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Am Cobenzl (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8424

Initiative Denkmalschutz, 19. Februar 2025

Stellungnahme zum Planentwurf 8424
Am Cobenzl

Für das Gebiet zwischen Höhenstraße und dem Linienzug 1-3 im 19. Bezirk, Katastralgemeinde Grinzing

Öffentliche Auflage 9. Jänner bis 20. Februar 2025

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Anmerkung: Auch wenn folgende Empfehlung formalrechtlich nicht Teil der Stellungnahme sein kann, so möchte die Initiative Denkmalschutz dennoch betonen, dass die hier in der Stellungnahme gegebenenfalls vorgeschlagenen Einschränkungen der Bebaubarkeit im Sinne der Erhaltung des historischen Stadtbildes immer mit entsprechenden Förderungen und Ausgleichsmaßnahmen seitens der Stadt Wien einhergehen müssen, sodass den Eigentümern dadurch keine Nachteile entstehen (z.B. Planwertausgleich, Mehrwertabgabe/-umverteilung bei Umwidmungsgewinnen / Wertsteigerungen).*

* Vgl.: Laura Sidonie Mayr, Das Instrument der Mehrwertabgabe – Ein potentielles Anwendungsmodell für Österreich (Kurzzusammenfassung der Ergebnisse der Diplomarbeit: „Die Mehrwertabgabe in der Raumplanung: Abschöpfung von Widmungsgewinnen als potentielles Instrument für Österreich“, 2018, TU Wien). In: „Der öffentliche Sektor – The Public Sector“, 2018, Vol. 44(2), Seite 39-49. (https://oes.tuwien.ac.at/article/484/galley/484/view)

Die Stellungnahme im Detail:

Es ist für den Verein Initiative Denkmalschutz nicht nachvollziehbar, dass für kein einziges Objekt im Plangebiet Am Cobenzl (auch „am Reisenberg“ genannt) eine Schutzzone vorgesehen ist, obwohl manche Objekte aus unserer Sicht klar als erhaltenswert einzustufen sind, insbesondere wenn man – wie unser Verein – die Praxis der Schutzzonenausweisungen der letzten Jahre sehr genau verfolgt, in der Bauten von zum Teil gleicher und sogar geringerer historischer Prägnanz als schutzzonenwürdig eingestuft und ausgewiesen wurden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere am 10. April 2017 eingebrachte Petition „Für die Erhaltung des ‘Café-Restaurant Schloss Cobenzl’ in Grinzing“ (gemäß Gesetz über „Petitionen in Wien“, LGBI. 2/2013), die am 29.11.2017 begründet, jedoch negativ, abgeschlossen wurde (Petitionstext und abschließende Begründung hier nachlesbar: https://www.wien.gv.at/petition/online/PetitionDetail.aspx?PetID=3323a83dc5034bb592f1671a9d4851e3). Daher empfehlen wir neuerlich das Areal bzw. das Ensemble Am Cobenzl als Schutzzone auszuweisen. Die Schutzzone soll das Cafe-Restaurant „Schloss“ (ehem. Meierei) Cobenzl, das ein wichtiges Beispiel des secessionistisch beeinflussten barockisierenden Heimatstils darstellt (den auch Bauten wie das 1903-1906 von Friedrich Ohmann gebaute Wienflussportal beim Stadtpark vertreten) und unter der Leitung des Baurats Josef Pürzl vom Wiener Stadtbauamt erbaute wurde (Planverfasser: Architekt und Stadtbaumeister Rudolf Beck), den nordwestlich anschließenden Meierhof aus 1887, das „Weingut Cobenzl“ (Am Cobenzl 96, Rundumadum), die Bedienstetenwohnhäuser in Heimatstilformen aus 1910 und den Pfeiler-Torbau vom Ende des 18. Jh. aus der Zeit des Grafen Cobenzl (Am Cobenzl 96A) beim Zugang Landgut Cobenzl umfassen.

