Hochhausprojekt Eislaufverein: Antwort Stadt Wien auf „Offenen Brief“, 6. Juni 2016
Presseaussendung der List Rechtsanwalts GmbH im Auftrag der Initiative Denkmalschutz
++ Projekt „Hotel Intercontinental/Wiener Eislaufverein“: Äußerung der Stadt Wien zum Offenen Brief 10.05.2016 ++
++ Strategische Umweltprüfung: Wo ist der Umweltbericht? ++
++ Das mangelhafte Hochhauskonzept wird nicht überarbeitet ++
Am 10.05.2016 haben wir im Namen der Initiative Denkmalschutz sowie von Herrn Josef Wick einen Offenen Brief an die Stadt Wien gerichtet [vgl. www.ralist.at/images/bilder/NEU%2009.05.%20Brief%20an%20den%20Wr.%20Gemeinderat%20Endfassung.pdf bzw. Video zur Pressekonferenz www.youtube.com/watch?v=aCbh2p2XWFM], mit dem die Stadt Wien aufgefordert wurde, zur Frage der Gefährdung des „Historischen Zentrums von Wien“ als Weltkulturerbe sachliche Stellungnahme abzugeben, sowie die Wiener Bauordnung an das Unionsrecht anzupassen, indem der Öffentlichkeit eine effektive Beteiligung am Screeningverfahren zur Strategischen Umweltprüfung ermöglicht werden soll.
Heute, am 06.06.2016 hat die Stadt Wien zu den ihr gestellten Fragen Stellung genommen. In der Stellungnahme wird zunächst behauptet, dass für die Aussetzung des Verfahrens zur Festsetzung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes die „festgestellten Auswirkungen auf das Stadtbild“ waren, die im Zuge der gem § 2 Abs 1b Bauordnung für Wien (BO für Wien) durchgeführten Umweltprüfung festgestellt worden seien. § 2 Abs 1c BO für Wien ordnet klar an, dass der Magistrat auf Grund der Ergebnisse der Umweltprüfung nach § 2 Abs 1b BO für Wien einen dem Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme entsprechenden Umweltbericht zu erstellen hat, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des jeweiligen Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes berücksichtigen, darzustellen und zu bewerten sind.





