Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Planentwurf 8280
Für das Gebiet zwischen Klostergasse, Staudgasse, Lacknergasse und Schulgasse im 18. Bezirk, Katastralgemeinde Währing und Weinhaus
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Die Stellungnahme im Detail:
Klostergasse 27, ehemaliges Währinger Bad (Tröpferlbad). Erbaut 1898 vom Wiener Stadtbauamt mit turmartig überhöhtem Mittelrisalit, Nutung. Inneres umgestaltet. Der aktuell gültige Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7505 aus dem Jahr 2003) mit Bauklasse II (bis 12 Meter Gebäudehöhe) soll laut vorliegendem Planentwurf auf Bauklasse III (16 Meter) erhöht werden. Dies wird grundsätzlich kritisch gesehen, da erfahrungsgemäß Höherwidmungen von Bestandsgebäuden eine mögliche optische Entstellung oder gar Abriss – auch in Schutzzonen – begünstigen. Insbesondere besteht durch eine mögliche Aufstockung die Gefahr, dass die optische Wahrnehmung des turmartigen Mittelrisalits stark beeinträchtigt wird. Die „Besondere Bebauungsbestimmung“ „nur für Bildungs- und Betreuungszwecke sowie soziale Zwecke“ (BB1) wird hingegen begrüßt. Auf jeden Fall wäre vorab darauf zu achten, dass die Erhaltung der Fassade (dreigeschoßig + Souterrain) nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten vertraglich garantiert wird, bevor ein solcher Mehrwert durch eine größere Bebauungsmöglichkeit rechtlich beschlossen wird.
Ehem. Währinger (Tröpferl-)Bad, Klostergasse 27 in Wien-Währing, Foto: 31.8.2021, (c) Markus Landerer / Initiative Denkmalschutz
Lacknergasse 98, steht per Bescheid unter Denkmalschutz. Beschreibung Dehio-Handbuch (1996): “Ehem[alige]. Kinderschutzstation, heute Männerheim St. Josef der Caritas, erb[aut]. 1907 von Josef Plečnik, b[e]m[er]k[ens]w[erter]. Stahlbetonbau in streng stilisierten Neoempire-Formen mit Pilastergliederung und secessionistisch-antikisierendem gemalten Friesdekor im Obergeschoß, plastische Akzente durch gerade Fensterverdachungen auf kräftigen Konsolen; in der Eingangsachse 3armige Treppe, Innenumbau 1938/39.“ Unser Verein Initiative Denkmalschutz gewinnt den optischen Eindruck, dass die „Bauklasse III 13 m“ nicht dem Bestand entspricht, sondern höher ist. Es wird daher vorgeschlagen, die Bauklasse exakt dem kulturhistorisch äußerst wertvollem Bestand anzugleichen.
Ehemalige Kinderschutzstation, Lacknergasse 28, Architekt Josef Plečnik, 1180 Wien, Foto: Okt. 2012, Fotograf: Thomas Ledl, CC BY-SA 3.0 at, Wikipedia
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.initiative-denkmalschutz.at, mobil: +43 (0)699 1024 4216 www.facebook.com/initiative.denkmalschutz https://twitter.com/iDenkmalschutz
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
ZVR-Nr.: 049832110
Literatur:
– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk (Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1996, Seite 498 ff.
– Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/2, Wien 13.-18. Bezirk, Salzburg und Wien 1995, Seite 232
Stellungnahme zum Planentwurf 8461 – Dresdner Straße 119-121 (ehem. Leichenhalle), 1020 Wien
Für das Gebiet zwischen Innstraße (Bezirksgrenze), Linienzug 1-2 (Trasse ÖBB Nordbahn), Linienzug 2-3, Nordbahnstraße (Bezirksgrenze) und Dresdner Straße (Bezirksgrenze) im 2. Bezirk, Katastralgemeinde Leopoldstadt
Öffentliche Auflage 2. Mai 2025 bis 13. Juni 2025
Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Dresdner Straße 119 bis 121: Das Gebäude der ehemaligen Leichenhalle wurde 1915 erbaut (Quelle Umweltbericht, S. 21) und steht per Bescheid unter Denkmalschutz (Feststellungsbescheid § 2 positiv). Beschreibung: Ebenerdiger, kubischer Baukörper mit Kammputzfassade und hohem Walmdach mit Dachreiter; über der mittleren Portal-Fenster-Gruppe befindet sich ein Dachaufsatz mit einem Kreuz und Vasen. Reste der ursprünglichen Innenausstattung erhalten (Stand: 1993): Grau-schwarze Fliesenverkleidung, keramischer Bodenbelag mit zentralem Kreuzmotiv; sparsamer geometrischer Stuckdekor. Laut Erläuterungsbericht (S. 15) ist dieses während des ersten Weltkriegs errichtete städtische Gebäude eines der wenigen aus dieser Zeit. Das Areal wurde bis 2020 als „Mistplatz Zwischenbrücken“ (MA 48) benutzt.
Konkrete Empfehlungen:
Sehr begrüßt wird die erstmalige Ausweisung einer Schutzzone (gemäß § 7 Abs. 1 BO für Wien) im aktuellen Planentwurf (Dresdner Straße 119-121). Es wird angeregt, die Schutzzone in Richtung Südosten um die historische Einfriedungsmauer mit den beiden Einfahrtstoren zu erweitern (dies wäre auch im Sinne der im Erläuterungsbericht auf Seite 15 ausgedrückten Intention: „Die südliche Einfriedungsmauer in Verlängerung des Gebäudes soll nach Möglichkeit erhalten bleiben“).
