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Österreich: Stellungnahme Denkmalschutznovelle 2023/2024

Wien, 28. Dezember 2023

Stellungnahme zur Denkmalschutzgesetznovelle der Initiative Denkmalschutz (Ministerialentwurf)

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird (Ministerialentwurf)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verein Initiative Denkmalschutz versteht sich als breite Vertretung der österreichischen Zivilgesellschaft aus Fachexperten und interessierten Laien. Ziel des Vereins ist insbesondere die Rettung und nachhaltige Sicherung gefährdeter Kulturgüter in Österreich. Durch das jahrelange Sammeln von Fallbeispielen aus der Praxis haben wir dadurch einen hohen Wissensstand bzgl. Wirkungsamkeit bzw. Nicht-Wirksamkeit des Denkmalschutzgesetzes.

Der Entwurf enthält einige positive Schritte in die richtige Richtung (grundsätzliche Erhaltungspflicht; Unterschutzstellung von Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten per Verordnung, Bezugnahme auf die UNESCO-Welterbekonvention, haftungsrechtliche Sonderbestimmungen), dennoch bleiben wichtige Postulate für eine nachhaltige Sicherung des österreichischen Kulturgutbestandes offen, insbesondere das Fehlen einer echten Erhaltungspflicht für Denkmale, die keinen wirtschaftlichen Ertrag abwerfen, aber auch die schmerzliche Lücke einer umfassenden Gartendenkmalpflege.

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

zu § 1 Abs. 1 des Entwurfs

Neben dem Begrifflichkeit von „Sammlungen“ möge auch der Begriff „Archive“ explizit angeführt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die wichtige Stellungnahme des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Österreichischem Staatsarchiv vom 22.12.2023 verwiesen (Geschäftszahl: 2023-0.840.997; Sachbearbeiterin Mag. Elisa Mayböck, BA)

Streichung des § 1 Abs. 9 des aktuell gültigen Gesetzes:

Ob der Wegfall dieses Absatzes wesentliche Auswirkungen auf die Praxis der Denkmalpflege haben wird, kann unser Verein nicht abschließend beurteilen. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass im neuen Gesetz sinngemäß diese Bestimmung weiterhin ihre Gültigkeit behält („Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.“)

zu § 1 Abs. 12 Verfassungsbestimmung (Park- und Gartenanlagen)

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, hier eine verfassungsrechtliche Änderung herbeizuführen, damit die historische Park- und Gartenanlagen genauso (leicht) vom Bundesdenkmalamt unter Schutz gestellt werden können wie bauliche Denkmale. Hier stellt Österreich ein europaweites Schlusslicht im Bezug auf die Gartendenkmalpflege dar, wenn die „gestaltete Natur“ nicht als Kulturdenkmal behandelt werden kann (VfGH 19.3.1964, K II-4/63). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die vielfachen Aufrufe der Österreichischen Gesellschaft für Historische Gärten verweisen (zuletzt APA-OTS-Presseaussendung vom 23. Oktober 2023: „ Appell der Österreichischen Gesellschaft für Historische Gärten 2023. Warum es in Österreich dringend einen besseren Schutz historischer Freiräume braucht“: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231023_OTS0083), und die Initiative Denkmalschutz schließt sich dieser Forderungen an, insbesondere betreffend: „die zeitgemäße Verbesserung des Schutzstatus historischer Freiräume und Kulturlandschaften durch eine Novellierung des in diesem Bereich unzureichenden Denkmalschutzgesetzes durch Gleichstellung mit den anderen Denkmalschutzgattungen.“ Wie misslich sich die aktuelle Situation darstellt, kann z.B. auch an einem Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes aus dem Jahr 1992 selbst ausgemacht werden. Hier heißt es bei einer internationalen Architekturinkunabel des Jugendstils, des „Sanatorium Purkersdorf“ (NÖ) von Josef Hofmann aus dem Jahr 1904 (Seite 5): „Die den Objekten zughörige und den Charakter der Anlage unterstützende Ausformung des Gartenbereiches mit seinen Wegen, Beeten und Bepflanzungen, stellt einen integrierenden Teil des Denkmals im Hinblick auf das intendierte Gesamtkunstwerk dar.“ Das Problem dabei, dem Bundesdenkmalamt bleiben bis heute die Hände gebunden, diesen historischen Freiraum rechtswirksam zu schützen. Ganz aktuell sind in der Öffentlichkeit scharf kritisierte Verbauungspläne in Diskussion. Nach Auskunft des Bundesdenkmalamtes (Abteilung Spezialmaterien, 21.11.) befinden sich von den nur 56 Park- und Gartenanlagen, die in einer eigenen Verfassungsbestimmung im Anhang des Denkmalschutzgesetzes aufgelistet sind, 32 in privatem bzw. kirchlichem Besitz. Von diesen 32 privaten Gartenanlagen konnten bis jetzt nur sechs Anlagen rechtskräftig unter Denkmalschtz gestellt werden, bei den restlichen 26 privaten Gartenanlagen hat das Bundesdenkmalamt bisher nicht die gesetzlich nötige Zustimmung für eine Unterschutzstellung erhalten, d.h. ca. 46 % der in der Verfassungbestimmung angeführten Park- und Gartenanlagen stehen bis heute nicht unter Schutz. So sorgte vor wenigen Jahren auch die Bierstöckl-Verbauung im hochbedeutenden historischen Schwarzenberggarten im 3. Wiener Bezirk,der sich in der Auflistung im Anhang des Denkmalschutzgesetzes befindet, aber sich in Privatbesitz befindet, für große internationale Aufregung.

§ 2a Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

zu § 2a Abs. 1 des Entwurfs

Sehr begrüßt wird die Möglichkeit, dass nun Ensembles sowie Denkmale, die sich in den österreichischen UNESCO-Welterbestätten befinden, per Verordnung unter Schutz gestellt werden können, was eine wesentliche und wichtige Verfahrenserleichterung für die Mitarbeiter:innen im Bundesdenkmalamt darstellt. Es wird jedoch nachdrücklich angeregt, dass eine solche Unterschutzstellung per Verordnung für alle Denkmale in Österreich möglich sein soll. Es ist allgemein bekannt, dass das Bundesdenkmalamt einen gewaltigen Rückstau an Denkmalverdachtsfällen hat, den es aufgrund der personellen Ressourcenmangels nicht zeitnah abarbeiten kann, wodurch es schon zu vielen, zum Teil sehr wertvollen Denkmalverlusten in letzter Zeit kann. In diesem Zusammenhang wird auf den Rechnungshofbericht aus dem Jahr 2017 verwiesen, darin heißt es unter Punkt 10.1 (2): „Ausgehend von den im Jahr 2014 in ganz Österreich erfolgten 176 Unterschutzstellungen lag die Dauer, bis alle Denkmale auf deren Schutzwürdigkeit überprüft wären, zwischen 58 Jahren in Vorarlberg und 554 Jahren in Oberösterreich“ (Seite 34; Quelle https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Bund_Bundesdenkmalamt_2017_23_1.pdf)

Streichung des § 2a Abs. 7 des aktuell gültigen Gesetzes

Die Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung durch Verordnung soll weiterhin im Grundbuch gewährleistet werden. Daher wird die gänzliche Streichung dieses Absatzes abgelehnt und es wird angeregt, diese Bestimmung auch im neuen Gesetz weiterzuführen. Eine Ersichtlichmachung gewährleistet die leichtere Kenntnisnahme des Denkmalschutzes durch den Eigentümer, welches insbesondere bei Eigentumsübertragungen von besonderer Bedeutung ist. Ohne eine Ersichtlichmachung im Grundbuch kann auch schwerlich nachgeprüft werden, ob ein Denkmal tatsächlich unter Schutz steht, da die im § 3 Abs 3 angeführte Denkmalliste rechtsunverbindlich ist und die in Zeile 4 angeführte, schlichte Veröffentlichungen der Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes sich wohl recht unübersichtlich erweisen wird. Desweiteren wäre es eine sachlich nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von Denkmalen, die durch Bescheid unter Denkmalschutz stehen. Kritisch beurteilt wird auch, dass diese wie einige andere Gesetzesänderungen in den gesetzlichen Erläuterungen nicht behandelt werden, sodass die Motivlage einer solchen Änderung nicht offen gelegt wird.

