“Diese 1885-87 von Johann DE COLLE für den Ingenieur und Bauunternehmer Jakob Lapp erbaute historistische Villa [Lindweg 33] wurde 1928 zum Salvatorianerkolleg. Trotz eines Dachausbaus und der starken Vereinfachung der Fassade 1970-72 steht das Objekt noch immer unter Denkmalschutz [§ 2a DMSG], weil es über eine großartige Innenausstattung mit Vestibülen, Säulenstiegen, Stuckdekoration und Holzvertäfelungen verfügt. Die Villa liegt in einem riesigen, teilweise baumbestandenen Park, der sich fast bis zur Bergmanngasse hinzieht.” (Zitat:Eintrag Lindweg 33 auf www.grazerbe.at). Jetzt sorgt der in öffentlicher Auflage befindliche “Bebauungsplan 03.23.0 Lindweg” in Graz (3. Bezirk Geidorf) gerade für reichlich Aufregung, denn der große Park der Villa Lindweg 33 könnte völlig verbaut werden. Dies kritisiert Peter Laukhardt von Soko Altstadt, der einen Einspruch für diesen Bebauungsplanvorbereitet hat. Etliche Villen samt Park müssten dafür ebenso weichen. Abgerissen werden sollen u. a. die Häuser Lindweg 5,Villa Lindweg 11, Villa Lindweg 17 sowie villenartiges Landhaus am Lindweg 25. Noch bis 9. Juli kann jede/r Bürger/in ebenso einen solchen Einspruch bei der Stadt Graz einlegen. DerGRAZER.at-ARTIKEL WEITERLESEN:https://www.grazer.at/de/HjlevmrF/bauplan-lindweg-regt-auf-villen-und-park-koennten. +++ Der “Bebauungsplan 03.23.0 Lindweg” in öffentlicher Auflage:https://www.graz.at/cms/beitrag/10346972/7758896/Bebauungsplan.html
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/06/Lindweg-33_Park_Foto-Peter-Laukhardt.jpg600800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-06-16 23:53:562020-06-17 00:00:48Graz: Bauplan Lindweg regt auf (Stmk): Villen und Park könnten verschwinden
Ganz anders die Situation Radetzkystraße 24-26 (3. Bez.) und Mariahilfer Straße 166-168 (15. Bez.)
Nur bei zwei Häusern stellt sich die Situation ganz anders dar, denn die waren zum Zeitpunkt des Abbruchbeginns von Mietern bewohnt: 3. Bezirk, Radetzykystraße 24-26 sowie 15. Bezirk: Mariahilfer Straße 166-168. Eine interne Analyse unseres Vereins Initiative Denkmalschutz kommt zu einem anderen, als dem offiziellen Ergebnis, denn der wesentliche Teilaspekt “Bewohnt bei Abbruchbeginn” fand keine juristische Ausleuchtung: “Die Baupolizei hat zu früherer Zeit die Auffassung vertreten, dass ein Abbruch nur von ‘leeren’ Gebäuden möglich ist und daher (begonnene) Abtragungsarbeiten bei bewohnten Objekten als bewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Bauführungen zu werten sind. Offenbar wird diese Rechtsansicht nicht mehr vertreten. Ein Grund dafür ist ho. nicht bekannt. (…) Zweifellos handelt es sich auch bei Abbrucharbeiten um Bauarbeiten (ein Bauvorhaben, eine Bauführung) im Sinne der Bauordnung für Wien. § 129a Abs. 2 lässt erkennen, dass ein Gebäudeabbruch die gänzliche Entfernung eines Bauwerkes (‘Totalabbruch’) darstellt. Wie dies aber bei weiterhin benützten Wohnungen (unter Berücksichtigung des § 123 Abs. 3 u. 4) bewerkstelligt werden kann ist fraglich: Ein Totalabbruch ist jedoch (erst) möglich, wenn ein Bauwerk gänzlich unbenützt (unbewohnt) ist. (…) Abtragungsarbeiten können somit nur als eine Veränderung eines bestehenden Bauwerks verstanden werden, die – je nach Art der Baumaßnahmen nach § 60 bzw. § 62 bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sind (…) Es ist davon auszugehen, dass der letzte Satz des § 124 Abs. 2 Anwendung zu finden hat. Dieser besagt, dass mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen wird, diese als nicht erstattet gilt. Wird nun der Abbruchbeginn mit einem Datum zur Kenntnis gebracht, bei dem sich noch benützte Wohnungen im Gebäude befinden, so ist diese als nicht erstattet anzusehen, da ja keine Abbrucharbeiten i.S.d. § 129a Abs. 2 durchführbar wären. (…) Im gegenständlichen Fall ist somit zu bezweifeln, ob hier die Abbruchbeginnsanzeige rechtsgültig war, vielmehr ist sie als ‘nicht erstattet’ anzusehen. Da nun davon auszugehen ist, dass keine rechtsgültige Mitteilung über den Beginn von Abbrucharbeiten vorliegt, wäre – sofern die entsprechenden Voraussetzungen (also keine weiterhin benützten Wohnungen) gegegeben sind, ein neuerliches Verfahren zur Einleitung eines Abbruchs notwendig, welches jedoch nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen abzuhandeln wäre.”