Am Cobenzl 96A, 1190 Wien

Pfeiler-Torbau (Ende 18. Jh.) aus der Zeit des Grafen Cobenzl (Am Cobenzl 96A), Foto: 8.2.2025, (c) Initiative Denkmalschutz

Im Dehio-Handbuch (Hrsg. Bundesdenkmalamt, 1996) ist der Cobenzl folgendermaßen beschrieben: „Cobenzl, auch Reisenberg. Wienerwald-Anhöhe südwestlich des Kahlenbergs. (…). Café-Restaurant-Cobenzl, erbaut 1910-12 unter Einbeziehung älterer Bausubstanz (…). Neobarocke eingeschossiger schlößchenartiger Bau (Mansarddach, pavillonartige Eckrisalite), Inneres großteils erneuert (…). Nr. 96: Meierhof der Gemeinde Wien, im Kern wohl 3. Viertel 19. Jh., stark verändert; hufeisenförmige Anlage. Dahinter Nr. 95A, 2geschossige Arbeiterwohnhäuser 1. Viertel 20. Jh.“.

Die in der Petitionsbeantwortung angeführten Argumente gegen die Schutzzone, nämlich (neben einzelnen getätigten Zu-, Umbauten und baulichen Adaptierungen) die (laut Stadt Wien) „extreme Unterschiedlichkeit der Baustile als auch der Gebäudefunktionen“, ist kein objektives und nachweisbares Kriterium gegen eine Schutzzone, zumal bereits ein Jahr nach der Petition, im Jahr 2018 erstmals Objekte einzeln beurteilt und als Schutzzone ausgewiesen wurden (die beiden ersten Einzelgebäude, die als Schutzzone ausgewiesen wurden, waren die Gebäude Nikolsdorfer Gasse 20 im 5. Bezirk, Plandokument 8191, kundgemacht am 12.04.2018, sowie das Objekt Darwingasse 35 im 2. Bezirk, Plandokument 8166, kundgemacht am 17.05.2018).

Ebenso scharf kritisiert werden muss, dass im Erläuterungsbericht eine Äußerung der für Schutzzonen zuständigen Magistratsabteilung 19 („Architektur und Stadtgestaltung“) gänzlich fehlt, sodass offen bleiben muss, ob diese Fachabteilung für den aktuell vorliegenden Planentwurf nicht doch auch einzelne Objekte für eine Schutzzone vorgeschlagen hat.

Cobenzl 95a, 1190 Wien

Ehem. Arbeiterwohnhaus, Am Cobenzl 95A, Foto: 8.2.2025, (c) Initiative Denkmalschutz

Es wird empfohlen für das Gebäude „Am Cobenzl 95A“ die Baufluchtlinien exakt dem Bestand anzupassen (in Richtung Südosten ist hier im Hinblick auf die historische äußere Fassadengestaltung zu viel Spielraum vorgesehen).

Es wird empfohlen für das Gebäude „Am Cobenzl 96“ („Heurigen Restaurant Waldgrill Cobenzl“) die Baufluchtlinien so zu belassen wie im aktuell gültigen Plandokument 7714, ansonsten könnte das äußere Fassadenbild des zum Teil historischen Gebäudes hinter einem Neubautrakt/Anbau gänzlich verschwinden (vgl. Google Street View).

Auf das Allerschärfste kritisiert werden muss, dass die jetzt beabsichtigte Neu- bzw. Umwidmung, also der vorliegende Planentwurf, offensichtlich die Folge des bereits umgesetzten Siegerprojekts mit dem Titel „Weitsicht Cobenzl“ von Mostlikely Architecture gemeinsam mit Realarchitektur ist. Zitat Erläuterungsbericht (S. 2): „2017 startete ein Architekturwettbewerb für die Sanierung des Café-Restaurants (heute unter anderem als „Schlosscafé“ oder „Schloss Cobenzl“ bezeichnet) sowie Neuerrichtung des Rondell-Cafés und Erweiterung um ein Veranstaltungsgebäude. 2023 kam es zur vollständigen Fertigstellung dieses Projektes.“ (vgl.: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180704_OTS0117/simawimmerrohla-siegerprojekt-steht-fest-so-sieht-das-neue-schloss-cobenzl-aus).