§ 3 Unterschutzstellung durch Bescheid

zu § 3 Abs. 3 des Entwurfs (Denkmaliste)

Sehr begrüßt wird, dass nun auch das Führen einer Denkmalliste durch das Bundesdenkmalamtes geregelt wird und jährlich veröffentlicht werden muss, wenn (bedauerlicher Weise) auch nur rechtsunverbindlich (seit 2010 bereits jährlich online). Es wird nachdrücklich angeregt, dass in dieser Denkmalliste zusätzlich auch die Urkundenzahlen der Unterschutzstellungsbescheide (gemäß Grundbuch) angeführt werden. Bei Recherchen aus der Zivilgesellschaft (insbesondere zu gefährdeten Kulturgütern) würde dies eine wesentliche Erleicherung darstellen.

zu § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Entwurfs (Park- und Gartenanlagen)

Dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von historischen Park- und Gartenanlagen einer Denkmalunterschutzstellung (freiwillig) zustimmen müssen, wird als nicht zielführend erachtet. Es wird angeregt, dass diese mit den Eigentümern des baulichen Kulturerbes gleichbehandelt werden. Daher wird auch die im Entwurf vorgesehene, neue Möglichkeit zur zeitlich befristeten Zustimmung einer Unterschutzstellung für mindestens 25 Jahre abgelehnt. Der Gesetzgeber wird gleichzeitig aufgefordert, die Eigentümer von historischen Park- und Gartenanlagen finanziell/steuerlich zu entlasten, damit eine solche Unterschutzstellung nicht allzu leicht als besondere Bürde mit vielen Pflichten und wenig Rechten aufgefasst wird.

Zu § 3 allgemein

Ein großes Problem stellen die laufenden Unterschutzstellungsverfahren dar. In dieser Zeit sind die Denkmale rechtlich gänzlich ungeschützt, solange es keine Indizien für eine unmittelbare Gefährdung gibt; nur dann ist ein so genannter Mandatsbescheid möglich (Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren; vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 57). Es wird daher nachdrücklich angeregt, dass bereits mit dem Beginn respektive Ankündigung einer Denkmalprüfung (also bereits vor einem ersten Lokalaugenschein) ein sofortiger (vorläufiger) Schutz ausgesprochen wird. In den letzten Jahren sind allzu viele Denkmale während eines laufenden Unterschutzstellungsverfahrens zerstört bzw. stark beschädigt worden; verweisen möchten wir als ein Beispiel von vielen auf den besonderen Skandal in Innsbruck, der Zerstörung des neobarocken Festsaals im Hotel Europa 2020/21, der besonders große Aufregung verursachte: https://www.initiative-denkmalschutz.at/berichte/hotel-europa-innsbruck-tirol-nach-barocksaal-zerstoerung-suche-nach-verantwortliche). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere laufende „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 2) verweisen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64).

§ 4 Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

zu § 4 Abs 1. des Entwurfs (Ertragsfähigkeit, Verwertbarkeit)

Sehr begrüßt wird die Einführung einer grundsätzlichen Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer. Die Einschränkung auf eine „mögliche Ertragsfähigkeit“ bzw. „sonstige Verwertbarkeit“ wird jedoch äußerst kritisch betrachtet. Insbesondere die Wortwahl „Verwertbarkeit“ wird gänzlich abgelehnt, da dies eine „wirtschaftliche Ausbeutung“ insinuiert, in der das Denkmal nur mehr als Mittel zum Zweck angesehen wird. Außerdem geht daraus hervor, dass es mit der neuen Denkmalschutzgesetznovelle doch keine (unbedingte) Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer geben wird, denn diese wird eingeschränkt auf Denkmale, die einen „Ertrag“ abwerfen (zur Selbsterhaltung) bzw. wirtschaftlich „verwertet“ werden können. Somit gibt es keine umfassende Erhaltungspflicht für Eigentümer, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist (in Verbindung mit § 5 Abs. 5). Frage: Werden dann all die anderen Denkmale (wie z.B. Burgruinen, Kleindenkmäler, technische Denkmale) für die Zerstörung freigegeben? Dies kann unmöglich Sinn des neuen Gesetzes sein. Unser Verein fordert daher die allgemeine Erhaltungspflicht, die daher auch entsprechend durch finanzielle/steuerliche Anreize erleichtert werden muss). Eine Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer ist „State of the Art“ in Europa, umso wichtiger ist daher, dass nun endlich die Republik Österreich die Konvention von Granada ratifiziert, das „Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas“ aus dem Jahr 1985 (vgl. dazu auch unsere „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 1): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64). Von den 46 Europaratsmitgliedern haben nurfünf diese so wichtige Konvention noch immer nicht ratizifiert, darunter auch Österreich. In den Erläuterungen dazu wird ausgeführt: „Die Bestimmung ist als denkmalspezifische Ergänzung zu der bereits gegebenen baupolizeilichen Erhaltungspflicht zu verstehen“, doch diese greift zu kurz. Nicht alle Bundesländer haben entsprechende gesetzliche Bestimmungen, die dies auch gewährleisten (so kann bei Leerstand eine solche, behauptete baupolizeiliche Erhaltungspflicht durchaus fehlen).

zu § 4 Abs. 3 des Entwurfs (Gefahr in Verzug / Sicherung höherwertiger Rechtsgüter)

Im Dunkeln bleibt, welche „höherwertigen Rechtsgüter“ bei Gefahr in Verzug gemeint sein können. Ausgeschlossen muss auf jeden Fall bleiben, dass Denkmale allein wegen deren Einsturzgefahr zerstört/verändert werden können, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Absperrungen u.ä.) die Sicherheit für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gewährleistet werden kann.

zu § 4a des Entwurfs: Haftungsrechtliche Sonderbestimmungen

außerordentlich begrüßt wird dieser neu eingeführte Paragraph betreffend „Haftungsrechtliche Sonderbestimmung“, in der klar gestellt wird, dass historische Denkmale keine umfassenden Sorgfaltsanforderungen erfüllen müssen, um alle sicherheitstechnischen (u.ä.) Voraussetzungn erfüllen zu müssen, damit nicht automatisch Haftungsfolgen entstehen. Auch die ausführlichen erklärenden Erläuterungen sind hierbei besonders erfreulich und klar nachvollziehbar.

§ 5 Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2a (Interessensabwägung)

hier ist die Interessensabwägung, die für eine Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals sprechen, zu wenig klar dargelegt, vor allem, da in Abs. 2a der Begriff „insbesondere“ Verwendung findet. Die Interessensabwägung sollte möglichst stark eingeschränkt werden, wie dies das Negativbeispiel Abriss des Kaufhaus Tyrol in Innsbruck 2008 aufzeigt. Damals wurde die „Aufrechterhaltung der Fassade“ als eine „wesentliche Beeinträchtigung des wirtschaftlich schlüssig begründeten Kaufhauskonzepts“ beurteilt (von dem BMUKK als Berufungsinstanz), obwohl das Gebäude eine zentrale Innenstadtlage aufwies (Maria-Theresien-Straße 31 bis 35) und somit wirtschaftlich in der Erhaltung gewesen sein müsste. „In ihrer Abwägung betrachtete die Behörde die vorgebrachten, gutachtlich belegten wirtschaftlichen Interessen geegnüber den Denkmalschutzinteressen nachrangig.“ (gemäß § 5 Abs. 1 des aktuell gültigen Denkmalschutzgesetzes; Schreiben der Volksanwaltschaft vom 21. Okober 2008; Geschäftszahl: VA BD/30-UK/08 – je).

Abs. 2a Zeile 4: Hier möchten wir auf die Stellungnahme der „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen I Arch+Ing“ verweisen (Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251625), die hier sehr zutreffend kommentiert, dass in erster Linie eine Verbesserung der Barrierfreiheit anzustreben ist und nicht immer eine völlige Barrierefreiheit von Gebäuden in Betracht gezogen werden kann. Unser Verein schließt sich den Ausführungen vollinhaltich an.

Abs. 2a Zeile 5: Besonders kritisch wird der Abs. 2a Zeile 5 beurteilt (Interessensabwägung in Bezug auf „Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung“). Dies sollte hier ähnlich „sanft“ Berücksichtigung finden wie die Sicherheitsanforderungen gemäß den Haftungsrechtlichen Sonderbestimmungen (vgl. § 4a des Entwurfs). Hier möchten wir wieder insbesondere auf die Stellungnahme der „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen I Arch+Ing“ verweisen (Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251625), die hier sehr zutreffende Kommentare äußert: „In verschiedenen bautechnischen Regelwerken sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene (z.B. OIB-Richtlinien) werden derzeit Richtlinien für die Nachhaltigkeit ausgearbeitet. Auch die Novelle des Denkmalschutzgesetzes sollte diese aktuellen Veränderung nachkommen und in § 5 Abs. 2a Z 5 nicht mehr ‚Energieeffizienz‘ sondern ‚Nachhaltigkeit‘ als Kriterium vorsehen. Letztlich kommt es nicht (ausschließlich) darauf an, wie viel CO2 beim laufenden Betrieb eines Gebäudes ausgestoßen wird, sondern wie viel CO2 auf den Lebenszyklus (inkl. Herstellung, Lieferung, Einbau, Abruch und Entsorgung von Bauteilen) aufgewendet werden muss. Zusätzlich erfüllen viele unter Schutz stehende Gebäude Anforderungen der Nachhaltigkeit von Haus aus besser als jene der Energieeffizienz.“ Unser Verein schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltich an. Sehr kritisch betrachtet wird auch die in den Erläuterungen gemachte Ausführung: „Es soll dabei keinen Unterschied machen, ob die erneuerbare Energie zur Versorgung des denkmalgeschützten Objekts dient oder ob die Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll.“ Hier sollte abgewogen werden, in wie weit Maßnahmen zur Dämmung der Gebäudehülle sowie die Anbringung von Photovoltaikmodulen den Denkmalcharakter beeinflussen oder im Sinne der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit nicht sogar zum Erhalt des Denkmals beitragen können, oder eben eine Entwertung des Denkmals nach sich ziehen. Eine bereits abgeräumte Fassade mit Neuverputz in Kalkzement stellt in der Regel keinen Denkmalwert dar, hier wäre eine ökologische Dämmung mit einem Oberputz in zB hydraulischem Kalkputz ein Gewinn für das Objekt auf mehreren Ebenen. Eine zerstörte Barockfassade aus dieser Argumentation heraus ist wiederum keinesfalls hinnehmbar. Ebenso haben sich Dächer und das Eindeckmaterial historisch weiterentwickelt. Viele einstmals Stroh- oder holzgedeckte Dächer sind nun in Eternit, Blech oder Ziegel ausgeführt. So sollten auch die PV-Anlagen entsprechend abgewogen werden. Es gilt anzumerken, dass es sich meist um reversible Maßnahmen handelt und der Argumentation einer schwer darstellbaren Wirtschaftlichkeit (und eines möglichen Abrisses) durch die abgewogene Ermöglichung der Nutzung von Dächern zur Energiegewinnung Wind aus den Segeln genommen werden kann.