Die in der Struktureinheit 1 (StrE1) ausgewiesene „Besondere Bebauungsbestimmung“ (BB4 = 5,5 m Gebäudehöhe; BB6 = 9,5 m Gebäudehöhe) für den denkmalgeschützten Gebäudekomplex wirkt augenscheinlich höher als der Bestand (im Erläuterungsbericht auf S. 13 wird in diesem Zusammenhang auch nur von „bestandsorientiert“ und nicht von „bestandsgenau“ gesprochen). Es wird daher empfohlen, die in den „Besonderen Bebauungsbestimmungen BB4 und BB6 definierten Gebäudenhöhen für den Gebäudekomplex der ehemaligen Leichenhalle etwas niedriger festzusetzen und diese im Sinne der Denkmalpflege genau dem Bestand anzupassen, zumal am Areal ohnehin Hochbauten mit bis zu 35 m Gebäudehöhe ausgewiesen werden sollen. Gleichzeitig wird angeregt, die Anzahl der Hauptgeschoße für den denkmalgeschützten Gebäudekomplex festzulegen und exakt dem Bestand anzupassen (BB 4 = ein Geschoß; BB6 = zwei Geschoße). Dies kann unabhängig von den im Erläuterungsbericht angeführten Überlegungen erfolgen (Seite 12: „Der Rahmen für Raumhöhen ist hier von den Anforderungen des Denkmalschutzes abhängig und wird daher nicht explizit vorgeschlagen.“), da es dabei nicht um die Raumhöhen per se geht. Durch diese Maßnahmen – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 Abs. 4 Bauordnung für Wien aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Scharf kritisiert wird, dass der im Erläuterungsbericht auf Seite 17 f. erwähnte Umweltbericht nicht Teil dieser öffentlichen Auflage ist, und somit dessen Inhalt im Rahmen dieser öffentlichen Auflage für die breite Öffentlichkeit im Dunkeln bleibt, obwohl dieses Plangebiet von der Umweltprüfung mitumfasst wurde und die im aktuellen Planentwurf vorgesehene Nutzung von der im Rahmen der Umweltprüfung angenommenen Nutzung deutlich abweicht. (Erläuterungsbericht S. 18: „Für das gegenständliche Plangebiet wurde im Umweltbericht die Nutzung als Sondergebiet „Abfallwirtschaft und Straßenreinigung“ angenommen, was von der nun vorgeschlagenen Nutzung als Bauland/Gemischtes Baugebiet abweicht.“). Diese gesamtheitliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1a der Bauordnung für Wien wurde nämlich bereits 2017 im Zuge der Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und teilweise Bebauungsplanes (Plandokument 8112) durchgeführt und veröffentlicht. Diese wäre auch im Hinblick auf die ehemalige Leichenhalle interessant, denn dabei „werden die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter bewertet und Maßnahmen zur Optimierung dargestellt“ (Erläuterungsbericht, S. 17). Der Initiative Denkmalschutz ist der Umweltbericht bekannt, da dieser im Zuge der Abgabe seiner Stellungnahme zum genannten Planentwurf Nr. 8112 archiviert wurde.
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Wien, 1993, S. 24
Umweltbericht zum Planentwurf Nr. 8112 – 2., Nordbahnhof-Taborstraße, März 2017 (38 Seiten)
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2025/06/Dresdner-Str_Mai-2022_Screenshot_2025-06-04.jpg450800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2025-06-04 21:05:432025-06-23 21:40:50Dresdner Straße 119-121 (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8461
Am 20. Juni unternahm unser Verein Initiative Denkmalschutz einen Lokalaugenschein im Gebiet des Planentwurfs 8253. Mit Verwunderung mussten wir feststellen, dass das sehr gut erhaltene Gründerzeithaus Josefstädter Straße 99 (siehe Foto) im aktuellen Planentwurf (öffentliche Auflage 22. Mai bis 3. Juli) nicht für die Schutzzone vorgesehen ist! (Anmerkung: Seit wenigen Jahren können theoretisch auch Einzelobjekte als Schutzzone gewidmet werden: z.B. Nikolsdorfer Gasse 20 im 5. Bezirk und Darwingasse 35 im 2. Bezirk).
Initiative Denkmalschutz, 2. Juli 2020 Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8253
Für das Gebiet zwischen Josefstädter Straße, Albertgasse, Lerchenfelder Straße und Lerchenfelder Gürtel im 8. Bezirk, Katastralgemeinde Josefstadt
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Wir beziehen uns in dieser Stellungnahme für Schutzzonenerweiterungen primär auf die Außenerscheinung der Gebäude. Im Wissen, dass so manche Objekte eine unscheinbare bzw. im Verlauf von Jahrzehnten stark vereinfachte Fassade haben, im Inneren aber durchaus erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen können, ist immer eine eingehende Untersuchung des Objektes notwendig. Da uns ein solcher Befund mangels Zutritt zu vielen Objekten und aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, empfehlen wir den Verantwortlichen, immer auch die innere Bausubstanz bei Schutzzonenerweiterungen zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme im Einzelnen:
Erfreulich sind zunächst die Neu-Ausweisungen von Schutzzonen im aktuellen Planentwurf. Zusätzlich Aufnahme in die Schutzzone mögen folgende Gebäude finden:
Josefstädter Straße 99: gänzlich unverständlich, wieso dieses im Jahr 1880 errichtete Gebäude nicht für die Schutzzone vorgesehen ist: gut erhaltene, üppige gründerzeitliche Fassadengliederung. Das Gebäude bildet gemeinsam mit der Josefstädter Straße 101 ein einheitliches Gebäudeensemble
Josefstädter Straße 101 (Ecke Blindengasse 32): trotz stark reduzierter Fassadengliederung bildet dieses mächtige Eckhaus (erbaut 1880) gemeinsam mit dem benachbarten Haus Josefstädter Straße 99 eine prägnante stadtbildprägende Einheit.
Josefstädter Straße 103 (Ecke Blindengasse 31): markantes Eckhaus mit gründerzeitlich-secessionistischem Fassadendekor am Eckrisalit.
Lerchenfelder Gürtel 66: Gründerzeithaus mit reduzierter Fassadengliederung, im Inneren gut erhalten.
Lerchenfelder Straße 156: 1860 erbaut, mit frühhistoristisch, additiver Fassadengliederung. Trotz rezenter dreigeschoßiger Aufstockung bleibt der zweistöckige frühhistoristische Gebäuteil erhaltenswert.
Lerchenfelder Straße 162 / Ecke Blindengasse 2 möge trotz reduzierter Fassadengliederung ebenso in die Schutzzone Aufnahme finden. Im Inneren noch ältere Teile gut erhalten.
