem Bestand angeglichen werden, um diese repräsentative Villa Anton Burger zu erhalten. (vgl. Eintrag „Wiener Wohnen“ der Stadt Wien: https://www.wienerwohnen.at/hof/989/Pevetzgasse-4.html).
Abschließend wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien, Österreich
(ZVR-Nr.: 049 832 110)
‘
Literatur/Quellen:
‘
– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien X. Bis XIX und XXI. bis XXIII. Bezirk (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1996
– Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/2, Wien: 13.-18. Bezirk, Salzburg und Wien 1995- Kulturgüterkataster der Stadt Wien (Wien Kulturgut: www.wien.gv.at/kulturportal/public)
Initiative Denkmalschutz: Stellungnahme zum Planentwurf 8330 (Alt-)Simmering
Für das Gebiet zwischen Simmeringer Hauptstraße, Fuhrygasse, Linienzug 1-6 (Ostbahn), Ravelinstraße, Bleriotgasse, Unter der Kirche, Kaiser-Ebersdorfer Straße, Simmeringer Hauptstraße und Linienzug 7-8 im 11. Bezirk, Katastralgemeinde Simmering
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Das Areal: Im gegenständlichen Planentwurf befinden sich fünf Gebäude unter Denkmalschutz (Bundesdenkmalamt): Das Pfarrzentrum St. Laurenz in der Kobelgasse 13 (per Verordnung / § 2a Denkmalschutz), der Pfarrhof, ehem. Schule und Armenhaus in der Kobelgasse 24 (per Verordnung / § 2a Denkmalschutz), die gleich daneben gelegene kath. Pfarrkirche, Altsimmeringer Pfarrkirche Hl. Laurenz (per Verordnung / § 2a Denkmalschutz) sowie auf dem Simmeringer Friedhof (Adresse: Unter der Kirche 5) die Aufbahrungshalle und das so genannte Stöcklgebäude (beide per Verordnung / § 2a Denkmalschutz).
Allgemein zu Schutzzonen: Im Planentwurf ist beabsichtigt, in einem Bereich die Schutzzone zu verkleinern (Neubau Kobelgasse 7 sowie Altbau Kobelgasse 9), in einem anderen Bereich jedoch auszuweiten (Simmeringer Hauptstraße 161, ident Kobelgasse 18; rumänisch-orthodoxe Kirche, ein Neubau aus 2002-2003).
Die Stellungnahme im Detail:
Kobelgasse 9: Hier wird angeregt zu überprüfen, ob das von der Gasse zurückversetzte, L-förmige, einstöckige, sehr schlichte historische Gebäude nicht doch in der Schutzzone belassen werden sollte (so wie das weiterhin im Planentwurf in der Schutzzone vorgesehene, schlichte Nachbargebäude Kobelgasse 11) und man die Baufluchtlinien dem Bestand anpassen sollte. Für einen eventuellen Neubau entlang der Gassenfront sollten diese Korrekturen kein Hindernis sein. Gemäß Recherche im Internet ist hier bereits ein Neubau geplant, siehe: BelEtage, Kobelgasse 9-11: http://www.beletage-investment.at/projekte/#1539628933648-e168f4eb-56fd.
Kobelgasse 9 (links): L-förmiges, einstöckiges Gebäude, von der Gasse zurückversetzt, Kobelgasse 11 (rechts), Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Kobelgasse 15-17: Es wird empfohlen, bei diesen beiden ebenerdigen Häusern – direkt neben der Alt-Simmeringer Pfarrkirche gelegen – die Bauhöhenwidmung mehr dem Bestand anzupassen (ca. 3,5 bis 4 m).
Kobelgasse 15 bis 17 (links im Bild) mit der Alt-Simmeringer Pfarrkirche, Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Kobelgasse 20, siehe Simmeringer Hauptstraße 163
Simmeringer Hauptstraße 163 (ident: Kobelgasse 20): Es wird empfohlen, bei diesem ebenerdigen Altbau die Bauhöhe dem Bestand exakt anzupassen (ca. 3,5 bis 4 m).