zu § 5 Abs. 5 des Entwurfs: Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals

Zerstörungsbewilligung bei “wirtschaftlicher Abbruchreife”? Endlich soll eine Erhaltungspflicht im Gesetz eingeführt werden, doch diese wird hier sofort wieder aufgeweicht: Eine Zerstörungsbewilligung ist zu erteilen, wenn “die weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist”! Wegen dieser “wirtschaftlichen Abbruchreife” fielen in Wien zahlreiche Altbauten der Spitzhacke zum Opfer; diese Lücke wurde großteils geschlossen. Will man nun im Denkmalschutzgesetz eine solche Lücke ernsthaft aufmachen? So kommen Altbauten vor allem in begehrten Lagen nur noch mehr unter Druck, wenn diese in der Wirtschaftlichkeit Neubauten nachstehen! Oder wie soll der Erhalt von z.B. Burgruinen, Kleindenkmälern oder technischen Denkmälern wirtschaftlich zumutbar sein? Umso wichtiger wären daher gesetzliche Begleitmaßnahmen wie z.B. eine deutliche finanzielle Entlastung von Denkmaleigentümern, die bis heute schmerzlich fehlt. Hier wäre also noch eine gesetzliche Bestimmung zu treffen, dass auch der Bestand von Denkmalen, die wirtschaftlich nicht tragfähig sind, langfristig gesichert werden kann.

Mit dieser Änderung des Gesetzes ist zu befürchten, dass hinkünftig viel rascher gefährdete Kulturgüter der Spitzhacke zum Opfer fallen können. Bis jetzt war es oft so, dass Denkmale jahrzehntelang verfallen gelassen wurden, da das Verfallenlassen zumeist rechtskonform war, aber es trotzdem ein Verbot der aktiven Zerstörung gab. In Hinkunft ist aber zu befürchten, dass allein mit der Begründung der „Unwirtschaftlichkeit“ Denkmale umgehend eine Zerstörungsbewilligung erhalten und aktiv zerstört werden dürfen. Ein Abwarten auf „bessere Zeiten“ oder „neue Eigentümer“ wird dann ausgeschlossen.

Überdies möge die Republik zeitgleich mit dem Beschluss eines neuen Denkmalschutzgesetzes im Nationalrat, endlich auch die „Konvention von Granada“ ratifizieren. Die Absicht der Ratifizierung ist von der Bundesregierung noch keineswegs eine beschlossene Sache, wie unser Verein eruieren konnte (eMail von ÖVP-Kultursprecher Laurenz Pöttinger vom 20.12.: „Ich meine, dass auch daher an eine Ratifikation der Konvention gedacht werden soll.“). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere laufende „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 1) verweisen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64): „Es wird der Nationalrat ersucht, Schritte zu setzen, dass seitens der Republik Österreich die Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas) aus dem Jahr 1985 nicht nur unterzeichnet, sondern nach 38 Jahren auch endlich ratifiziert wird, um einen wirkungsvollen Schutz im Sinne der Erhaltung des österreichischen Kulturerbes zu gewährleisten und im Denkmalschutzgesetz zu verankern. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben diese 41 ratizifiert, nur Österreich nicht, wie auch die Staaten Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich als einziges Europaratsmitglied mit einer Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben, aber die Konvention selbst bis heute nicht ratifiziert!

§ 7 Umgebungsschutz

Der in diesem Gesetzesentwurf ausgeführte Umgebungsschutz ist viel zu schlecht verankert respektive zahnlos. Dieser zielt nur auf Nebensächlichkeiten ab wie Reklameschildern u.ä.. In diesem Zusammenhang möchten wir insbesondere auf die sehr gute Stellungnahme von Dr. Wilfried Lipp e.h. verweisen (ehem. BDA LKOÖ; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251572) und „unter dem pragmatischen Blickwinkel des gegenwärtig Machbaren“ ebenso den „Vorschlag“ vorbringen, den § 5 Abs. 2a Zeile 1 „um eine Klausel zur Verfahrensbeteiligung durch Anhörung des Bundesdenkmalamtes zu ergänzen und diesen Passus mit § 7 zu vernetzen (gegenseitiger Verweis). Vorschlag: § 5. (2a) im
Rahmen seiner Abwägung ist vom Bundesdenkmalmt insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen
1. in den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals eingreifen.
1.1. dies gilt auch für Maßnahmen in der Umgebung.
In diesem Fall ist im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens eine Anhörung des Bundesdenkmalamtes einzuräumen.

2a. Abschnitt § 8 bis § 11: Maßnahmen zum Schutz des Archäologischen Erbes

Der Vorstand des Vereins Initiative Denkmalschutz weist im Hinblick auf das archäologische Erbe zu wenig Expertise auf, wohl wissend, wie wichtig dieses Thema ist. In diesem Zusammanhang möchten wir daher zum Thema archäologisches Erbe grosso modo auf die Stellungnahmen zur DMSG-Novelle von Raimund Karl (Emeritus Professor of Archaeology and Heritage, Prifysgol Bangor University, UK Privatdozent für keltische Altertumskunde, Universität Wien, AT; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251580) und Dorothea Talaa (Stadt- und Gemeindearchäologin; u. a. Obfrau des Vereins Netzwerk Geschichte Österreich / NGÖ; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251622) verweisen.

2b. Abschnitt: Internationale Verantwortungzu § 12a bis § 13a:

Völkerrechtliche Übereinkommen, Haager Konvention, UNESCO-Welterbe

die Aufnahme von Völkerrechtlichen Übereinkommen in das Gesetz, insbesondere die UNESCO-Welterbekonvention, wird sehr begrüßt. Bezweifelt wird, ob die alleinige Verankerung einer Geschäftsstelle im Bundesdenkmalamt ausreichend ist. Da erhaltenswerte Denkmale z.B. in Welterbegebieten nicht dem Denkmalschutzgesetz allein, sondern auch Landesbestimmungen unterliegen (Altstadterhaltungsgesetze, Bauordnungen, Raumordnungen u.ä.), wäre hier klarzustellen, dass das Bundesdenkmalamt bestenfalls eine Art Koordinierungsstelle bilden kann. Wichtig erachtet unser Verein, dass die Hauptverantwortung weiterhin beim zuständigen Bundesministerium für Kultur angesiedelt bleibt.

2c. Abschnitt: Auszeichnungen, Denkmalbeirat

zu § 15 des Entwurfs: Denkmalbeirat

Abs. 1.: Bei „Die [Denkmalbeirats-]Mitglieder sollen für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften“ möge im Klammerausdruck noch ergänzt werden: „Technikgeschichte“ sowie (sinngemäß) die Wissenschaften im Bereich der Kulturlandschaften, Gartendenkmalpflege, Landschaftsarchitektur u.ä., aber auch Vertretern von einschlägigen Vereinen). Dass die Möglichkeit, „nichtständige Mitglieder () ..und schließlich auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen“, gestrichen werden soll, wird scharf kritisiert. Die Möglichkeit der Teilhabe der interessierten Öffentlichkeit muss nicht nur bestehen bleiben, sondern muss auch endlich ausgebaut werden (Verteter von einschlägigen Vereinen im Denkmalbeirat muss ermöglicht werden), insbesondere auch unter dem Aspekt der Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft), die auch Österreich ratifiziert hat. Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe (Stichwort: Bürgerbeteiligung). Die Ernennung der Denkmalbeiratsmitglieder möge auch in Absprache mit dem oder der Denkmalbeiratsvorsitzenden erfolgen.