Stolzenthalergasse 4: Mächtiges Gründerzeithaus mit reduzierter Fassadengliederung. Dieses Gebäude sollte im Sinne eines sonst weitgehend geschlossenen Straßenensembles ebenso als Schutzzone ausgewiesen werden – So wie auch mehrere weitere mit reduzierter Fassadengliederung, die als Teil eines Ensemble sehr wohl in diesem Planentwurf für eine Schutzzone vorgesehen sind. Auch das benachbarte Eckhaus Stolzenthalergasse 2 (Ecke Lerchenfelder Straße 132), ebenso mit reduzierter Fassadengliederung, ist im aktuellen Planentwurf sehr wohl für die Schutzzone vorgesehen.
Blindengasse 29: historische Fassade verloren, Eingangstor noch erhalten. Im Inneren erhaltenswert?.
Abschließend wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien, Österreich
(ZVR-Nr.: 049 832 110)
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/07/Josefstaedter-Str-99_Initiative-Denkmalschutz_Foto-2020juni_8352a.jpg561800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-07-03 00:42:122020-07-03 00:42:12Stellungnahme Planentwurf 8253 (Wien): Wichtiges Gründerzeithaus nicht für Schutzzone vorgesehen!
Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 7870E
Für das Gebiet zwischen Bischoffgasse, Frauenheimgasse und Schönbrunner Straße im 12. Bezirk, Katastralgemeinde Meidling in Wien
Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Die Stellungnahme im Detail:
Das einzige Gebäude im Planentwurf ist das so genannte Pflegeheim „Haus Schönbrunn“, ein Pflegewohnhaus der Caritas der Erzdiözese Wien (Adresse: Frauenheimgasse 2, Bischoffgasse 2, Schönbrunner Straße 295).
Es ist ein „großzügig dimensionierter Baublock in späthistoristischen Formen mit Park zur Schönbrunner Straße“ (Zitat Dehio) und wurde als Wiener Frauenheim vom Architekten Karl Holzer 1906-07 erbaut (Entwurf). Ausführung: Karl Krepp, Friedrich Mahler und Albrecht Michler). Eröffnung 1907 von Erzherzogin Marie Valerie (Gedenktafel). Es ist „ein langgestreckter, zweistöckiger Bau, der durch einen Mittel- sowie zwei Eckrisalite aufgelockert ist. Die Risalite sind über das oberste Gesims hochgezogen, wodurch sich in der Zusammenschau mit den Rundbogenfenstern und Balkonen ein malerisches Erscheinungsbild ergibt.“ (Zitat Architektenlexikon). Ursprünglich wurde der Verein „Wiener Frauenheim“ von Auguste von Littrow (geborene Bischoff) 1881 gegründet. Es bot alleinstehenden, mittellosen, gebildeten Frauen Verpflegung und Unterkunft. Das erste derartige Altersheim fand seinen Sitz (hier) in der Sommervilla der Familie der Initiatorin („Bischoffvilla“).
Es wird dringend empfohlen dieses historisch wertvolle Gebäude als Schutzzone zu widmen, zumal es derzeit nicht unter Denkmalschutz gemäß Bundesgesetz steht (Denkmalschutzgesetz), jedoch spätestens seit 1996 bekannt ist, dass im Schutzzonenmodell der Stadt Wien (Magistratsabteilung 19, Architektur und Stadtgestaltung) das betreffende Plangebiet als mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ schutzwürdig ausgewiesen wurde.
Die Ermöglichung der Verbauung im Parkschutzgebiet (Spk) im aktuellen Planentwurf wird als äußerst kritisch betrachtet. Unser Verein Initiative Denkmalschutz empfiehlt daher die Beibehaltung des aktuell gültigen Bebauungsplanes (Plandokument 7870), der auch den Nordteil der Parkanlage unverbaut lässt. Es wird daher nachdrücklich empfohlen, nach Alternativen für das aktuell in Diskussion stehende Bauprojekt zu suchen, damit nicht nur die gesamte Parkanlage, sondern auch die historische Nordfassade erhalten werden kann.
Abschließend wird nachdrücklich empfohlen für die vorgeschlagene Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Markus Landerer und Claus Süss
im Namen des Vorstandes der Initiative Denkmalschutz
—
Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
www.initiative-denkmalschutz.at
mobil: +43 (0)699 1024 4216
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)
Literatur und Links:
– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk (Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1996, Seite 142
– Architektenlexikon Wien 1770-1945 des AzW (Architekturzentrum Wien) – Eintrag „Karl Holzer“, dort auch Beschreibung Frauenheim, siehe: http://www.architektenlexikon.at/de/239.htm
– Schutzzonenmodell Wien der Magistratsabteilung 19 aus dem Jahr 1996, Wien-Karte: “Grundlage für die flächendeckende Darstellung künftiger Untersuchungsgebiete” (Schutzzone Ausgangslage; Stand: 1996), siehe: http://www.idms.at/images/IDMS/x_diverse/Schutzzonenplan.jpg
Stellungnahme zum Planentwurf 8425 – Laaer-Berg-Str., Bitterlichstr., 1100 Wien
Für das Gebiet zwischen Bitterlichstraße, Linienzug 1-2, Palisagasse, Linienzug 3-5, Geißfußgasse, Linienzug 6-7, Burgenlandgasse, Koliskogasse, Linienzug 8-9, Oppenheimgasse und Laaer-Berg-Straße im 10. Bezirk, Katastralgemeinde Oberlaa Stadt
Öffentliche Auflage 2. Mai 2025 bis 13. Juni 2025
Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Auch wenn folgende Empfehlung formalrechtlich nicht Teil der Stellungnahme sein kann,
so möchte die Initiative Denkmalschutz dennoch betonen, dass die hier in der Stellungnahme gegebenenfalls vorgeschlagenen Einschränkungen der Bebaubarkeit im Sinne der Erhaltung des historischen Stadtbildes (vgl. Einleitung) immer mit entsprechenden Förderungen und Ausgleichsmaßnahmen seitens der Stadt Wien einhergehen müssen, sodass den Eigentümern dadurch keine Nachteile entstehen (z.B. Planwertausgleich, Mehrwertabgabe/-umverteilung bei Umwidmungsgewinnen / Wertsteigerungen).*