Unter der Kirche 5, Simmeringer Friedhof: Es wird nachdrücklich angeregt, die Schutzzone beginnend von der katholischen Pfarrkirche Alt-Simmering den gesamten Hügel hinab – so wie auch in Fortsetzung des Abhanges im Nordwesten bereits ausgewiesen – bis inklusive der Rinnböck-Kapelle auszuweiten (die 1869 erbaute, neogotische Grablege steht offenbar nicht unter Denkmalschutz!).
Die neogotische Rinnböck-Kapelle auf dem Simmeringer Friedhof (oben auf dem Hügel, hinter Bäumen versteckt, die Alt-Simmeringer Pfarrkirche), Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Des Weiteren mögen auch die beiden (nur per Verdacht) unter Denkmalschutz stehenden Gebäude: die Aufbahrungshalle
Unter der Kirche 5: der Simmeringer Friedhof mit der denkmalgeschützten Aufbahrungshalle, Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
und das spätbarocke Stöckl (am Nordostende der Friedhofsmauer), als Schutzzone ausgewiesen werden.
Unter der Kirche 5, Simmeringer Friedhof: das denkmalgeschützte, spätbarocke Stöcklgebäude, Foto: 31.3.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Stellungnahme zum Planentwurf 8444 (2. Auflage) – ehem. AUVA-Verwaltungsgebäude, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien
Für das Gebiet zwischen zwischen Lorenz-Böhler-Gasse, Pasettistraße, Linienzug 1-3, Adalbert-Stifter-Straße, Lorenz-Müller-Gasse und Kornhäuselgasse im 20. Bezirk, Katastralgemeinde Brigittenau
Öffentliche Auflage: 22. Mai 2025 bis 3. Juli 2025
Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Das ehem. Forschungs- und Verwaltungszentrum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in der Adalbert-Stifter-Straße 65 wurde 1972 bis 1977 nach Plänen des österreichischen Architekten Kurt Hlaweniczka (https://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Hlaweniczka) erbaut. Laut „Wien Geschichte Wiki“ befinden sich im Gebäude folgende Kunstwerke: ein Bronzerelief (1977) von Horst Aschermann, ein Bronzerelieftisch (1976) von Horst Aschermann, das Kupferrelief “Auferstehung” (1954) von Ludwig Schmidle, die Gipsskulptur “Heiliger Sebastian” (1958) von Ludwig Schmidle sowie das Gemälde “Großvater” (1963) von Wilhelm Zimmerhackl. Vor dem Gebäudekomplex steht die monumentale Nirosta-Skulptur „Offener Raum“ des Bildhauers Oskar Höfinger (https://de.wikipedia.org/wiki/Oskar_H%C3%B6finger).
Das Büro- und Verwaltungsgebäude „zählt“ laut der Fachorganisation Docomomo Austria„im Gebäudebestand der Nachkriegsmoderne in Wien aus konstruktiv-technischer Sicht sicherlich zu den herausragenden Bauten. Seinen Landmark-Charakter hat das Hauptgebäude der AUVA trotz baulicher Veränderung in der unmittelbaren Umgebung bis heute behalten. Es handelt sich um ein in seiner Entstehungszeit für Österreich herausragendes, technisch und funktional visionäres Gebäude und wird in der Literatur mehrfach in Zusammenhang mit dem Juridicum (Ernst Hiesmayr, 1970–84) und der UNO-City (Johann Staber, 1973-79) erwähnt.“ (vgl. https://www.docomomo.at/gebaeude/hauptgebaeude-allgemeine-unfallversicherungsanstalt)
Kritisiert werden muss, dass im Erläuterungsbericht keinerlei Hinweis auf die erste öffentliche Auflage dieses Planentwurfs Nr. 8444 (12. Dezember 2024 bis 23. Jänner 2025), geschweige denn eine Begründung für die aktuelle, erneute öffentliche Auflage gegeben wird. Mit einem gewissen Aufwand konnte unser Verein dem Erläuterungsbericht die Unterschiede zur ersten öffentlichen Auflage entnehmen. Von der in der ersten öffentlichen Auflage beabsichtigten Verhängung eines „Wohnungsverbots“ (Erläuterungsbericht vom 18. November 2024, S. 9) wird im aktuellen Planentwurf abgerückt und „eine flächenmäßige Beschränkung der Wohnnutzung vorgeschlagen“. Weiters heißt es im Erläuterungsbericht vom 24. April 2025 (Seite 9): „Die Brutto-Grundfläche für Wohnen gemäß ÖNORM EN 15221-6 von überwiegend über dem anschließenden Gelände liegenden Räumen, ausgenommen Balkone und Dachterrassen, darf insgesamt höchstens 24.000 m2 betragen.“Völlig im Dunkeln bleibt die Intention dieser Änderung, was hiermit scharf kritisiert wird. Für die Zukunft wird eingemahnt, dass nicht nur auf die vorangegangene Auflage im Erläuterungsbericht der erneuten öffentlichen Auflage hingewiesen wird, sondern auch eine Begründung einer solchen zweiten Auflage des gleichen Planentwurfs angeführt werden muss (beide tragen die gleiche Planentwurfsnummer 8444).