Abs. 2: Ein alleiniges Abstellen auf „mindestens 50vH Frauen“ als Denkmalbeiratsmitglieder wird kritisch gesehen. Es wird vorgeschlagen, beide Geschlechter mit einem Anteil von z.B. „mindestens 33vH“ (alternativ 40vH) vorzusehen und auch diverse Personengruppen zu berücksichtigen.

Abs. 4.: Sehr begrüßt wird, dass der Jahresbericht und der Wahrnehmungsbericht des Denkmalbeirates auf den Websites des Bundesministeriums und des Bundesdenkmalamtes veröffentlicht wird. Eine Einschränkung von Äußerungen des Denkmalbeirats auf „allgemeine Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes“ wird strikt abgelehnt. Es muss die Freiheit bestehen bleiben, dass der Denkmalbeirat von sich aus zu konkreten Anlassfällen Stellung beziehen kann (wie im Wahrnehmungsbericht z.B. schon geschehen: Heumarkt-Hochhausprojekt und die damit verbundene Gefährdung des Weltkultuerbes oder die de facto Denkmalschutzaufhebung und der Umgang mit der Denkmalveränderung beim Hitler-Geburtshaus in Braunau).

5. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Strafen etc.)

zu § 26 des Entwurfs: Partei und Antragsrechte

hier müssen endlich Vertreter der Zivilgesellschaft Parteistellung bekommen. Die Kulturguterhaltung liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es kann nicht sein, dass immer vom „öffentlichen Interesse“ gesprochen wird, die Öffentlichkeit de facto aber von allen Verfahren ausgeschlossen bleibt. Dies öffnet politischen Interventionen Tür und Tor, wie das traurige Fallbeispiel „Zerstörung des Seebahnhofs in Gmunden“ 2010 gezeigt hat (vgl. kollegiale Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft bzw. Zusammenfassung in der Zeitschrift „Denkma[i]l“ Nr. 8/2011, Nachrichten der Initiative Denkmalschutz, Seite 15 ff.: „Die Zerstörung des Seebahnhofs Gmunden in Oberösterreich – Chronologie eines Politskandales“: https://www.initiative-denkmalschutz.at/denkmail/Denkmail_Nr_08_web.pdf). Es ist ein Gebot der Stunde, die Bürgerbeteiligung ganz allgemein zu stärken, inbesondere auch unter dem Aspekt der von Österreich ratifizierten Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft). Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe (Stichwort: Bürgerbeteiligung).

zu § 31 des Entwurfs: Sicherungsmaßnahmen

Die Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug scheinen im Gesetz ausreichend geregelt, die Praxis zeigt aber, dass hier entscheidende Schwachstellen vorhanden sind, die dringend geschlossen werden müssen. Dazu bedarf es zuvor einer grundlegende Analyse, am besten am ganz aktuellen Fallbeispiel Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol). Seit dem Brand am 11. Mai wurde es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung füŕ das schwer beschädigte und offene Dach zu machen (vgl. unsere vielfachen Presseaussendungen dazu, wie z.B. vom 4.12.: „Denkmalschutz ohne Schutz? Nach Brand in Gries am Brenner im Mai noch immer keine Schutzabdeckung trotz Schnee beim Gasthaus Weißes Rössl! Initiative Denkmalschutz: Was bringt das jetzige und zukünftige Denkmalschutzgesetz (Entwurf bis 28.12. in öffentlicher Begutachtung), wenn Behörden komplett versagen?“: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231204_OTS0014).

zu § 36 u. § 37 Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung / Strafbestimmungen

Wie es sich oftmals zeigt, sind Strafen oftmals nicht abschreckend genug bzw. wird viel zu selten eine Wiederherstellung eines zerstörten/veränderten Denkmals erfolgreich verfügt. Hier müsste vieles deutlich mehr nachgeschärft werden. Ziel muss es sein, tatsächlich präventive Wirkung zu erzielen. Eine solche Präventivwirkung kann unser Verein aber in den seltensten Fällen erkennen. Gesetzliche Bestimmungen haben immer nur so viel Wirkung, wie auch die Strafbestimmungen entsprechend konsequent sind.

Markus Landerer (1. Vorstand) und DI Dr. Alexander Schmiderer (2. Vorstand)
im Namen der „Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter“
www.initiative-denkmalschutz.at
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien
mobil: 0699 / 1024 4216
(ZVR-Nr.: 049832110)

1017_Parlament

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Weitere Kulturgutverluste drohen!

APA-OTS-Presseaussendung, 20. März 2024

Ressorts: KI, II – Stichworte: Nationalrat/Parlament/Recht/Architektur/Kultur

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Keine echte Erhaltungspflicht. Weitere Kulturgutverluste drohen!

Heute wird im Nationalrat das neue Denkmalschutzgesetz beschlossen, doch wesentliche Lücken bleiben!

Wien (OTS) – Unbestritten gibt es im neuen Denkmalschutzgesetz Verbesserungen (z.B. im Haftungsrecht), doch eine umfassende Erhaltungspflicht, wie angekündigt, wird es nicht geben. Denn sobald eine Erhaltung als “wirtschaftlich unzumutbar” beurteilt wird, kann sofort abgerissen werden (§ 5 Abs. 5 Zerstörungsbewilligung). Ein Abwarten auf “bessere Zeiten” oder “neue Eigentümer” für ein im Verfall befindliches Denkmal – so wie bisher – wird damit ausgeschlossen. Auch bleibt offen, ob Österreich endlich die so wichtige Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes) ratifzieren wird, die die unbedingte Erhaltungspflicht vorsieht. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben das Abkommen nur fünf noch immer nicht ratifiziert: Österreich, Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich bereits mit einer Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben.

Historische Gärten: Österreich bleibt europäisches Schlusslicht

Hier bleibt Österreich absolutes Schlusslicht in Europa, da weiterhin die “gestaltete Natur” grundsätzlich nicht als Kulturdenkmal anerkannt wird. Es wurde schmerzlich verabsäumt, eine grundlegende verfassungsrechtliche Änderung herbeizuführen. Nur mittels Verfassungsbestimmung können derzeit die allerwichtigsten historischen Gärten unter Schutz gestellt werden; doch von den 56 Park- und Gartenanlagen sind bis heute nur 30 rechtskräftig unter Schutz, da bei den restlichen privaten Gartenanlagen der Eigentümer weiterhin freiwillig(!) zustimmen muss (§ 1 Abs. 12).

Zerstörungen während laufender Unterschutzstellungsverfahren

Zu viele Denkmale wurden in letzter Zeit während eines laufenden Unterschutzstellungsverfahrens zerstört. Eine sofortige (vorläufige) Unterschutzstellung mit Beginn jeder Denkmalprüfung bleibt ein wichtiges Desiderat. Deswegen hat unser Verein die parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich” eingebracht, die derzeit im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt wird (64/BI).

Umgebungsschutz für Denkmäler quasi nicht vorhanden

Die Erscheinung eines Kulturdenkmals wird wesentlich durch die Umgebung bestimmt, doch der so genannte Umgebungsschutz ist viel zu schlecht verankert bzw. zahnlos, da dieser nur auf Nebensächlichkeiten wie etwa Reklameschilder u.ä. abzielt (§ 7).

Bürgerbeteiligung: Zivilgesellschaft bleibt ausgeschlossen

Der Denkmalschutz liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es kann nicht sein, dass immer vom „öffentliche Interesse“ gesprochen wird, die Öffentlichkeit de facto aber von allen Verfahren ausgeschlossen bleibt (sogar die Möglichkeit der Einbeziehung von Vereinen im Denkmalbeirat wurde jetzt aus dem Gesetz gestrichen! Vgl. § 15). Dies öffnet politischen Interventionen Tür und Tor, wie das traurige Fallbeispiel Zerstörung des Seebahnhofs in Gmunden/OÖ 2010 gezeigt hat (vgl. Denkmail-Zeitschrift Nr. 8). Es ist ein Gebot der Stunde, die Bürgerbeteiligung ganz allgemein zu stärken, inbesondere auch unter dem Aspekt der von Österreich ratifizierten Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft). Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe.

Sicherungsmaßnahmen: Intensivpatient wird Intensivstation verwehrt!

Die Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug scheinen im Gesetz ausreichend geregelt (§ 31), die Praxis zeigt aber, dass hier entscheidende Schwachstellen vorhanden sind, die dringend geschlossen werden müssen (Problem Bezirksverwaltungsbehörde?). Dazu bedarf es zuvor einer grundlegenden Analyse, am besten am ganz aktuellen Fallbeispiel Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol). Seit dem Brand am 11. Mai letzten Jahres wurde es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung füŕ das schwer beschädigte und offene Dach umzusetzen. Einem Intensivpatienten wird seit über 10 Monaten(!) die Aufnahme auf die Intensivstation verwehrt! Was bringt das jetzige und zukünftige Denkmalschutzgesetz, wenn Behörden komplett versagen?