1.) Biedermeier-Doppelhaus Mariahilfer Straße 166-168, 15. Bezirk Rudolfsheim-Fünfhaus (1150 Wien)
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/06/Mariahilfer-Str-166_Erich-J-Schimek_Screenshot_2018-06-28.jpg540800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-06-27 20:27:542020-06-27 20:27:54Bauordnungsnovelle (Wien): Was ist vom Abrissstopp im Sommer 2018 geblieben?
Die hübsche kleine Villa Lindweg 17 im 3. Grazer Bezirk Geidorf muss dran glauben, obwohl der Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig ist. Der Bebauungsplan 03.23.0 hat dieses Objekt quasi zum Verschwinden genötigt. Gegen den Bebauungsplan wurden Einwendungen erhoben. Dennoch muss die Soko Altstadt rund um Peter Laukhardt am 12. August 2020 bereits den Abbruch der Villa Lindweg 17 mit ansehen. Peter Laukhardt fürchtet nun – wie schon in seiner Einwendung zum Bebauungsplan angeführt -, dassdie Gebäude Lindweg 5 (einstöckiger Bau), Lindweg 11 (Villa), Lindweg 23 (kleines Haus) und Lindweg 25 (villenartiges Landhaus) ebenso diesem neuen Bebauungsplan zum Opfer fallen werden. +++ Villa Lindweg 17 auf Baugeschichte.at: https://baugeschichte.at/Lindweg_17 +++ Villa Lindweg 11 auf Baugeschichte.at: https://baugeschichte.at/Lindweg_11.
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/08/Lindweg_17_Abbruch_baugeschichte-at_a.jpg600800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-08-20 22:42:492020-08-20 22:43:45Villa Lindweg 17 (Graz): Trotz Einwendungen gegen Bebauungsplan Villa wird schon abgerissen
Stellungnahme zum Planentwurf 8443 – Arsenal, Franz-Grill-Straße, 1030 Wien
Für das Gebiet zwischen Ghegastraße, Bezirksgrenze, Lilienthalgasse, Linienzug 1-2, unbenannte Verkehrsfläche (06606), unbenannte Verkehrsfläche (06608), unbenannte Verkehrsfläche (06605), Lilienthalgasse, Franz-Grill-Straße, Linienzug 3-4, Landstraßer Gürtel, Wildgansplatz, Franz-Grill-Straße und Kelsenstraße im 3. Bezirk, Katastralgemeinde Landstraße
Öffentliche Auflage: 7. August 2025 bis 18. September 2025
Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau
vermieden.
Die Stellungnahme im Detail
1.) Die geplanten Zubauten für die Erweiterung der Ausstellungsflächen des Heeresgeschichtlichen Museums (HGM) hinter dem denkmalgeschützten Hauptbau des Arsenals (Objektnummer 18) und inmitten einer Schutzzone und des Parkschutzgebiets (Spk) gelegen, werden äußerst kritisch gesehen. Dieser zentrale Prunkbau gilt als „erster Museumsbau Wiens“ und bildet das „ideelle Kernstück des Arsenals“ und wurde „in byzantinisch-islamischen Formen“ (Zitate Dehio, S. 75) vom berühmten Architekten Theophil Hansen, dem Erbauer des Parlamentsgebäudes, in den Jahren 1850 bis 1857 errichtet. „Das frühe Hauptwerk Theophil Hansens ist das erste profane historistische Gesamtkunstwerk Wiens und eines der bedeutendsten Werke der Architektur des europäischen Historismus.“ (Dehio, S. 75). In Anbetracht der außerordentlichen architekturgeschichtlichen Bedeutung dieses Bauwerks wird nachdrücklich angeregt, hier möglichst andere Lösungen für die „benötigten zusätzlichen Ausstellungsflächen“ (Zitat Erläuterungsbericht S. 8) zu finden. Auch beim geplanten Besucherzentrum des Belvedere fand man eine denkmalverträglichere Lösung mit unterirdischen Erweiterungsflächen.