* Vgl.: Laura Sidonie Mayr, Das Instrument der Mehrwertabgabe – Ein potentielles Anwendungsmodell für Österreich (Kurzzusammenfassung der Ergebnisse der Diplomarbeit: „Die Mehrwertabgabe in der Raumplanung: Abschöpfung von Widmungsgewinnen als potentielles Instrument für Österreich“, 2018, TU Wien). In: „Der öffentliche Sektor – The Public Sector“, 2018, Vol. 44(2), Seite 39-49. (https://oes.tuwien.ac.at/article/484/galley/484/view)
Die Stellungnahme im Detail:
Kronawettergasse 27 bis 69: Diese Häuserzeile ist Teil der weitläufigen Siedlung „Süd-Ost“ (Bitterlichstraße, Burgenlandgasse, Weichselbaumgasse, Kronawettergasse, Schautagasse, Koliskogasse und Oppenheimgasse; im Dehio-Handbuch unter der Adresse „Laaer-Berg-Straße 151-203 zu finden). Diese Siedlung wurde 1921 von Franz Schuster und Franz Schacherl (Wiener Siedlungsamt MA 16) als große Gartenstadtsiedlung mit vorweigend zweigeschoßigen Familienhäusern im Block- und Zeilenverband erbaut (Dehio, S. 28, Weihsmann, S. 260, Achleitner, S. 276). Diese Häuserzeile steht per Verordnung unter Denkmalschutz (§ 2a Denkmalschutzgesetz), das heißt, eine abschließende Prüfung auf ihre Schutzwürdigkeit gemäß dem sehr streng auszulegenden Denkmalschutzgesetz seitens des Bundesdenkmalamtes fehlt jedoch. Umso wichtiger erachtet es unser Verein Initiative Denkmalschutz daher, dass diese Häuserzeile als Schutzzone ausgewiesen wird, was er hiermit nachdrücklich anregt.
Dies wäre wohl auch im Sinne des Fachbeirats für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe, der die historische und kulturgeschichtliche Bedeutung der Siedlung erkannt und darauf in seiner Stellungnahme vom 19.2.2025 zum vorliegenden Planentwurf hingewiesen hat. Darin heißt es (Zitat): „Das Areal ist ein wichtiger Teil der Wiener Siedlungsgeschichte, dessen Charakter in diesem Planentwurf reflektiert wird.“ In diesem Sinne wäre auch noch zu prüfen, ob nicht auch andere Teilbereiche der Siedlung als Schutzzone ausgewiesen werden sollten. Denn die Denkmalunterschutzstellung per Verordnung (gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz) bedeutet nämlich auch, dass sich die oben genannten Häuser zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung (1.4.2007) „im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen“ befunden haben mussten (vgl. § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz). Das heißt, dass das Denkmalamt durchaus auch andere Teilbereiche der Siedlung in die Denkmalliste (Verordnung) aufgenommen hätte, wenn eine solche Verordnungserlassung auch für im Privateigentum befindliche Gebäude möglich gewesen wäre. (Andernfalls müsste das Denkmalamt in einem aufwendigen Unterschutzstellungsverfahren die Schutzwürdigkeit gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz prüfen, was oftmals durch die Ressourcenknappheit des Denkmalamtes lange Zeit unterbleibt).
Scharf kritisiert werden muss, dass der Motivenbericht der Magistratsabteilung 19, Architektur und Stadtgestaltung (fachlich zuständig für Schutzzonenvorschläge) wieder einmal im Dunkeln bleibt. Nichts dergleichen wird im Erläuterungsbericht dazu ausgeführt (keine Nennung der MA 19, keine Nennung einer möglichen Schutzzonenwürdigkeit oder Nicht-Würdigkeit).
Abschließend wird vorgeschlagen, für die hier vorgeschlagene Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 Absatz 4 Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
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Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
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Literatur / Quellen:
Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jh., Band III/1, 1.-12. Bezirk, Salzburg und Wien 1990, Seite 276
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien X. bis XIX. Und XXI. bis XXIII. Bezirk, Wien, 1996, S. 28
Helmut Weihsmann, Das Rote Wien, Sozialdemokratische Architektur und Kommunalpolitik 1919-1934, Wien 2002, Seite 260
Heute soll Vorentscheidung im Planungsausschuss fallen. Initiative Denkmalschutz kritisiert die oft nicht nachvollziehbaren Kriterien für Schutzzonenwidmungen.
Immer wieder kommt es bei Umwidmungen vor, dass klar erhaltenswerte Altbauten nicht als Schutzzone gewidmet werden. Auch wird im Rahmen von Umwidmungsverfahren so gut wie nie der Motivenbericht der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung), die für die fachliche Beurteilung der Schutzzonen zuständig ist, transparent gemacht. Die Initiative Denkmalschutz fordert endlich Transparenz und Offenlegung der Kriterien ein.
Planentwurf 8347: Planungsausschuss ist heute gefordert zu handeln
So passiert es im aktuellen Umwidmungsverfahren in der Brünner Straße (Kat. G. Großjedlersdorf): Die zwei Gründerzeithäuser Brünner Straße 59-61 sowie die 1930-31 erbaute Wohnhausanlage Brünner Straße 63-65 sollen keine Schutzzonenwidmung erhalten. Heute tagt dazu der zuständige Gemeinderatsausschuss für Stadtplanung (vulgo “Planungsausschuss”). Unser Verein Initiative Denkmalschutz fordert diesen auf, die drei Gebäude noch als Schutzzonenwidmung aufzunehmen und einen entsprechenden Beschluss für den Gemeinderat vorzubereiten.
Oft übersehen: Auch den örtlichen Bezirksvertretungen kommt eine hohe Verantwortung für das historische Kulturerbe zu!
Die örtlichen Bezirksvertretungen beschließen zwar nicht die Umwidmungen, doch sie geben eine Stellungnahme zu den Planentwürfen ab, die wesentlichen Einfluss auf den rechtsgültigen Beschluss im Gemeinderat hat. In diesem Fall hat unser Verein Initiative Denkmalschutz zeitgerecht den Floridsdorfer Bauausschuss auf das oben erwähnte Problem hingewiesen, doch in der Stellungnahme der Bezirksvertretung wurde diese Anregung unverständlicher Weise nicht aufgenommen. So bleibt nun als letzte Hoffnung der Planungsausschuss.