So kann sich die Initiative Denkmalschutz den Ausführungen der SPÖ-Kultursprecherin Gabriele Heinisch-Hosek vom 12.3. (anlässlich des Kulturausschusses) nur anschließen: “Es gab 118 Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren mit sehr vielen Kritikpunkten, die Großteiles nicht berücksichtigt wurden. Auch wurde verabsäumt, Betroffene und Expert*innen vorzeitig einzubeziehen. Das Ergebnis ist eine Novelle, die keinen Grund für Freude darstellt – ein Neustart wäre besser“.

Rückfragehinweis:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Verein Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.idms.at

 

AVISO: Rettet das Hotel Wörthersee – Quo vadis Kärntens Kulturgüter? Ein Jahr danach

APA-OTS-Presseaussendung, 3. April 2024

Ressorts: KI, II – Stichworte: Kärnten/Termin/Architektur/Kultur/Politik

AVISO: Rettet das Hotel Wörthersee – Quo vadis Kärntens Kulturgüter? Mo., 8.4.: Kann das neue Denkmalschutzgesetz unser Kulturerbe retten?

Am 20.3. wurde die umfassende Novelle zum Denkmalschutzgesetz im Nationalrat beschlossen. Was bedeutet dies für das Hotel Wörthersee in Klagenfurt und Österreichs Kulturerbe allgemein?

Wien (OTS) – Mit 1. September soll das neue Denkmalschutzgesetz in Kraft treten. Bisher wurden zu viele denkmalgeschützte Gebäude konsequenzlos dem Verfall überlassen. Im neuen Denkmalschutzgesetz wird jetzt erstmals eine Erhaltungspflicht eingeführt (bisher galt nur ein Verbot der aktiven Zerstörung); auch wird das Budget des Bundesdenkmalamtes deutlich aufgestockt. Ist das nun die lang ersehnte Rettung für das verfallene Hotel Wörthersee? Doch die zahlreichen kritischen Stellungnahmen zum Denkmalschutzgesetz (u.a. von unserer Initiative Denkmalschutz) zeigen auch mögliche Schwächen des Gesetzes auf. Dazu haben die beiden Vereine Initiative Denkmalschutz und Ein Ziegel trägt Geschichte (Bürgerinitiative zur Rettung des Hotels Wörthersee) eine parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich” anlässlich der letztjährigen Diskussionsveranstaltung zum Hotel Wörthersee gestartet. Die parlamentarische Bürgerinitiative (eine Art “Bundes-Petition”) wird gerade vom Parlament behandelt. Interessierte Bürger:innen sind eingeladen, diese mit ihrer Online-Unterschrift zu unterstützen.

Rettet das Hotel Wörthersee – Quo vadis Kärntens Kulturgüter?
DISKUSSIONSVERANSTALTUNG. Anlässlich des Verfalls des „Hotel Wörthersee“ in Klagenfurt wird über den aktuellen Zustand des in der Ostbucht des Wörthersees gelegenen Gründerzeitjuwels und über mögliche Rettungsszenarien diskutiert, dies auch im Kontext weiterer gefährdeter Kulturgüter in Kärnten (z.B. Schloss Waldenstein [Wikipedia] in Wolfsberg ; Schrotturm in Klagenfurt; Gasthaus Pichler in Federaun, Villach; oder die beiden nicht denkmalgeschützten Gebäude Ratsch-Thresl-Hof in Klagenfurt [Lendgasse 4] und das Brunnwirthaus in Grades).

AM PODIUM (u.a.): Sabine Biedermann und Barbara Hofer (Obfrau u. Stv.) vom Verein zur Rettung des Hotels Wörthersee („Ein Ziegel trägt Geschichte“) und Markus Landerer, Obmann der Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter in Österreich

Datum: [Montag] 08.04.2024, 18:30 – 21:00 Uhr

Ort: VENTIL kultur raum
Kardinalplatz 1, 9020 Klagenfurt, Österreich

Rückfragen & Kontakt:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at

Initiative Denkmalschutz: Bankrott des Denkmalschutzes in Gries/Brenner – keine Schutzabdeckung nach 1 Jahr

APA-OTS-Presseaussendung, 10. Mai 2024

Ressorts: KI, II – Stichworte: Architektur, Tirol, Politik, Recht, Kultur

Initiative Denkmalschutz: Totalbankrott des Denkmalschutzes in Gries am Brenner. Ein Jahr nach Brand noch immer keine Schutzabdeckung

Komplettes Behördenversagen in Tirol, dem auch das neue Denkmalschutzgesetz (ab 1.9.) nichts entgegen setzt. Skandalöse Auskunftsverweigerung durch Bezirksverwaltungsbehörde!

Wien (OTS) – Morgen, Samstag, den 11. Mai, jährt sich der Brand beim denkmalgeschützten Gasthaus Weißes Rössl in der Gemeinde Gries, und noch immer steht das Dach offen. Somit konnten ganze 12 Monate(!) lang ungehindert Regen, Schnee und Frost dieses Kulturerbe schädigen.

Unfassbar: Intensivpatient wird Intensivstation verwehrt! Die Behörden haben es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung für das schwer beschädigte und offene Dach umzusetzen. Einem im Sterben liegenden Intensivpatienten wird seit einem ganzen Jahr(!) die Aufnahme auf die Intensivstation verwehrt! Was bringt ein Denkmalschutzgesetz, wenn Behörden komplett versagen? Es braucht dringend Nachschärfungen im neuen Denkmalschutzgesetz. Die Parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter” unseres Vereins ist aktuell im Petitionsausschuss in Bearbeitung.

Chronologie des Behördenversagens: Gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz hätte die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) bereits bei “Gefahr im Verzug” – also wohl schon unmittelbar nach dem Brand – von sich aus handeln müssen, doch man wartete auf das Bundesdenkmalamt, das erst am 4.10. den formalen Antrag auf Sicherungsmaßnahmen an die BH Innsbruck (zuständige BVB), gestellt hat. Und auch diese kommt kaum in die Gänge, um ein akut gefährdetes Kulturdenkmal zu retten.

Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner

Das denkmalgeschützte Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner, Foto: 9. Mai 2024, (c) Initiative Denkmalschutz

Bezirkshauptmannschaft (BH) Innsbruck verweigert Auskunft. Nachdem in den Medien unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Sicherungsmaßnahmen zu lesen waren, wollte unser Verein es genau wissen und fragte nach. Doch während das Denkmalamt problemlos das Datum der Antragstellung nannte, weigerte sich die BH Innsbruck, uns das konkrete Datum des Einlanges bei ihr zu nennen.

Initiative Denkmalschutz beeinsprucht Auskunftsverweigerung. Unser Verein hat nun auf unser Auskunftsbegehren vom 2.1. den ablehenden Bescheid vom 12.3. beim Landesverwaltungsgericht Tirol beeinsprucht. Schon vor 10 Jahren hat die Initiative Denkmalschutz in einer ähnlichen Angelegenheit in Wien vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen.

Wettlauf mit der Zeit. Nach vielversprechenden Medienberichten könnte eine Schutzabdeckung beim Gasthaus Weißes Rössl kurz bevor stehen; doch da der Eigentümer am 6.11. letzten Jahres gemäß § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz einen Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes gestellt hat, ist weiterhin mit dem Schlimmsten zu rechnen!

Eine Aufhebung des Denkmalschutzes wäre ein Fanal für die österreichische Denkmalpflege und könnte eine negative “Vorbildwirkung” für weitere gefährdete Kulturdenkmäler haben. So brannte es vor wenigen Wochen (7.4.) zum wiederholten Male in den denkmalgeschützten Hammerbrotwerken in Schwechat bei Wien (NÖ). Umso wichtiger ist es daher, das “Weiße Rössl” mit allem Engagement seitens Behörden und Politik vor dem endgültigen Verfall zu retten.

Rückfragen & Kontakt:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at

PS: Vergleiche auch unsere APA-OTS-Presseaussendung vom 4. Dezember 2023:
Denkmalschutz ohne Schutz? Nach Brand in Gries am Brenner im Mai noch immer keine Schutzabdeckung trotz Schnee beim Gasthaus Weißes Rössl!
https://www.initiative-denkmalschutz.at/presseaussendungen/gries-am-brenner-denkmalschutz-ohne-schutz-abdeckung-fehlt

Südbahnhotel Semmering: Stellungnahme zur geplanten Umwidmung

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz, 14. Mai 2024

Südbahnhotel Semmering: Stellungnahme zur geplanten Umwidmung

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum örtlichen Raumordnungsprogramm (Örtliches Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan) betreffend Bereich Südbahnhotel (Geschäftszahl 21.110-23/01) sowie „Teilbebauungsplan Areal Südbahnhotel“ (Geschäftszahl 21.120-24/01) in der Gemeinde Semmering (Niederösterreich).