Nur der Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe gibt in seiner Stellungnahme vom 22. April 2025 einen Hinweis auf eine erneute Auflage des gleichen Planentwurfs. Darin heißt es: „Der Fachbeirat (…) kann die Änderungen aufgrund der prozesshaften Darstellung nachvollziehen.“ Für die interessierte Öffentlichkeit bleibt jedoch diese „prozesshafte Darstellung“ verborgen. Sehr überzeugt von der nun erfolgten Änderung im neuen Planentwurf scheint auch der Fachbeirat nicht zu sein. Während dieser den Antragsentwurf ursprünglich „positiv[!] zur Kenntnis“ genommen hat, nimmt er ihn jetzt nur mehr schlicht „zur Kenntnis“. Wieso nun der Fachbeirat in seiner erneuten Stellungnahme von seiner Unterstützung der Erhaltung des Gebäudes abweicht, bleibt ebenso im Dunkeln. In der ersten Stellungnahme vom 13. November 2024 heißt es noch: „Der Fachbeirat unterstützt nachdrücklich das Ziel, das Gebäude unter den Aspekten von Umwelterwägungen und Nachhaltigkeit zu erhalten und einer neuen Nutzung zuzuführen.“ Diese Textpassage fehlt bedauerlicherweise nun gänzlich in der aktuellen Fachbeiratsstellungnahme.
Seit März 2024 ist ein Unterschutzstellungsverfahren des Bundesdenkmalamtes im Laufen (Quelle: ORF, 4.7.2024 bzw. Rechnungshofbericht, S. 11, 33 und 49), dieser Umstand dokumentiert damit grundsätzlich die besondere Bedeutung dieses monumentalen und stadtbildprägenden, ehemaligen Verwaltungsgebäudes der Nachkriegsmoderne. Auch im Erläuterungsbericht zum vorliegenden Planentwurf (Seite 8) wird – so wie im alten (Seite 9) – die Bedeutung des Gebäudekomplexes insofern anerkannt, als im Kapitel „Festsetzungen / Bebauungsstruktur“ ausgeführt wird, dass „der Positionierung, Gestaltung und bauhistorischen Bedeutung des Gebäudekomplexes (…) Rechnung getragen werden soll“. Daher wird nachdrücklich angeregt, für das Plangebiet eine Schutzzone gemäß § 7 Bauordnung für Wien auszuweisen, zumal Gebäude, die nach 1945 errichtet wurden, gemäß § 60 Abs. 1 lit. d baurechtlich nicht von einem Schutz vor Abbruch umfasst sein können. Eine solche Schutzzonenwidmung wird als umso wichtiger erachtet, da weiters nicht abgeschätzt werden kann, ob das Gebäude tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt werden wird (die Schutzkriterien gemäß Denkmalschutzgesetz sind nämlich deutlich strenger und enger anzulegen als diejenigen der Bauordnung für Wien). Ein gutes Beispiel einer solchen ganz bewusst festgesetzten Schutzzonenwidmung für ein Gebäude der jüngeren Architektur stellt der 1993 errichtete ÖBV-Wohnbau von Henke Schreieck Architekten in der Frauenfelderstraße 14-20 / Ecke Kainzgasse 28 in Wien-Hernals dar (vgl. Nextroom-Eintrag: https://www.nextroom.at/building.php?id=2424&sid=2880&inc=pdf). Eine rechtsgültige Schutzzonenwidmung besteht dort seit Mai 2024 (Plandokument 8277).