Die Rückseite des Hauptgebäudes des Arsenals (Heeresgeschichtliches Museum), Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
Der Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe sieht in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Planentwurf vom 26.6.2025 die geplanten Zubauten ebenso sehr kritisch. Darin heißt es: „Eine kritische Haltung nimmt der Fachbeirat hinsichtlich der beiden parallel zum heeresgeschichtlichen Museum stehenden bebaubaren Flächen ein.“ (BB2 = maximale Gebäudehöhe von 4,5 m; BB 16 = Dachneigung höchstens 15 Grad).
2.) Umfassungsbauten der Anlage (Adresse: Arsenal 12): Die Verkleinerung der Schutzzone der Arsenalanlage mit Herausnahme des Objekt 13 (Panzerhalle) und Objekt 7 (ehemalige Eckkaserne; Lilienthalgasse 1 / Ecke Arsenalstraße) möge überdacht werden. Die letzte Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfolgte im Jahr 2006 (Plandokument 7571) bzw. 2008 (Plandokument 7571E). In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass der im Erläuterungsbericht (S. 10) erwähnte Motivenbericht der fachlich für Schutzzonen zuständigen Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) – wie so oft – nicht veröffentlicht wird und somit im Dunkeln bleibt. Haben sich die Intentionen der Magistratsabteilung 19 seit den beiden letzten Neuwidmungen geändert? Uns wäre keine entsprechende Gesetzesänderung dazu bekannt. Auch damals umfasste die Schutzzone schon diese beiden bestehenden Neubauten (Objekte Nr. 7 und Nr. 13). Zweifellos ist die Anlage des Arsenals eine von Symmetrie geprägte Anlage, deren symmetrische Ausprägung möglichst erhalten bleiben soll und daher strukturell auch hier eine Schutzzone von Vorteil wäre. „Die Umfassungsbauten der Anlage gliedern sich in die monumentalen Eck- und Mittelkasernen mit großen Innenhöfen und die sich verbindenden niedrigen, langgestreckten Depots. Alle Sichtziegelbauten [sind] in Formen italienisch-mittelalterlicher Wehrbauten [gestaltet], erb[aut] 1849-54 von August Sicard v. Siccardsburg und Eduard van der Nüll.“ (Zitat Dehio S. 77). Daher sollen auch die Eckbauten (die ehemaligen historischen Eckkasernen: Objekte 3, 7, 12 und 16) und die Verbindungsbauten (die ehemaligen historischen Depots: Objekte 4, 6, 13, 15) möglichst eine gleiche bauliche Ausprägung im Sinne und im baulichen Umfang des historischen Bestandes haben, insbesondere die Kubatur betreffend (in Bezug auf Baufläche und Höhenwidmung).
Das historische ehemalige Depot (Objekt 6) im Wiener Arsenal, Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
Es ist auffällig, dass die vier mächtigen Eckbauten (Objekte 3, 7, 12, 16) im vorliegenden Planentwurf unterschiedliche Höhenwidmungen aufweisen (von 22 m (BB7; Objekt 3) über 24 m (BB9 bzw. Bauklasse V 24 m; Objekt 16 bzw. Objekt 12) bis zu 26 m (Bauklasse V ohne Beschränkung; Objekt 7). Hier sollte eine Einheitlichkeit im Sinne des historischen Bestandes gegeben sein, detto sollte dies auch für die Verbindungsbauten, ehem. Depots (Objekte 4, 6, 13, 15) und für die mächtigen ehemaligen Mittelkasernen (Objekte 5 und 14) gelten. In diesem Sinne mögen auch die im Planentwurf vorgesehenen Baufluchtlinien für das Objekt 13 (Panzerhalle) abgeändert werden, sowie die Bauklasse III (entspricht Bauhöhe 16 m) auf die gleiche Höhe wie jene des symmetrisch gegenüberliegenden Verbindungsbaus / ehemaligen Depots (Objekt 6) auf Bauklasse II (entspricht 12 m) verringert werden; kurz gesagt, der aktuell gültige Bebauungsplan (Plandokument Nr. 7571) möge für das Objekt 13 (Panzerhalle) unverändert bleiben.