Das denkmalgeschützte ehem. Grand Hotel Südbahnhotel am Semmering, markant in die Kulturlandschaft gesetzt, ist ein außergewöhnlicher Gründerzeitbau aus der Jahrhundertwende und von herausragender kulturhistorischer Bedeutung für das Semmeringgebiet und für die gesamte Hotelarchitektur Mitteleuropas. „In seinem Stilpluralismus und seiner Vielgestaltigkeit ohne adäquates Vergleichsbeispiel in Österreich (Synthese aus alpinem Hotelbau, italienischem Palastbau der Hochrenaissance, sowie Villen-, Wehr- und Nutzbau).“ (Zitat aus: Dehio-Handbuch, Niederösterreich südlich der Donau, Hrsg. Bundesdenkmalamt, Horn/Wien, Seite 2222).

Die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten im Plangebiet, die hier ermöglicht werden sollen, werden äußerst kritisch gesehen, insbesondere, als das Bundesdenkmalamt keine gesetzliche Kompetenz hat, mögliche Beeinträchtigungen der visuellen Wahrnehmung hintanzuhalten (Stichwort: mangelhafter Umgebungsschutz; vgl. § 7 Denkmalschutzgesetz). Es wird dringend empfohlen, vor der Beschlussfassung im Gemeinderat, kompetente Fachmeinungen von unabhängigen NGOs und Institutionen einzuholen, wie z.B. von ICOMOS Austria (Internationaler Rat für Denkmalpflege), vom Denkmalbeirat beim Bundesdenkmalamt oder vom [Österreichischen] Kunstsenat. Ebenso notwendig erscheint es, zuvor eine fundierte öffentliche Diskussion zu führen, wie erste kritische Medienberichte die Notwendigkeit eines breiteren Diskussionsprozesses zeigen (Kurier, Ungemach am Semmering: Widerstand bremst Hotel-Projekte aus, 3.5.2024; Kurier, Über 80 Einwände: Widerstand gegen Hotelprojekt am Semmering, 14.5.2024; MeinBezirk.at, Widerstand gegen Tourismuspläne: Scharfer Gegenwind bei den Hotel-Plänen, Kommentar vom 9.5.2024).

Aufgrund der schwierigen Beschaffung der Umwidmungsunterlagen (erst wenige Stunden vor Ablauf der Stellungnahmefrist gelang es unserem Verein die Unterlagen vollständig zu erhalten) kann unsere Stellungnahme nur eine grundsätzliche Kritik üben und nicht ausführlicher ausfallen, zumal auch die Umwidmungsunterlagen besonders umfassend sind.

In diesem Zusammenhang wird scharf kritisiert, dass in Zeiten der Digitalisierung es der Gemeinde Semmering bis heute nicht möglich ist, die Unterlagen zur öffentlichen Auflage online auf der Website der Gemeinde Semmering zu veröffentlichen. Es wird daher nachdrücklich angeregt, dass auch die Gemeinde Semmering dies ehestbaldigst umsetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien
ZVR-Nr.: 049832110

PS: ORF-Medienbericht (15.5.2024; einen Tag nach Ende der Öffentlichen Auflage): Proteste gegen Hotelprojekte am Semmering: Heftige Diskussionen gibt es derzeit am Semmering um den geplanten Ausbau des Südbahnhotels und des Kurhauses, wie auch der „Kurier“ berichtet. Anrainer und Zweitwohnsitzer befürchten eine Zerstörung der Landschaft: https://noe.orf.at/stories/3257137

Initiative Denkmalschutz: Abbruchauftrag widerspricht Denkmalschutzgesetz in Gries/Brenner

APA-OTS-Presseaussendung, 4. März 2025

Channel: Chronik, Kultur

Initiative Denkmalschutz: Abbruchauftrag widerspricht Denkmalschutzgesetz. Kein Abriss für Gasthaus Weißes Rössl in Gries/Brenner möglich!

Behördenversagen auf ganzer Linie: Nach Brand im Mai 2023 noch immer ohne Schutzdach. Nun könnten bereits diesen Donnerstag (6.3.) rechtswidrige Abbrucharbeiten beginnen!

Wien / Gries am Brenner (OTS) – Ein Plakat einer Abbruchfirma ist schon angebracht, doch ohne denkmalschutzrechtliche Bewilligung, die bis dato nicht vorliegt, ist der Abbruch verboten! Denn für einen Abriss müssen beide Gesetze, Tiroler Bauordnung (TBO) und Denkmalschutzgesetz (DMSG) eingehalten werden, was aktuell nicht der Fall ist. Im DMSG kann ein solcher Abriss ohne Bewilligung des Denkmalamtes nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn “Gefahr in Verzug” bei gleichzeitiger Gefährdung “höherwertiger Rechtsgüter” (z.B. Leben) vorliegt (§ 4 Abs. 3), und auch eingeschränkt für den speziellen Fall, dass diese Gefahr nicht “anders”(!) abgewendet werden kann (§ 5 Abs. 5). Vgl. Stellungnahme des Denkmalamtes vom 17.2./26.2. dazu.

Weder “Gefahr im Verzug” noch “Gefahr für Leib und Leben”!

Bereits kurz nach dem Brand wurde “zum Schutz des Lebens” ein Betretungs- bzw. Benützungsverbot für das historische Gasthaus behördlicherseits erlassen (23.5.2023). Seitdem ist die Gefahr, die beim “Betreten”(!) des Gebäudes besteht, gebannt (und nur für den Fall dieses “Betretens” wurde im LVwGT-Urteil vom 12.2. “Gefahr für Leib und Leben” attestiert). Entsprechend wird das Urteil in der Medieninformation des LVwGT vom 17.2. auch nur mit dem “Vorliegen von Baugebrechen” sowie das Verursachen “unverhältnismäßiger Kosten” für eine Instandsetzung begründet! Nicht einmal von “Gefahr im Verzug” ist die Rede! In der rechtlichen Würdigung im Urteil (LVwG-2023/31/2508-9; S. 11 ff.) wurde noch dazu auf den § 49 TBO “Unzulässigkeit des Abbruchs” “vergessen”, in dem es ausdrücklich heißt (Abs. 4.): “Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.” Somit wäre auch zu hinterfragen, wie ein solches Urteil des Landesverwaltungsgerichts ohne Einbeziehung des § 49 möglich geworden ist! Und ebenso muss auch die Frage gestellt werden, wer kurz nach der Urteilsverkündung am 13./14. Februar dieses Framing “Gefahr für Leib und Leben” (ohne Zusatz “beim Betreten”) in die Welt gesetzt hat, auf dessen Grundlage die Medien dann den Abbruchauftrag in ihren Berichten begründet haben, und nicht, wie richtig, auf die “Baugebrechen”? Auf jeden Fall erinnert die Causa frappant an den Abriss des Kommodhauses in Graz 2003.

Baubehörde Gries/Brenner kann Abbruchanzeige nicht bearbeiten, weil denkmalschutzrechtliche Bewilligung fehlt! Abbruch auch deswegen nicht möglich!

Gemäß § 50 Tiroler Bauordnung muss – auch bei einem Abbruchauftrag(!) – vor einem Abriss eine Abbruchanzeige bei der Behörde eingebracht werden, die den angezeigten Abbruch prüfen muss. Darin heißt es: “Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist weiters die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch anzuschließen” (Abs. 1), die jedoch nicht vorgelegt werden kann. Somit kann der Bürgermeister von Gries am Brenner, Karl Mühlsteiger, als Baubehörde erster Instanz die Abbruchanzeige nicht abschließend prüfen und müsste dem Abbruchwerber dann mitteilen, dass “der Abbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf” (Abs. 4).

Gefährdete Denkmäler – Parlamentarische Bürgerinitiative

Auch beim verfallenen Hotel Wörthersee in Klagenfurt weigert sich aktuell der Eigentümer, die Instandsetzungsaufträge umzusetzen, und bei den ebenso denkmalgeschützten Hammerbrotwerken in Schwechat hat es in den letzten Jahren eine Vielzahl von Bränden gegeben. Die Initiative Denkmalschutz hat Ende 2023 eine Parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich” eingebracht, um u.a. den Denkmalfonds besser zu dotieren, der zur zusätzlichen Finanzierung und Rettung der unmittelbar vom Verfall bedrohten Denkmälern dienen soll und vom Bundesministerium für Kultur verwaltet wird, aber kaum gefüllt ist.