Positiv ist auch das Bestreben im Planentwurf anzuerkennen, den Bebauungsplan des Gebäudekomplexes dem Bestand deutlich anzupassen. (Zitate aus beiden Erläuterungsberichten, jeweils Seite 9: „Mit der Bedachtnahme auf das spezielle Erscheinungsbild des Gebäudekomplexes aufgrund seiner Konstruktionsweise und der daraus resultierenden Konfiguration sollen die Baufluchtlinien (…) dem Baubestand entsprechend festgesetzt werden. Um der differenzierten Höhenentwicklung des Baubestandes Rechnung zu tragen, sollen bestandsorientierte Gebäudehöhenfestsetzungen vorgenommen werden. (…) Um zusätzliche Kubaturen im Dachbereich hintanzuhalten und der vorhandenen Gebäudestruktur zu entsprechen, sind auf den mit der Bauklasse VI ausgewiesenen Grundflächen die zur Erichtung gelangenden Dächer von Gebäuden als Flachdächer auszuführen“).
Kleinere Anpassungen des Bebauungsplanes im Sinne des Bestandes werden seitens der Initiative Denkmalschutz jedoch als notwendig erachtet, um die im Planentwurf noch vorhandenen baulichen Spielräume hintanzuhalten, die die bauhistorisch bedeutende Außenerscheinung negativ beeinflussen könnten.
Abschließend wird angeregt für die Schutzzone in Betracht zu ziehen, entsprechende Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Wien, 1993, S. 444
Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/3: Wien: 19.-23. Bezirk, St. Pölten – Salzburg 2010, Seite 119
Rechnungshof Österreich, Liegenschaften der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Bericht des Rechnungshofes (Reihe Bund 2025/9), III-121 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Natonalrates XXVIII. GP Rechnungshof GZ 2025-0.126.534 (005.059), Februar 2025, siehe: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/III/121/imfname_1670906.pdf
ORF Wien (4.7.2024): „Böhler-Spital könnte auf Parkdeck übersiedeln“, darin Zitat: „Alte AUVA-Zentrale als weitere Standortoption: (…) Für die abgesiedelte AUVA-Zentrale aus den 1970er Jahren ist seit März ein Denkmalschutzverfahren im Gange.“: https://wien.orf.at/stories/3263749
Kronenzeitung (16.3.2024): „Alte AUVA-Zentrale steht seit Jahren leer: Die ehemalige AUVA-Zentrale in der Brigittenau verkommt zur Bauruine. Doch wie soll es mit der alten Hauptstelle weitergehen?“: https://www.krone.at/3296005
Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8290
Für das Gebiet zwischen Gudrunstraße, Sonnleithnergasse, Quellenstraße im 10. Bezirk, Katastralgemeinde Favoriten
Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Das Schulgebäude in der Quellenstraße 142 (Identadressen: Bernhardtstalgasse 19 und Sonnleithnerstraße 32) steht unter Denkmalschutz (gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz: „mit Wahrscheinlichkeit“ denkmalschutzwürdig). Die Schule wurde 1903 erbaut und weist secessionistischen Reliefdekor auf. Unabhängig davon, dass im Erläuterungsbericht ein Hinweis auf diesen Schutzstatus fehlt, ist das Gebäude unzweifelhaft als erhaltungswürdig einzustufen und daher auch eine Schutzzone auszuweisen. Außerdem wird empfohlen, dass die Baufluchtlinie zur Sonnleithnerstraße dem Altbestand exakt angeglichen wird.