Die Panzerhalle (Objekt 13) an Stelle des im Krieg zerstörten historischen Depots. Im Hintergrund ist Objekt 14 zu sehen, eine der mächtigen Mittelkasernen; Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
3.) Zu prüfen wäre, wieso die Bundestheaterwerkstätten und -bühne (Objekt 19 und Umgebung) unter Denkmalschutz stehen (gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz), jedoch im vorliegenden Planentwurf nicht für die Schutzzone vorgesehen sind. Siehe Auszug aus der Denkmalliste des Bundesdenkmalamtes:
Auszug aus der aktuellen Denkmalliste des Bundesdenkmalmtes (Stand: 30.06.2025)
Obwohl diesen Gebäuden „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ im Sinne des restriktiven Denkmalschutzgesetzes zukommt (§ 2a), so fehlt doch eine abschließende fachliche Beurteilung durch das Bundesdenkmalamt. Ob aktuell ein solches Verfahren über die „Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung“ des Denkmals läuft (§ 26 Denkmalschutzgesetz), und in deren Folge der Denkmalschutz vielleicht aufgehoben werden wird, ist uns nicht bekannt. Eine diesbezügliche Anfrage unseres Vereins an dasBundesdenkmalamt vom 28. August wurde noch nicht beantwortet. Umso wichtiger erscheint uns daher die Prüfung und allfällige Schutzzonenwidmung für diese Gebäude.
4.) Sehr begrüßt werden die im Planentwurf vorgesehenen neuen Schutzzonenwidmungen für die Bauten entlang der Franz-Grill-Straße (gegenüber Franz-Grill-Straße 1b und 1c) sowie die Schutzzone für die denkmalgeschützte Ballonhalle (Franz-Grill-Straße 1a).
Die historischen Gebäude an der Franz-Grill-Straße (gegenüber Nr. 1b und 1c); Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
5.) Scharf kritisiert werden muss, dass bereits ohne rechtliche Grundlage (fehlender Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) ein “einstufiger Realisierungswettbewerb” für die denkmalgeschützte Ballonhalle ausgetragen wurde (Erläuterungsbericht Seite 8). Hier wurde ein Fait accompli geschaffen. Somit erübrigt sich quasi hier eine Stellungnahme abzugeben. Mit dieser Vorgehensweise (quasi vollendete Tatsachen schaffen) wird die Abgabe einer Stellungnahme so gut wie unmöglich gemacht.
Die denkmalgeschützte Ballonhalle, Franz Grill-Straße 1A, Wien; Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz
6.) Auf das Allerschärfste kritisiert werden muss die Vorgehensweise beim bereits erfolgten, dauerhaften Anbau des Kulissendepots (südlich der Bundestheaterwerkstätte, Objekt 19). Zuerst eine Baubewilligung gemäß § 71 Bauordnung für Wien zu erteilen (“Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes”; bestätigt durch Auskunft bei der MA 21) und erst danach für die nötige Umwidmung zu sorgen (der hier vorliegende Planentwurf), ist ein absolutes No Go, zumal dieser Paragraph eigentlich nur für „Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können“ gedacht ist, und nicht dafür, um noch vor einer Umwidmung vollendete bauliche Tatsachen zu schaffen. Hier verkommt die Abgabe einer Stellungnahme endgültig zu jeglicher Makulatur (ähnliche solche Fälle gab es bereits bei der Sport und Fun Halle am Praterstern im 2. Bezirk 2024, vgl. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240612_OTS0027, beim Cobenzl (Projekt „Weitsicht Cobenzl“; vgl. Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Planentwurf 8424 vom 19.2.2025), aber auch bei der nachträglichen Bauplatzwidmung der Gärtnerunterkunft der Stadtgärten am Schlickplatz im 9. Bezirk oder das Bankgebäude in der Kolingasse 14-16 (nördlich des Schottenrings) beides 2012, vgl. Die Presse, Wien: Widmungen auf Wunsch?“ vom 13. März 2018: https://www.diepresse.com/1269916/wien-umwidmungen-auf-wunsch bzw. MeinBezirk vom 6. August 2012, „Streit um illegalen Megabau entbrannt“: https://www.meinbezirk.at/alsergrund/c-lokales/streit-um-illegalen-megabau-entbrannt_a234745). Eine solche Vorgehensweise erachtet die Volksanwaltschaft für klar rechtswidrig (vgl. Auszug aus ihrem Bericht 2022).