Rückfragehinweis:
Markus Landerer (0699/1024 4216) und Dr. Gerhard Hertenberger (0676/7723433)
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter www.initiative-denkmalschutz.at
1090 Wien
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2022/05/Bruenner-Str-59-65_Initiative-Denkmalschutz_5482a.jpg495800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2022-05-27 13:38:222022-06-29 01:02:40Keine Schutzzone in Wien-Floridsdorf? Geplante Umwidmung ignoriert klar erhaltenswerte Altbauten in der Brünner Straße 59-65
Stellungnahme zum Planentwurf 8443 – Arsenal, Franz-Grill-Straße, 1030 Wien
Für das Gebiet zwischen Ghegastraße, Bezirksgrenze, Lilienthalgasse, Linienzug 1-2, unbenannte Verkehrsfläche (06606), unbenannte Verkehrsfläche (06608), unbenannte Verkehrsfläche (06605), Lilienthalgasse, Franz-Grill-Straße, Linienzug 3-4, Landstraßer Gürtel, Wildgansplatz, Franz-Grill-Straße und Kelsenstraße im 3. Bezirk, Katastralgemeinde Landstraße
Öffentliche Auflage: 7. August 2025 bis 18. September 2025
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau
vermieden.
Die Stellungnahme im Detail
1.) Die geplanten Zubauten für die Erweiterung der Ausstellungsflächen des Heeresgeschichtlichen Museums (HGM) hinter dem denkmalgeschützten Hauptbau des Arsenals (Objektnummer 18) und inmitten einer Schutzzone und des Parkschutzgebiets (Spk) gelegen, werden äußerst kritisch gesehen. Dieser zentrale Prunkbau gilt als „erster Museumsbau Wiens“ und bildet das „ideelle Kernstück des Arsenals“ und wurde „in byzantinisch-islamischen Formen“ (Zitate Dehio, S. 75) vom berühmten Architekten Theophil Hansen, dem Erbauer des Parlamentsgebäudes, in den Jahren 1850 bis 1857 errichtet. „Das frühe Hauptwerk Theophil Hansens ist das erste profane historistische Gesamtkunstwerk Wiens und eines der bedeutendsten Werke der Architektur des europäischen Historismus.“ (Dehio, S. 75). In Anbetracht der außerordentlichen architekturgeschichtlichen Bedeutung dieses Bauwerks wird nachdrücklich angeregt, hier möglichst andere Lösungen für die „benötigten zusätzlichen Ausstellungsflächen“ (Zitat Erläuterungsbericht S. 8) zu finden. Auch beim geplanten Besucherzentrum des Belvedere fand man eine denkmalverträglichere Lösung mit unterirdischen Erweiterungsflächen.
Die Rückseite des Hauptgebäudes des Arsenals (Heeresgeschichtliches Museum), Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
Der Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe sieht in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Planentwurf vom 26.6.2025 die geplanten Zubauten ebenso sehr kritisch. Darin heißt es: „Eine kritische Haltung nimmt der Fachbeirat hinsichtlich der beiden parallel zum heeresgeschichtlichen Museum stehenden bebaubaren Flächen ein.“ (BB2 = maximale Gebäudehöhe von 4,5 m; BB 16 = Dachneigung höchstens 15 Grad).
2.) Umfassungsbauten der Anlage (Adresse: Arsenal 12): Die Verkleinerung der Schutzzone der Arsenalanlage mit Herausnahme des Objekt 13 (Panzerhalle) und Objekt 7 (ehemalige Eckkaserne; Lilienthalgasse 1 / Ecke Arsenalstraße) möge überdacht werden. Die letzte Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfolgte im Jahr 2006 (Plandokument 7571) bzw. 2008 (Plandokument 7571E). In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass der im Erläuterungsbericht (S. 10) erwähnte Motivenbericht der fachlich für Schutzzonen zuständigen Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) – wie so oft – nicht veröffentlicht wird und somit im Dunkeln bleibt. Haben sich die Intentionen der Magistratsabteilung 19 seit den beiden letzten Neuwidmungen geändert? Uns wäre keine entsprechende Gesetzesänderung dazu bekannt. Auch damals umfasste die Schutzzone schon diese beiden bestehenden Neubauten (Objekte Nr. 7 und Nr. 13). Zweifellos ist die Anlage des Arsenals eine von Symmetrie geprägte Anlage, deren symmetrische Ausprägung möglichst erhalten bleiben soll und daher strukturell auch hier eine Schutzzone von Vorteil wäre. „Die Umfassungsbauten der Anlage gliedern sich in die monumentalen Eck- und Mittelkasernen mit großen Innenhöfen und die sich verbindenden niedrigen, langgestreckten Depots. Alle Sichtziegelbauten [sind] in Formen italienisch-mittelalterlicher Wehrbauten [gestaltet], erb[aut] 1849-54 von August Sicard v. Siccardsburg und Eduard van der Nüll.“ (Zitat Dehio S. 77). Daher sollen auch die Eckbauten (die ehemaligen historischen Eckkasernen: Objekte 3, 7, 12 und 16) und die Verbindungsbauten (die ehemaligen historischen Depots: Objekte 4, 6, 13, 15) möglichst eine gleiche bauliche Ausprägung im Sinne und im baulichen Umfang des historischen Bestandes haben, insbesondere die Kubatur betreffend (in Bezug auf Baufläche und Höhenwidmung).