Abschließend wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Vorstandes
Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien, Österreich
(ZVR-Nr.: 049 832 110)
Literatur/Quellen:
– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1996, Seite 33
Initiative Denkmalschutz: Stellungnahme zum Planentwurf 8242
Für das Gebiet zwischen Krottenbachstraße, Obkirchergasse, Linienzug 1-2, Leidesdorfgasse, Linienzug 3-4, Linienzug 4-5 (ÖBB Vorortelinie), Linienzug 5-7 (Karl-Fellinger-Park), Kuhngasse und Obersteinergasse im 19. Bezirk, Katastralgemeinde Oberdöbling.
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Wir beziehen uns in dieser Stellungnahme für Schutzzonenerweiterungen primär auf die Außenerscheinung der Gebäude. Im Wissen, dass so manche Objekte eine unscheinbare bzw. im Verlauf von Jahrzehnten stark vereinfachte Fassade haben, im Inneren aber durchaus erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen können, ist immer eine eingehende Untersuchung des Objektes notwendig. Da uns ein solcher Befund mangels Zutritt zu vielen Objekten und aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, empfehlen wir den Verantwortlichen, immer auch die innere Bausubstanz bei Schutzzonenerweiterungen zu berücksichtigen.
Das Areal: Im gegenständlichen Planentwurf befinden sich eine Anlage sowie zwei Gebäude unter Denkmalschutz (Bundesdenkmalamt): Der Karl Mark-Hof (Leidesdorfgasse 1, 1a, 2, 2a, 2b und 4, 4b; per Verordnung / § 2a Denkmalschutz), das heutige Bezirksgericht Döbling in der Obersteinergasse 20 (per Bescheid / § 3 Denkmalschutz) sowie der städtische Kindergarten in der Obkirchergasse 8 (per Verordnung / § 2a Denkmalschutz). [Vgl. Denkmalliste Wikipedia]
Allgemein: Sehr begrüßt wird – wenn auch spät * – die erstmalige Ausweisung von Schutzzonen im Plangebiet, die da sind: Karl-Mark-Gasse, Krottenbachstraße 10 bis 16, Leidesdorfgasse 1, 1a, 2, 2a, 2b, 3a, 4, 4a, 4b, Obersteinergasse 20 und 24, Obkirchergasse 8-10 und 16-22, Ohmanngasse 1, Sonnbergplatz 8-10.
Die Stellungnahme im Detail:
Krottenbachstraße 10: Bei diesem ebenerdigen Vorstadthaus, das im Planentwurf als Schutzzone ausgewiesen ist, mögen die Bebauungsbestimmungen in Bezug auf die Bauhöhe dem Bestand angepasst werden. Die im Planentwurf ausgewiesene Bauklasse II (= 12 Meter) übersteigt überdeutlich dem Bestand, sodass dies den Intentionen der Schutzzone – historische Altbauten zu erhalten – klar zuwiderläuft. (vgl. viergeschoßiger Neubau des Nachbarhauses Krottenbachstraße 8, der die gleiche Bebauungsbestimmung, Bauklasse II konsumiert hatte).
Das ebenerdige Vorstadthaus Krottenbachstraße 10 (li.) und sein Nachbarhaus Krottenbachstr. 8 (rechts im Bild), Foto: 21.4.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Krottenbachstraße 16: Dieses einstöckige Vorstadthaus mit biedermeierlichem Kern ist im Planentwurf ebenso zu hoch gewidmet (Bauklasse II = 12 Meter). Die Bebauungsbestimmungen mögen daher dem Bestand angepasst werden.
Das einstöckige Vorstadthaus Krottenbachstraße 16 (im Kern biedermeierlich), Foto: 21.4.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Obersteinergasse 20: heutiges Bezirksgericht Döbling, ehem. Villa Henikstein (erbaut kurz vor 1800) und ehem. „Privatheilanstalt für Geisteskranke“ (ab 1831), steht per Bescheid unter Denkmalschutz. Sehr begrüßt wird hier die geplante Anpassung der Baufluchtlinien an den Bestand (südostseitige Hauptfront).