Rückfragen & Kontakt

Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter, Markus Landerer, tel. 0699/1024 4216, Dr. Gerhard Hertenberger, tel.: 0676/772 34 33, https://www.idms.at

 

Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner

Das denkmalgeschützte Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner, Foto: 9. Mai 2024, (c) Initiative Denkmalschutz

 

PS: Vergleiche auch unsere APA-OTS-Presseaussendungen vom

10. Mai 2024

sowie

4. Dezember 2023:
Denkmalschutz ohne Schutz? Nach Brand in Gries am Brenner im Mai noch immer keine Schutzabdeckung trotz Schnee beim Gasthaus Weißes Rössl!
https://www.initiative-denkmalschutz.at/presseaussendungen/gries-am-brenner-denkmalschutz-ohne-schutz-abdeckung-fehlt

 

OTS-Stichworte: Denkmalpflege, Ortsbildschutz, Tirol, NGOs, Innsbruck-Land, Architektur, Politik, Immobilien, Recht, Kultur, Bildende Kunst, Kunst, Kunst & Kultur, Bau, Branchen, Wirtschaft und Finanzen, Kriminalität und Justiz

Initiative Denkmalschutz: Denkmalschutz-Skandal in Tirol. Bezirksverwaltungsbehörde “entmachtet” Denkmalamt

APA-OTS-Presseaussendung, 11. März 2025

Channel: Chronik, Kultur

Denkmalschutz-Skandal in Tirol: Bezirksverwaltungsbehörde (BH Innsbruck) “entmachtet” Bundesdenkmalamt und torpediert Denkmalschutzgesetz!

Initiative Denkmalschutz schaltet nach Abrissbeginn Gasthaus “Weißes Rössl” in Gries/Brenner die Landesvolksanwaltschaft ein!

Wien (OTS) – Auch wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Abbruchauftrag verfügt hat (LVwG-2023/31/2508-9), basiert dieser ausschließlich auf einem Landesgesetz (Tiroler Bauordnung). Gänzlich unberührt davon gilt weiterhin auch das bundesweit gültige Denkmalschutzgesetz (DMSG), das ebenso einzuhalten ist. So spricht das Bundesdenkmalamt (BDA) in seiner aktuellen Stellungnahme vom 10.3. treffend von einem “Torpedierungsverbot”: “Die Tiroler Bauordnung (…) soll nicht in einer Weise angewandt werden, die das öffentliche Interesse (bundesgesetzlicher) Denkmalschutz torpediert.”

Bezirksverwaltungsbehörde negiert Aufgaben des Denkmalschutzes

Für die Anwendung des Denkmalschutzes im Sinne einer Gefahrenabwehr ist die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (§ 31 Abs. 1 DMSG). Diese hat jedoch den BDA-Antrag auf Baustopp am 5.3. aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgewiesen! Da durch die baulichen Absperrungen und das Betretungsverbot eine “Gefahr für Leib und Leben” ausgeschlossen werden kann, wäre eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abriss nötig, die bis dato nicht vorliegt!

LVwGT verurteilt BH Innsbruck wegen Auskunftsverweigerung

Dieser Tage erst wurde die BH Innsbruck verurteilt, unserem Verein Initiative Denkmalschutz gegenüber rechtswidrig eine Auskunft in der Causa Weißes Rössl verweigert zu haben (LVwG-2024/19/1053-4).

Politische und behördliche Aufarbeitung dringend nötig

Die Vorgänge rund um das Gasthaus Weißes Rössl gehören sowohl politisch, als auch behördlich in Tirol dringend aufgearbeitet. Der Abbruch ist nun einer Entscheidung einer anhängigen BDA-Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol zuvorgekommen.

Nächstes Tiroler Opfer: Die Rotunde in Innsbruck?

Auch die denkmalgeschützte Rotunde in Innsbruck ist in einem baulich schlechtem Zustand. Was werden Tiroler Politik und Behörden unternehmen, damit wir keinen zweiten Fall “Weißes Rössl” in Tirol erleben?

Rückfragen & Kontakt

Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter, Markus Landerer, tel. 0699/1024 4216, Dr. Gerhard Hertenberger, tel.: 0676/772 34 33, DI Dr. Alexander Schmiderer, tel. 0664/750 545 42, https://www.idms.at

 

Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner

Das denkmalgeschützte Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner, Foto: 9. Mai 2024, (c) Initiative Denkmalschutz

 

PS: Vergleiche auch unsere APA-OTS-Presseaussendungen vom

10. Mai 2024

sowie

4. Dezember 2023:
Denkmalschutz ohne Schutz? Nach Brand in Gries am Brenner im Mai noch immer keine Schutzabdeckung trotz Schnee beim Gasthaus Weißes Rössl!
https://www.initiative-denkmalschutz.at/presseaussendungen/gries-am-brenner-denkmalschutz-ohne-schutz-abdeckung-fehlt

 

OTS-Stichworte: Denkmalpflege, Ortsbildschutz, Tirol, NGOs, Innsbruck-Land, Architektur, Politik, Immobilien, Recht, Kultur, Bildende Kunst, Kunst, Kunst & Kultur, Bau, Branchen, Wirtschaft und Finanzen, Kriminalität und Justiz

Initiative Denkmalschutz: Weißes Rössl – Misst die BH mit zweierlei Maß?

Eil-Pressemitteilung vom 12. März 2025

Causa Weißes Rössl in Gries/Brenner, Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes im Gange!

Misst die Bezirkshauptmannschaft (BH) Innsbruck mit zweierlei Maß?

Während die BH Innsbruck den Antrag des Bundesdenkmalamtes auf Baustopp beim denkmalgeschützten Gasthaus “Weißes Rössl” in Gries am Brenner am 5.3. aus uns unerklärlichen Gründen abgelehnt hat, hat die gleiche BH im Jahr 2017 den entsprechenden Paragraphen der Tiroler Bauordnung sehr wohl anerkannt. Zitat aus dem BH-Bescheid (24.2.2017): “Gem. § 42 Abs 5 TBO 2016 ist ein Abbruch denkmalgeschützter Gebäude und Gebäudeteile unzulässig. Eine Vollstreckung des do. Bescheides vom 21.11.2012 ist daher nicht mehr möglich; das Vollstreckungsverfahren [Vollstreckung des Beseitigungs-/Abbruchauftrags] wird eingestellt.”

Anmerkung: Die genauen Paragraphen haben sich zwar zwischen 2017 und 2025 geändert, sind aber inhaltlich gleich geblieben!

Siehe entsprechende Dokumente anbei (Beispiel Widum Lueg, Gries/Brenner), mit Genehmigung des Eigentümers

– Abbruchbescheid (Beseitigungsauftrag) vom 21.11.2012 der Gemeinde Gries/Brenner (als Baubehörde): 2012-11-21_Gemeinde-Gries-Bescheid_Beseitigungsauftrag_Widum-Lueg_iD

Einstellung des Vollstreckungsverfahren Beseitungsauftrag (Abbruchauftrag), seitens BH Innsbruck, 24.2.2017: 2017-02-24_BH-Innsbruck_Einstellung-Beseitungsauftrag_Widum-Lueg_iD

Wir erinnern an unsere gestrige OTS-Presseaussendung und insbesondere an die OTS von letzter Woche, in der wir diesen Paragraphen der Tiroler Bauordnung (TBO) entsprechend zitiert haben und das “Vergessen” auf diesen Paragraphen im LVwGT-Urteil vom 12.2.2025 scharf kritisiert haben.

OTS-Presseaussendung der Initiative Denkmalschutz vom 4. März 2025
Initiative Denkmalschutz: Abbruchauftrag widerspricht Denkmalschutzgesetz. Kein Abriss für Gasthaus Weißes Rössl in Gries/Brenner möglich! Zitat daraus: In der rechtlichen Würdigung im Urteil (LVwG-2023/31/2508-9; S. 11 ff.) wurde noch dazu auf den § 49 TBO “Unzulässigkeit des Abbruchs” “vergessen”, in dem es ausdrücklich heißt (Abs. 4.): “Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.” Somit wäre auch zu hinterfragen, wie ein solches Urteil des Landesverwaltungsgerichts ohne Einbeziehung des § 49 möglich geworden ist!
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250304_OTS0070/initiative-denkmalschutz-abbruchauftrag-widerspricht-denkmalschutzgesetz-kein-abriss-fuer-gasthaus-weisses-roessl-in-griesbrenner-moeglich

OTS-Presseaussendung der Initiative Denkmalschutz, gestern, 11. März 2025
Denkmalschutz-Skandal in Tirol: Bezirksverwaltungsbehörde (BH Innsbruck) “entmachtet” Bundesdenkmalamt und torpediert Denkmalschutzgesetz! https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250311_OTS0124/denkmalschutz-skandal-in-tirol-bezirksverwaltungsbehoerde-bh-innsbruck-entmachtet-bundesdenkmalamt-und-torpediert-denkmalschutzgesetz

mit freundlichen Grüßen

Markus Landerer
Obmann der Initiative Denkmalschutz
tel.: 0699 1024 4216

Rückfragen & Kontakt

Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter, Markus Landerer, tel. 0699/1024 4216, Dr. Gerhard Hertenberger, tel.: 0676/772 34 33, DI Dr. Alexander Schmiderer, tel. 0664/750 545 42, https://www.idms.at

 

 

Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner

Das denkmalgeschützte Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner, Foto: 9. Mai 2024, (c) Initiative Denkmalschutz

Heumarkt-Hochhausprojekt (Wien): UNESCO-Managementplan Entwurf weiterer Schritt zum Welterbe-Verlust?