Das historische ehemalige Depot (Objekt 6) im Wiener Arsenal, Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
Es ist auffällig, dass die vier mächtigen Eckbauten (Objekte 3, 7, 12, 16) im vorliegenden Planentwurf unterschiedliche Höhenwidmungen aufweisen (von 22 m (BB7; Objekt 3) über 24 m (BB9 bzw. Bauklasse V 24 m; Objekt 16 bzw. Objekt 12) bis zu 26 m (Bauklasse V ohne Beschränkung; Objekt 7). Hier sollte eine Einheitlichkeit im Sinne des historischen Bestandes gegeben sein, detto sollte dies auch für die Verbindungsbauten, ehem. Depots (Objekte 4, 6, 13, 15) und für die mächtigen ehemaligen Mittelkasernen (Objekte 5 und 14) gelten. In diesem Sinne mögen auch die im Planentwurf vorgesehenen Baufluchtlinien für das Objekt 13 (Panzerhalle) abgeändert werden, sowie die Bauklasse III (entspricht Bauhöhe 16 m) auf die gleiche Höhe wie jene des symmetrisch gegenüberliegenden Verbindungsbaus / ehemaligen Depots (Objekt 6) auf Bauklasse II (entspricht 12 m) verringert werden; kurz gesagt, der aktuell gültige Bebauungsplan (Plandokument Nr. 7571) möge für das Objekt 13 (Panzerhalle) unverändert bleiben.
Die Panzerhalle (Objekt 13) an Stelle des im Krieg zerstörten historischen Depots. Im Hintergrund ist Objekt 14 zu sehen, eine der mächtigen Mittelkasernen; Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
3.) Zu prüfen wäre, wieso die Bundestheaterwerkstätten und -bühne (Objekt 19 und Umgebung) unter Denkmalschutz stehen (gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz), jedoch im vorliegenden Planentwurf nicht für die Schutzzone vorgesehen sind. Siehe Auszug aus der Denkmalliste des Bundesdenkmalamtes:
Auszug aus der aktuellen Denkmalliste des Bundesdenkmalmtes (Stand: 30.06.2025)
Obwohl diesen Gebäuden „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ im Sinne des restriktiven Denkmalschutzgesetzes zukommt (§ 2a), so fehlt doch eine abschließende fachliche Beurteilung durch das Bundesdenkmalamt. Ob aktuell ein solches Verfahren über die „Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung“ des Denkmals läuft (§ 26 Denkmalschutzgesetz), und in deren Folge der Denkmalschutz vielleicht aufgehoben werden wird, ist uns nicht bekannt. Eine diesbezügliche Anfrage unseres Vereins an dasBundesdenkmalamt vom 28. August wurde noch nicht beantwortet. Umso wichtiger erscheint uns daher die Prüfung und allfällige Schutzzonenwidmung für diese Gebäude.
4.) Sehr begrüßt werden die im Planentwurf vorgesehenen neuen Schutzzonenwidmungen für die Bauten entlang der Franz-Grill-Straße (gegenüber Franz-Grill-Straße 1b und 1c) sowie die Schutzzone für die denkmalgeschützte Ballonhalle (Franz-Grill-Straße 1a).
Die historischen Gebäude an der Franz-Grill-Straße (gegenüber Nr. 1b und 1c); Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
5.) Scharf kritisiert werden muss, dass bereits ohne rechtliche Grundlage (fehlender Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) ein “einstufiger Realisierungswettbewerb” für die denkmalgeschützte Ballonhalle ausgetragen wurde (Erläuterungsbericht Seite 8). Hier wurde ein Fait accompli geschaffen. Somit erübrigt sich quasi hier eine Stellungnahme abzugeben. Mit dieser Vorgehensweise (quasi vollendete Tatsachen schaffen) wird die Abgabe einer Stellungnahme so gut wie unmöglich gemacht.
Die denkmalgeschützte Ballonhalle, Franz Grill-Straße 1A, Wien; Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
6.) Auf das Allerschärfste kritisiert werden muss die Vorgehensweise beim bereits erfolgten, dauerhaften Anbau des Kulissendepots (südlich der Bundestheaterwerkstätte, Objekt 19). Zuerst eine Baubewilligung gemäß § 71 Bauordnung für Wien zu erteilen (“Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes”; bestätigt durch Auskunft bei der MA 21) und erst danach für die nötige Umwidmung zu sorgen (der hier vorliegende Planentwurf), ist ein absolutes No Go, zumal dieser Paragraph eigentlich nur für „Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können“ gedacht ist, und nicht dafür, um noch vor einer Umwidmung vollendete bauliche Tatsachen zu schaffen. Hier verkommt die Abgabe einer Stellungnahme endgültig zu jeglicher Makulatur (ähnliche solche Fälle gab es bereits bei der Sport und Fun Halle am Praterstern im 2. Bezirk 2024, vgl. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240612_OTS0027, beim Cobenzl (Projekt „Weitsicht Cobenzl“; vgl. Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Planentwurf 8424 vom 19.2.2025), aber auch bei der nachträglichen Bauplatzwidmung der Gärtnerunterkunft der Stadtgärten am Schlickplatz im 9. Bezirk oder das Bankgebäude in der Kolingasse 14-16 (nördlich des Schottenrings) beides 2012, vgl. Die Presse, Wien: Widmungen auf Wunsch?“ vom 13. März 2018: https://www.diepresse.com/1269916/wien-umwidmungen-auf-wunsch bzw. MeinBezirk vom 6. August 2012, „Streit um illegalen Megabau entbrannt“: https://www.meinbezirk.at/alsergrund/c-lokales/streit-um-illegalen-megabau-entbrannt_a234745). Eine solche Vorgehensweise erachtet die Volksanwaltschaft für klar rechtswidrig (vgl. Auszug aus ihrem Bericht 2022).