Zuerst einen EU-weiten Architekturwettbewerb auszuschreiben, ein Siegerpojekt küren und dieses noch dazu auch baulich umsetzen (gemäß § 71 Bauordnung für Wien, „Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes“, in diesem konkreten Fall befristet bis 31.1.2029 erteilt**) und erst danach die dafür nötige Umwidmung vorzunehmen, ist ein absolutes No Go, zumal dieser Paragraph eigentlich nur für „Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können“ gedacht ist, und nicht dafür, um noch vor einer Umwidmung vollendete bauliche Tatsachen zu schaffen. Noch dazu ragen die Baukörper nicht unbeträchtlich über die im aktuell gültigen Plandokument Nr. 7714 festgelegten Baufluchtlinien hinaus (z.B. Am Cobenzl 92, „Rondell-Cafe“ oder Am Cobenzl 94, „Schloss Cobenzl“. Hier verkommt die Abgabe einer Stellungnahme endgültig zu jeglicher Makulatur (ähnliche solche Fälle gab es bereits bei der Sport und Fun Halle am Praterstern im 2. Bezirk 2024, vgl. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240612_OTS0027 oder auch bei der nachträglichen Bauplatzwidmung der Gärtnerunterkunft der Stadtgärten am Schlickplatz im 9. Bezirk oder das Bankgebäude in der Kolingasse 14-16 (nördlich des Schottenrings) beides 2012, vgl. Die Presse, Wien: Widmungen auf Wunsch?“ vom 13. März 2018: https://www.diepresse.com/1269916/wien-umwidmungen-auf-wunsch bzw. MeinBezirk vom 6. August 2012, „Streit um illegalen Megabau entbrannt“: https://www.meinbezirk.at/alsergrund/c-lokales/streit-um-illegalen-megabau-entbrannt_a234745).

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
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Literatur:

Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk, Wien, 1996, S. 553 (Cobenzl)

** Auskunft des Bezirksvorstehers Daniel Resch am 17.2. per eMail gegenüber unserem Verein Initiative Denkmalschutz

Ehem. AUVA-Gebäude (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8444 (2. Auflage)

Initiative Denkmalschutz, 15. Juni 2025

Stellungnahme zum Planentwurf 8444 (2. Auflage) – ehem. AUVA-Verwaltungsgebäude, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien

Für das Gebiet zwischen zwischen Lorenz-Böhler-Gasse, Pasettistraße, Linienzug 1-3, Adalbert-Stifter-Straße, Lorenz-Müller-Gasse und Kornhäuselgasse im 20. Bezirk, Katastralgemeinde Brigittenau

Öffentliche Auflage: 22. Mai 2025 bis 3. Juli 2025

Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

(Die Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz vom 19.01.2025 zur 1. öffentlichen Auflage kann hier nachgelesen werden: https://www.initiative-denkmalschutz.at/stellungnahme/auva-verwaltungsgebaeude-wien-stellungnahme-planentwurf-8444/)

Das ehem. Forschungs- und Verwaltungszentrum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in der Adalbert-Stifter-Straße 65 wurde 1972 bis 1977 nach Plänen des österreichischen Architekten Kurt Hlaweniczka (https://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Hlaweniczka) erbaut. Laut „Wien Geschichte Wiki“ befinden sich im Gebäude folgende Kunstwerke: ein Bronzerelief (1977) von Horst Aschermann, ein Bronzerelieftisch (1976) von Horst Aschermann, das Kupferrelief “Auferstehung” (1954) von Ludwig Schmidle, die Gipsskulptur “Heiliger Sebastian” (1958) von Ludwig Schmidle sowie das Gemälde “Großvater” (1963) von Wilhelm Zimmerhackl. Vor dem Gebäudekomplex steht die monumentale Nirosta-Skulptur „Offener Raum“ des Bildhauers Oskar Höfinger (https://de.wikipedia.org/wiki/Oskar_H%C3%B6finger).

Das Büro- und Verwaltungsgebäude „zählt“ laut der Fachorganisation Docomomo Austria „im Gebäudebestand der Nachkriegsmoderne in Wien aus konstruktiv-technischer Sicht sicherlich zu den herausragenden Bauten. Seinen Landmark-Charakter hat das Hauptgebäude der AUVA trotz baulicher Veränderung in der unmittelbaren Umgebung bis heute behalten. Es handelt sich um ein in seiner Entstehungszeit für Österreich herausragendes, technisch und funktional visionäres Gebäude und wird in der Literatur mehrfach in Zusammenhang mit dem Juridicum (Ernst Hiesmayr, 1970–84) und der UNO-City (Johann Staber, 1973-79) erwähnt.“ (vgl. https://www.docomomo.at/gebaeude/hauptgebaeude-allgemeine-unfallversicherungsanstalt)