APA-OTS-Presseaussendung, 8. November 2021

Heumarkt-Hochhausprojekt: UNESCO-Managementplan Entwurf weiterer Schritt zum Welterbe-Verlust? Morgen, 9.11. im Gemeinderatsausschuss! Initiative Denkmalschutz fordert Vorab-Veröffentlichung und bezweifelt mögliche Akzeptanz durch das UNESCO-Welterbekomitee!

Wien (OTS) – Morgen, Dienstag, 9.11. fällt die Entscheidung im Gemeinderatsausschuss für Stadtplanung, ob der vorliegende Managementplan-Entwurf, der seit vielen Jahren von der UNESCO eingefordert wird, in der Gemeinderatssitzung am 25. November in dieser Form beschlossen wird (vgl. OTS 2.11.), dies unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit, kritischer Bürger und vieler NGOs (nur eine kleine kritische Fachöffentlichkeit durfte als Feigenblatt an einer Enquete am 6. Mai teilnehmen). Was langsam durchsickert ist, dass eine eher schwache Hochhaus-Ausschlusszone nur für den 1. Bezirk ‘Innere Stadt’ vorgesehen ist, aber nicht für die gesamte Kernzone des Weltkulturerbes “Historisches Zentrum von Wien”. Somit wird ein in Höhe und Baumasse überdimensioniertes Heumarktprojekt (3. Bezirk), das den Kriterien des Welterbevertrages widerspricht, offensichtlich weiterhin von der Stadt Wien forciert. Die Initiative Denkmalschutz fordert vor Beschlussfassung im Gemeinderat die Veröffentlichung dieses Managementplan-Entwurfs, eine breite, öffentliche Diskussion, sowie Auskunft, ob dieser von der UNESCO überhaupt akzeptiert werden kann, und schließt sich vollinhaltlich der gestrigen Kritik der Initiative Stadtbildschutz an.

Bundesregierung muss endlich rechtliche Schritte ergreifen!

Da Wien offensichtlich weiterhin uneinsichtig bleibt und nicht alle Maßnahmen zur Durchsetzung des Welterbeübereinkommens (BGBl.Nr.60/1993) setzt, muss der zuständige grüne Bundesminister für Kultur, Werner Kogler (Staatssekretärin Andrea Mayer) gemäß Bundesverfassungsgesetz Art. 16 Abs. 4, die Zuständigkeit an sich ziehen und selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dass dies nicht nur möglich, sondern die ÖVP-Grüne Bundesregierung dazu sogar verpflichtet(!) ist, zeigt die umfassende Rechtsanalyse vom Juristen Dr. Helmut Hofmann im Sonderheft Nr. 2 der Initiative Denkmalschutz: “Wien und sein Welterbe – die rechtliche und verfassungsrechtliche Situation” (Mai 2019) (sinngemäß äußerte sich auch Verfassungsrechtler em. o. Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger).

Erwartbare UVP-Pflicht: Weiterer Stolperstein für Heumarkt-Projekt

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2021 wurde die ao. Revision der WertInvest gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.7.2021 endgültig zurückgewiesen (GZ: Ra 2021/05/0153). Der ursprüngliche Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung, mit welchem eine UVP-Pflicht verneint wurde, ist damit beseitigt und außer Kraft getreten. Somit bleibt offen, ob das Heumarktprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss; eine UVP-Pflicht scheint jedoch sehr wahrscheinlich!

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Markus Landerer (0699/1024 4216) und Dr. Gerhard Hertenberger (0676/7723433)
Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at

Älterer iD-Bericht (26.6.2021):

Gefährdetes Welterbe Wien (u. Heumarkt): Streichung von ‘Roter Liste’ 2022? Divergierende Interpretationen gibt es derzeit zur aktuell (22. Juni) veröffentlichten “Draft Decision” der bevorstehenden UNESCO-Welterbe-Komitee Sitzung

Wien: Malträtiertes Gründerzeithaus (Hohenbergstraße 18) vor Abriss

APA-OTS-Presseaussendung, Initiative Denkmalschutz, 19. Juli 2022

Nächster Abbruchskandal in Wien: Malträtiertes Gründerzeithaus in Meidling vor Abriss – wieder wegen “wirtschaftlicher Abbruchreife”! Initiative Denkmalschutz: Wann unternimmt die Stadt Wien endlich etwas gegen die laufende Stadtbildzerstörung?

Wien (OTS) – Noch im Juni war das secessionistische Gründerzeithaus [Hohenbergstraße 18] eine Baustelle und eingerüstet, doch jetzt klafft ein riesiges Loch in der Gründerzeitfassade und der dekorative Attikaaufsatz ist ebenfalls zerstört. Nun erfahren wir von der Baupolizei (MA 37), es darf wegen der (viel zu leicht zu erlangenden) “wirtschaftlichen Abbruchreife” abgerissen werden. Wann unternimmt die Wiener Stadtregierung (SPÖ und NEOS) endlich etwas gegen die vielfachen Abbrüche wertvollen Kulturerbes in der Stadt? Wie lange wird noch tatenlos zugeschaut? Erinnern möchten wir an den Anfang Juli erfolgten Abrissskandal in der Kaiserstraße 31.

Rückfragen & Kontakt:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und Dr. Gerhard Hertenberger (0676/7723433)
Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at

Hohenbergstraße 18, Wien

Loch in der Gründerzeitfassade Hohenbergstraße 18, Foto: 17. Juli 2022, (c) Georg Scherer, / WienSchauen.at

Weitere Infos:

Das im Jahr 1904 errichtete Gebäude Hohenbergstraße 18 (nahe Bahnhof Wien-Meidling) sah – zumindest was die Außenfassade betrifft – im September 2017 frisch renoviert aus (siehe Foto). Mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2018 wurde es an die ‘Hohenbergstraße 18 Projekt GmbH‘ (FN 493775s) verkauft. Auf einem Google Street View Foto vom Oktober 2020 sieht man das Haus eingerüstet. Am 21. Dezember 2020 wurde ein Ansuchen um Abbruchbewilligung gestellt und nach Befassung der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung), die das Gebäude offensichtlich als erhaltenswert beurteilt hat, wurde nach Prüfung des Gutachtens durch die Magistratsabteilung 25 (Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser) die Abbruchbewilligung am 16. September 2021 mit der Begründung “wirtschaftliche Abbruchreife” (gemäß § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien) seitens der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) erteilt . Noch im Juni 2022 (Google Street View Foto) sah man das Gebäude Hohenbergstraße 18 eingerüstet und in einem weitgehend guten Zustand (siehe Foto), bis dann plötzlich das Baugerüst abgebaut war, ein riesiges Loch in der Gründerzeitfassade klaffte und der dekorative Attikaaufsatz (rechts oben am Dach) ebenso zerstört wurde.

Vgl. auch WienSchauen-Bericht: 20. Juli 2022, Meidling: Behörde gibt Jahrhundertwendehaus zum Abriss frei. Lücke im Baurecht – Loch in der Fassade: https://www.wienschauen.at/meidling-behoerde-gibt-jahrhundertwendehaus-zum-abriss-frei

Hohenbergstraße 18, Wien

Das secessionistische Gründerzeithaus Hohenbergstraße 18 im September 2017, (c) Markus Landerer / Initiative Denkmalschutz

Medienreaktionen:

20. Juli 2022, Der Standard
Loch in der Fassade: Gründerzeithaus in Wien-Meidling wird abgerissen. Denkmalschützer kritisieren die wirtschaftliche Abbruchreife, mit der bei alten Häusern oft argumentiert wird: https://www.derstandard.at/story/2000137591311/loch-in-der-fassade-gruenderzeithaus-in-wien-meidling-wird-abgerissen

19. Juli 2022, MeinBezirk / Bezirkszeitung
Hohenbergstraße: Meidlinger Gründerzeithaus steht vor dem Abriss. In Meidling wird ein Gründerzeithaus abgerissen. Grund dafür ist die wirtschaftliche Abbruchreife. Die Initiative Denkmalschutz und die Grünen sprechen von einem Abbruchskandal: https://www.meinbezirk.at/meidling/c-lokales/meidlinger-gruenderzeithaus-steht-vor-dem-abriss_a5483878

Erste politische Reaktion:

19. Juli 2022, APA-OTS
Grüne Wien/Prack/Grossauer-Ristl: „Abbruch von schützenswerten Häusern endlich stoppen!“ In Meidling wird gerade erneut ein erhaltenswertes Gründerzeithaus Opfer der Abrissbirne, weil seitens der Stadt eine Abbruchbewilligung aufgrund wirtschaftlicher Abbruchreife erteilt wurde: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220719_OTS0095