Obersteinergasse 20: Bezirksgericht Döbling, ehemals: Villa Henikstein u. „Privatheilanstalt für Geisteskranke“, Foto: Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Obersteinergasse 24: Bei diesem ebenerdigen Gebäude, das im Planentwurf als Schutzzone ausgewiesen ist, mögen die Bebauungsbestimmungen viel stärker dem Bestand angepasst werden (die Baufluchtlinien der südwestlichen Gebäudefassade sowie die Höhe betreffend). Insbesondere durch die im Planentwurf ausgewiesene Gebäudehöhe, die den Bestand deutlich übersteigt, ist zu befürchten, dass dies den Erhaltungsintentionen einer Schutzzone zuwiderläuft.
Obersteinergasse 24: ebenerdiges Gebäude (im Hintergrund Obersteinergasse 18, ganz rechts im Bild Gebäudekante des Bezirksgerichts, Obersteinergasse 20), Foto: 21.4.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Ohmanngasse 1: Bei diesem ebenerdigen, biedermeierlichen Vorstadthaus mögen die Baufluchtlinien stärker dem Bestand angepasst werden (insbesondere Fassadenfront gegen Nordwesten).
Ohmanngasse 1: ebenerdiges, biedermeierliches Vorstadthaus westlich des Bezirksgerichts, Foto: 21.4.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
* für das 1936 erbaute Haus Quester des Architekten Carl Appel (1911-1997) in der Kuhngasse 7 kommt die Schutzzone zu spät. Dieses Einfamilienhaus, ein Frühwerk des bekannten Architekten, wurde zwischen 1999 (Foto Kulturgüterkataster) und 2019 abgerissen.
Literatur:
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Band: Wien X. bis XIX. und XXI. Bis XXIII. Bezirk, Wien 1996
In dieser Stellungnahme erwähnte Adressen (alphabetische Reihenfolge):
Sehr begrüßt wird die im vorliegenden Planentwurf erstmalige Ausweisung einer Schutzzone für diese beiden gut erhaltenen, späthistoristischen Gründerzeithäuser mit ihren reich verzierten Fassadengestaltungen (Nr. 2: 1903 erbaut, mit Eckkuppel und Nischenfiguren). In diesem Zusammenhang wird die im Antragsentwurf für die Schutzzone vorgeschlagene Bestimmung: „Die Errichtung von straßenseitigen Erkern, Balkonen und raumbildende (Dach-)Aufbauten ist nicht zulässig.“, ebenso erfreut zur Kenntnis genommen.
Weiters wird für die beiden Gründerzeithäuser empfohlen, die Höhenwidmung genau dem Bestand anzupassen. Ob dies im vorliegenden Planentwurf wirklich zutrifft, kann unser Verein nur augenscheinlich und somit nicht abschließend beurteilen (im Erläuterungsbericht auf Seite 9 wird nur von „bestandsorientierter Festsetzung“ gesprochen). Auf jeden Fall wird im Vergleich zum aktuell gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument Nr. 6901) die Bauklasse III (entspricht 16 m) auf Bauklasse IV, beschränkt auf 19 m (Dommesgasse 4) bzw. 18 m (Dommesgasse 2), erhöht.
Ebenso wird nachdrücklich angeregt, mit einer besonderen Bebauungsbestimmung (BB) die Anzahl der Hauptgeschoße exakt gemäß Bestand festzusetzen, ähnlich wie im Planentwurf Nr. 8379 geschehen (Währinger Gürtel, 18. Bezirk, öffentliche Planauflage 1.2. bis 14.3.2024; der jedoch noch nachteilig mittels Beschluss im Gemeinderat am 18.6.2024 rechtsgültig abgeändert wurde). Eine solche Limitierung der Hauptgeschoße gemäß Bestand würde wesentlich dazu beitragen, Anreize für mögliche Abrisse (trotz geplanter Schutzzone) deutlich zu minimieren. Dies bedeutet eine gewisse bauliche Einschränkung, die jedoch durch die im Planentwurf vorgesehene Erhöhung der Bauklasse wettgemacht wird.
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk, Wien, 1996, S. 61 und S. 77
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