Bericht der Volksanwaltschaft (VA) an den Wiener Landtag 2022 (S. 107 ff.; Punkt 2.6.3.), anlässlich der Causa „befristete Baubewilligung für eine auf Dauer angelegte Sporthalle“ (Sport & Fun Halle Praterstern):
§ 71 BO [Bauordnung für Wien] erlaubt es der Behörde, Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf zu bewilligen. Solche Bauwerke sind z.B. Tribünen bei großen Sportveranstaltungen. Mit Ablauf der befristet erteilten Bewilligung tritt ein konsensloser Zustand ein, der zum Abbruch des Bauwerks verpflichtet. Ist bei einem auf Dauer angelegten Projekt von vornherein erkennbar, dass kein sachlicher Grund für eine Befristung oder einen Widerruf denkbar ist, darf keine Bewilligung auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine solche Bewilligung kommt nur in Frage, wenn eine erkennbare Belassungsabsicht fehlt. (…) Im Ergebnis nahm die Baubehörde mit der Erteilung der befristeten Bewilligung die Entscheidung des Gemeinderates über die Änderung des geltenden Plandokuments vorweg. Es kann nach Ansicht der VA aber nicht Sinn und Zweck von befristeten Bewilligungen sein, auf Dauer angelegte Vorhaben, die dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widersprechen, so lange befristet zu bewilligen, bis für sie nachträglich die planungsrechtliche Grundlage geschaffen ist. Nach Ansicht der VA hat die Baubehörde den ihr durch § 71 BO eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. +++ Ausnahme im Einzelfall ist willkürlich und gleichheitswidrig: Einerseits widersprach die befristete Baubewilligung den Intentionen des geltenden Plandokuments, andererseits müsste die Behörde ingleichen oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Nach der Rechtsprechung liefe das letztlich auf eine „Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanesʺ hinaus. Einzelfall: 2022-0.597.951 (VA/W-BT/B-1), MPRGIR-V-2011937/22 (Quelle: https://volksanwaltschaft.gv.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Berichte/LT/W/44_Wien_2022_bf.pdf)
Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden
Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Wien 1993, S. 73 – 77
PS: In der Bezirksvertretungssitzung am 18. September 2025 (wie so oft von uns kritisiert vor Ende der öffentlichen Auflagefrist!) hat die Bezirksvertretung Landstraße (gegen die Stimmen der FPÖ und drei Stimmen der NEOS) gemäß § 2 Abs. 5 Bauordnung für Wienfolgende Stellungnahme abgegeben (Auskunft des Büros der Bezirksvorstehung vom 3.10.2025):
“Seitens des Bezirkes wäre die Durchlässigkeit innerhalb des Stadtentwicklungsgebietes insbesondere vom Objekt 5 (Art for Art) und dem Objekt 14 (Telekom) hin zu der Franz Grill Straße respektive zur Haltestelle 18 zumindest für den Rad- und Fußgänger*innen-Verkehr wünschenswert, wenn der dortige § 53 Fußweg eine breite [sic] von 8 Metern aufweisen würde.
Darüber hinaus wird der Hintergrund für die GB GV I Widmung entlang der Arsenalstraße hinterfragt. Aktuell ist diese Fläche nicht bebaut. Ohne klare Absichtserklärung erscheint aus Sicht des Bezirkes die vorgesehene Widmung für diese Fläche nicht zielführend.”
Der rechtsgültige Beschluss im Gemeinderat wird gemäß § 1 Abs. 1 Bauordnung für Wien voraussichtlich in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen erfolgen (nach der Behandlung im Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung): 22. Oktober, 18. November oder 18. Dezember 2025.
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2025/09/Arsenal_HGM-Front_c-Initiative-Denkmalschutz_ML_2025-09-12_8360.jpg500800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2025-09-18 19:19:452025-10-13 11:03:21Arsenal (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8443