Kritisiert werden muss, dass im Erläuterungsbericht keinerlei Hinweis auf die erste öffentliche Auflage dieses Planentwurfs Nr. 8444 (12. Dezember 2024 bis 23. Jänner 2025), geschweige denn eine Begründung für die aktuelle, erneute öffentliche Auflage gegeben wird. Mit einem gewissen Aufwand konnte unser Verein dem Erläuterungsbericht die Unterschiede zur ersten öffentlichen Auflage entnehmen. Von der in der ersten öffentlichen Auflage beabsichtigten Verhängung eines „Wohnungsverbots“ (Erläuterungsbericht vom 18. November 2024, S. 9) wird im aktuellen Planentwurf abgerückt und „eine flächenmäßige Beschränkung der Wohnnutzung vorgeschlagen“. Weiters heißt es im Erläuterungsbericht vom 24. April 2025 (Seite 9): „Die Brutto-Grundfläche für Wohnen gemäß ÖNORM EN 15221-6 von überwiegend über dem anschließenden Gelände liegenden Räumen, ausgenommen Balkone und Dachterrassen, darf insgesamt höchstens 24.000 m2 betragen.“ Völlig im Dunkeln bleibt die Intention dieser Änderung, was hiermit scharf kritisiert wird. Für die Zukunft wird eingemahnt, dass nicht nur auf die vorangegangene Auflage im Erläuterungsbericht der erneuten öffentlichen Auflage hingewiesen wird, sondern auch eine Begründung einer solchen zweiten Auflage des gleichen Planentwurfs angeführt werden muss (beide tragen die gleiche Planentwurfsnummer 8444).

Nur der Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe gibt in seiner Stellungnahme vom 22. April 2025 einen Hinweis auf eine erneute Auflage des gleichen Planentwurfs. Darin heißt es: „Der Fachbeirat (…) kann die Änderungen aufgrund der prozesshaften Darstellung nachvollziehen.“ Für die interessierte Öffentlichkeit bleibt jedoch diese „prozesshafte Darstellung“ verborgen. Sehr überzeugt von der nun erfolgten Änderung im neuen Planentwurf scheint auch der Fachbeirat nicht zu sein. Während dieser den Antragsentwurf ursprünglich „positiv[!] zur Kenntnis“ genommen hat, nimmt er ihn jetzt nur mehr schlicht „zur Kenntnis“. Wieso nun der Fachbeirat in seiner erneuten Stellungnahme von seiner Unterstützung der Erhaltung des Gebäudes abweicht, bleibt ebenso im Dunkeln. In der ersten Stellungnahme vom 13. November 2024 heißt es noch: „Der Fachbeirat unterstützt nachdrücklich das Ziel, das Gebäude unter den Aspekten von Umwelterwägungen und Nachhaltigkeit zu erhalten und einer neuen Nutzung zuzuführen.“ Diese Textpassage fehlt bedauerlicherweise nun gänzlich in der aktuellen Fachbeiratsstellungnahme.

Seit März 2024 ist ein Unterschutzstellungsverfahren des Bundesdenkmalamtes im Laufen (Quelle: ORF, 4.7.2024 bzw. Rechnungshofbericht, S. 11, 33 und 49), dieser Umstand dokumentiert damit grundsätzlich die besondere Bedeutung dieses monumentalen und stadtbildprägenden, ehemaligen Verwaltungsgebäudes der Nachkriegsmoderne. Auch im Erläuterungsbericht zum vorliegenden Planentwurf (Seite 8) wird – so wie im alten (Seite 9) – die Bedeutung des Gebäudekomplexes insofern anerkannt, als im Kapitel „Festsetzungen / Bebauungsstruktur“ ausgeführt wird, dass „der Positionierung, Gestaltung und bauhistorischen Bedeutung des Gebäudekomplexes (…) Rechnung getragen werden soll“. Daher wird nachdrücklich angeregt, für das Plangebiet eine Schutzzone gemäß § 7 Bauordnung für Wien auszuweisen, zumal Gebäude, die nach 1945 errichtet wurden, gemäß § 60 Abs. 1 lit. d baurechtlich nicht von einem Schutz vor Abbruch umfasst sein können. Eine solche Schutzzonenwidmung wird als umso wichtiger erachtet, da weiters nicht abgeschätzt werden kann, ob das Gebäude tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt werden wird (die Schutzkriterien gemäß Denkmalschutzgesetz sind nämlich deutlich strenger und enger anzulegen als diejenigen der Bauordnung für Wien). Ein gutes Beispiel einer solchen ganz bewusst festgesetzten Schutzzonenwidmung für ein Gebäude der jüngeren Architektur stellt der 1993 errichtete ÖBV-Wohnbau von Henke Schreieck Architekten in der Frauenfelderstraße 14-20 / Ecke Kainzgasse 28 in Wien-Hernals dar (vgl. Nextroom-Eintrag: https://www.nextroom.at/building.php?id=2424&sid=2880&inc=pdf). Eine rechtsgültige Schutzzonenwidmung besteht dort seit Mai 2024 (Plandokument 8277).