Bericht der Volksanwaltschaft (VA) an den Wiener Landtag 2022 (S. 107 ff.; Punkt 2.6.3.), anlässlich der Causa „befristete Baubewilligung für eine auf Dauer angelegte Sporthalle“ (Sport & Fun Halle Praterstern):
§ 71 BO [Bauordnung für Wien] erlaubt es der Behörde, Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf zu bewilligen. Solche Bauwerke sind z.B. Tribünen bei großen Sportveranstaltungen. Mit Ablauf der befristet erteilten Bewilligung tritt ein konsensloser Zustand ein, der zum Abbruch des Bauwerks verpflichtet. Ist bei einem auf Dauer angelegten Projekt von vornherein erkennbar, dass kein sachlicher Grund für eine Befristung oder einen Widerruf denkbar ist, darf keine Bewilligung auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine solche Bewilligung kommt nur in Frage, wenn eine erkennbare Belassungsabsicht fehlt. (…) Im Ergebnis nahm die Baubehörde mit der Erteilung der befristeten Bewilligung die Entscheidung des Gemeinderates über die Änderung des geltenden Plandokuments vorweg. Es kann nach Ansicht der VA aber nicht Sinn und Zweck von befristeten Bewilligungen sein, auf Dauer angelegte Vorhaben, die dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widersprechen, so lange befristet zu bewilligen, bis für sie nachträglich die planungsrechtliche Grundlage geschaffen ist. Nach Ansicht der VA hat die Baubehörde den ihr durch § 71 BO eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. +++ Ausnahme im Einzelfall ist willkürlich und gleichheitswidrig: Einerseits widersprach die befristete Baubewilligung den Intentionen des geltenden Plandokuments, andererseits müsste die Behörde ingleichen oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Nach der Rechtsprechung liefe das letztlich auf eine „Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanesʺ hinaus. Einzelfall: 2022-0.597.951 (VA/W-BT/B-1), MPRGIR-V-2011937/22 (Quelle: https://volksanwaltschaft.gv.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Berichte/LT/W/44_Wien_2022_bf.pdf)
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden
Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Wien 1993, S. 73 – 77
PS: In der Bezirksvertretungssitzung am 18. September 2025 (wie so oft von uns kritisiert vor Ende der öffentlichen Auflagefrist!) hat die Bezirksvertretung Landstraße (gegen die Stimmen der FPÖ und drei Stimmen der NEOS) gemäß § 2 Abs. 5 Bauordnung für Wienfolgende Stellungnahme abgegeben (Auskunft des Büros der Bezirksvorstehung vom 3.10.2025):
“Seitens des Bezirkes wäre die Durchlässigkeit innerhalb des Stadtentwicklungsgebietes insbesondere vom Objekt 5 (Art for Art) und dem Objekt 14 (Telekom) hin zu der Franz Grill Straße respektive zur Haltestelle 18 zumindest für den Rad- und Fußgänger*innen-Verkehr wünschenswert, wenn der dortige § 53 Fußweg eine breite [sic] von 8 Metern aufweisen würde.
Darüber hinaus wird der Hintergrund für die GB GV I Widmung entlang der Arsenalstraße hinterfragt. Aktuell ist diese Fläche nicht bebaut. Ohne klare Absichtserklärung erscheint aus Sicht des Bezirkes die vorgesehene Widmung für diese Fläche nicht zielführend.”
Der rechtsgültige Beschluss im Gemeinderat wird gemäß § 1 Abs. 1 Bauordnung für Wien voraussichtlich in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen erfolgen (nach der Behandlung im Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung): 22. Oktober, 18. November oder 18. Dezember 2025.
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2025/09/Arsenal_HGM-Front_c-Initiative-Denkmalschutz_ML_2025-09-12_8360.jpg500800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2025-09-18 19:19:452025-10-08 22:44:07Arsenal (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8443
Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 7208G
Für das Gebiet zwischen Theresiengasse, Schopenhauerstraße, Martinstraße im 18. Bezirk, Katastralgemeinde Währing
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Anmerkung: Wir beziehen uns in dieser Stellungnahme für Schutzzonenerweiterungen primär auf die Außenerscheinung der Gebäude. Im Wissen, dass so manche Objekte eine unscheinbare bzw. im Verlauf von Jahrzehnten stark vereinfachte Fassade haben, im Inneren aber durchaus erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen können, ist immer eine eingehende Untersuchung des Objektes notwendig. Da uns ein solcher Befund mangels Zutritt zu vielen Objekten und aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, empfehlen wir den Verantwortlichen, immer auch die innere Bausubstanz bei Schutzzonenerweiterungen zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme im Einzelnen:
Es wird empfohlen die beiden Gebäude Schopenhauerstraße 34 (Ecke Theresiengasse 73) sowie Schopenhauerstraße 36als Schutzzone auszuweisen.
Abschließend wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
NACHTRAG (16.7.): Die beiden Häuser sind im Dehio-Handbuch des Bundesdenkmalamtes (hrsg. 1996) erwähnt:
– Schopenhauerstraße 34: secessionistisches Wohnhaus, Joseph Sinnenberg, 1907, Schmiedeisengitterportal
– Schopenhauerstraße: früh- bis strenghistoristische Wohnhäuser um 1865-85. Nr. 36: Fassade um 1900
Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien, Österreich
(ZVR-Nr.: 049 832 110)
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/07/Schopenhauerstr-34-36_iD_8434a.jpg590800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-07-16 23:22:152020-07-16 23:23:55Schopenhauerstraße (Wien): Stellungnahme Planentwurf Nr. 7208G - Schutzzonenvorschlag
Stellungnahme zur 19. Änderung des Flächenwidmungsplanes und 26. Änderung des Bebauungsplanes in 3002 Purkersdorf bei Wien (NÖ)
Zl.: B-031/2-wo-4596/2-2022
betreffend Wiener Straße 68(Teil des ehemaligen Sanatoriumsparks)
Grundstücksnummer (GST-NR) 170/14 (ÄP 2)
FW-Änderungen: Widmungsänderung von BS-Pflegeheim Seniorenbetreuung in BKN-1,1-Generationenhaus
BB-Änderungen: Festlegung 1,1/g/III, Anpassung Freifläche, Festlegung seitliche Baufluchtlinie
im Zusammenhang mit dem denkmalgeschütztem Sanatorium Purkersdorf („Seniorenresidenz Hoffmannpark“) auf dem Nachbargrundstück Wiener Straße 64-66 (GST-NR. 170/3; EZ 2489) sowie der historischen Gartenanlage auf beiden Grundstücken.
S t e l l u n g n a h m e:
Die laut Planentwurf zur Verbauung vorgesehene Grünfläche mit der GST-NR 170/14 (EZ 2605) grenzt unmittelbar an das weltberühmte Gebäude des ehemaligen Sanatoriums Purkersdorf (ehem. „Sanatorium Westend“) an, das als ein „Gesamtkunstwerk“ gilt und „zu einem Inkunabel der Architektur des 20. Jahrhunderts“ wurde (Zitat aus dem Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes aus 1992, S. 5). Diese Grünfläche bildet nicht nur einen essenziellen Teil des (ehemaligen) Sanatoriumsparks, sondern gilt auch als eine wichtige Freifläche für die Sichtbarkeit und Wirkung einer der Ikonen der österreichischen Architektur der Moderne, insbesondere die Blickbeziehung von der Wiener Straße her betreffend.
Das Sanatorium-Hauptgebäude (Hoffmann-Pavillon) gilt als Hauptwerk der kubisch-geometrischen Phase des Wiener Jugendstils. Es wurde 1904-06 vom berühmten Architekten Josef Hoffmann erbaut und bildet mit dem Park eine kulturgeschichtliche Anlage und Einheit. Nicht umsonst fand der „Sanatoriumspark“ Aufnahme im Standardwerk „Historische Gärten Österreichs – Garten und Parkanlagen von der Renaissance bis 1930“ von Eva Berger (Band 1: Niederösterreich, Burgenland, Wien-Köln-Weimar 2002, Seite 472 f.). Noch viel mehr betont der Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) die Bedeutung und Wichtigkeit der dem Sanatorium zugehörigen Parkanlage:„Die den Objekten zugehörige und den Charakter der Anlage unterstützende Ausformung des Gartenbereiches mit seinen Wegen, Beeten und Bepflanzungen, stellt einen integrierenden Teil des Denkmals im Hinblick auf das intendierte Gesamtkunstwerk dar.“ (Zitat aus dem BDA-Unterschutzstellungsbescheid von 1992, S. 5).
Gemäß unseren umfassenden Grundbuchs-Recherchen unterliegt das betreffende Grundstück 170/14 weiterhin den Denkmalschutzbestimmungen, da eine entsprechende amtliche Löschung des Denkmalschutzes für das Grundstück nicht gefunden werden konnte, und diese Fläche im Unterschutzstellungsbescheid aus 1992 mitumfasst ist (damals mit der GST-NR. 170/1 (EZ 1827) und 170/3 (EZ 1826); eine abschließende Beurteilung respektive Verifizierung war uns in der kurzen Zeit jedoch nicht möglich). Es findet somit unserer Auffassung nach weiterhin der § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit dem § 4 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes Anwendung, in der „jede Veränderung, die (…) die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte“, einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf.
Das Denkmalamt konnte die Freifläche / Parkanlage jedoch nicht als „historische Gartenanlage“ unter Schutz stellen (obwohl im Unterschutzstellungsbescheid auf Seite 5 klar intendiert), da das österreichische Denkmalschutzgesetz hier – einzigartig in Europa – eine große verfassungsrechtliche Lücke aufweist. Umso mehr liegtdaher die kulturelle Verantwortung, dieses Kulturjuwel von der Verbauung freizuhalten, bei der Gemeinde Purkersdorf und dem Land Niederösterreich, zumal auch ein „generelles Leitziel“ gemäß § 1 Abs. 2 (1) lit. f. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 die „Erhaltung (…) des Orts- und Landschaftsbildes“ darstellt. Dies wird hier – ob der einzigartigen Bedeutung des Hoffmann-Baues – in keiner Weise entsprochen, ganz im Gegenteil.
Umso befremdlicherwirkt daher auch die im Erläuterungsbericht zur geplanten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes profane Begründung zur Verbauung: „Eine Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft als Parkanlage für die Seniorenresidenz Hoffmannpark ist im gegebenen Ausmaß nicht erforderlich [!], da die umgebenden Bereiche des Areals des ehemaligen Sanatoriums ein ausreichendes Maß an Freiräumen zur Verfügung stellen. Nicht zuletzt da die Parkanlage nicht öffentlich zugänglich ist, liegt im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft eine sehr geringe Nutzungsdichte vor.“ (Zitat ident sowohl im Erläuterungsbericht zur Änderung des Bebauungsplanes, S. 6 als auch im Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, S. 7).
Umso absurder muss daher auch die profane Interessensabwägung erscheinen: „In der Abwägung der Interessen wird der Ermöglichung von zwei für die Aufrechterhaltung einer bedarfsgerechten sozialen Infrastruktur erforderlichen Kindergartengruppen ggü. dem größtmöglichen Erhalt der Sichtachse zum Sanatorium Vorrang eingeräumt.“ (Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan, S. 8).
Es ist das übliche, allzu oft schlechte Spiel der Politik. Nutzungen für den „guten Zweck“ werden für geplante Verbauungen in sensible Natur- und Kulturräume als Argument vorgeschoben, im Wissen, dass man deren Verbauung anders schwerlich begründen kann. Unser Verein möchte daher ganz klar hinterfragen, ob die Gemeinde Purkersdorf wirklich nur im Bereich des Sanatoriums die dafür nötige Bebauungsfläche (oder Gebäude) finden kann, um hier die oben erwähnte soziale Infrastruktur für die Gemeinde herstellen zu können. Unser Verein möchte das ganz stark in Zweifel ziehen (Vgl. dazu, Robert Schediwy, Von guten Zwecken und Verwertungsinteressen, in: Zeitschrift „Denkma[i]l Nr. 3 / Okt. 2009, Nachrichten der Initiative Denkmalschutz, S. 15 f.: https://www.initiative-denkmalschutz.at/denkmail/Denkmail_Nr_03_web.pdf).
Der Verein Initiative Denkmalschutz spricht sich daher ganz klar gegen diese Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes aus. Ganz im Gegenteil, es wird nachdrücklich angeregt, diesen Bereich, der auch aktuell schon für eine – etwas geringere Verbauung – zugelassen ist, wieder rückzuwidmen, damit dieser weiterhin unverbaut bleibenund damit der überragenden kulturgeschichtlichen Bedeutung des ehemaligen Sanatoriums, ein Denkmal von internationaler Bedeutung(!), gerecht werden kann.
Markus Landerer und DI Dr. Alexander Schmiderer Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien www.initiative-denkmalschutz.at
Mobil: 0699 / 1024 4216
ZVR-Nr.: 049 832 110