Positiv ist auch das Bestreben im Planentwurf anzuerkennen, den Bebauungsplan des Gebäudekomplexes dem Bestand deutlich anzupassen. (Zitate aus beiden Erläuterungsberichten, jeweils Seite 9: „Mit der Bedachtnahme auf das spezielle Erscheinungsbild des Gebäudekomplexes aufgrund seiner Konstruktionsweise und der daraus resultierenden Konfiguration sollen die Baufluchtlinien (…) dem Baubestand entsprechend festgesetzt werden. Um der differenzierten Höhenentwicklung des Baubestandes Rechnung zu tragen, sollen bestandsorientierte Gebäudehöhenfestsetzungen vorgenommen werden. (…) Um zusätzliche Kubaturen im Dachbereich hintanzuhalten und der vorhandenen Gebäudestruktur zu entsprechen, sind auf den mit der Bauklasse VI ausgewiesenen Grundflächen die zur Erichtung gelangenden Dächer von Gebäuden als Flachdächer auszuführen“).

Kleinere Anpassungen des Bebauungsplanes im Sinne des Bestandes werden seitens der Initiative Denkmalschutz jedoch als notwendig erachtet, um die im Planentwurf noch vorhandenen baulichen Spielräume hintanzuhalten, die die bauhistorisch bedeutende Außenerscheinung negativ beeinflussen könnten.

Abschließend wird angeregt für die Schutzzone in Betracht zu ziehen, entsprechende Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
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Literatur / Quellen:

Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Wien, 1993, S. 444

Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/3: Wien: 19.-23. Bezirk, St. Pölten – Salzburg 2010, Seite 119

Docomomo Austria: Hauptgebäude Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Beschreibung): https://www.docomomo.at/gebaeude/hauptgebaeude-allgemeine-unfallversicherungsanstalt/ (DOCOMOMO is a non-profit organization dedicated to the documentation and conservation of buildings, sites and neighborhoods of the Modern Movement).

Wien Geschichte Wiki: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Letzte Änderung: 3. Mai 2025): https://www.geschichtewiki.wien.gv.at/Allgemeine_Unfallversicherungsanstalt

AUVA-Zentrale in der Internationalen Architektur-Datenbank archINFORM: https://deu.archinform.net/projekte/17318.htm

Ö1-Radio Serie „Hundert Häuser“ (18.10.2018): 1977. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien: https://oe1.orf.at/artikel/644841/Allgemeine-Unfallversicherungsanstalt-Wien

Rechnungshof Österreich, Liegenschaften der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Bericht des Rechnungshofes (Reihe Bund 2025/9), III-121 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Natonalrates XXVIII. GP Rechnungshof GZ 2025-0.126.534 (005.059), Februar 2025, siehe: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/III/121/imfname_1670906.pdf

AUVA-Metallplastik „Offener Raum“ aus 1977 des Bildhauers Oskar Eberhard Höfinger:
Foto 1: https://austria-forum.org/af/Bilder_und_Videos/Bilder_Wien/1200/9816
Foto 2: https://austria-forum.org/af/Bilder_und_Videos/Bilder_Wien/1200/9817

Wikipedia-Fotos der AUVA-Zentrale: https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:AUVA-Zentrale

ORF Wien (4.7.2024): „Böhler-Spital könnte auf Parkdeck übersiedeln“, darin Zitat: „Alte AUVA-Zentrale als weitere Standortoption: (…) Für die abgesiedelte AUVA-Zentrale aus den 1970er Jahren ist seit März ein Denkmalschutzverfahren im Gange.“: https://wien.orf.at/stories/3263749

Kronenzeitung (16.3.2024): „Alte AUVA-Zentrale steht seit Jahren leer: Die ehemalige AUVA-Zentrale in der Brigittenau verkommt zur Bauruine. Doch wie soll es mit der alten Hauptstelle weitergehen?“: https://www.krone.at/3296005

Initiative Denkmalschutz, Stellungnahme zur ersten öffentlichen Auflage, Planentwurf Nr. 8444 – ehem. AUVA-Verwaltungsgebäude, Adalbert-Stifter-Straße 65, vom 19. Jänner 2025: https://www.initiative-denkmalschutz.at/stellungnahme/auva-verwaltungsgebaeude-wien-stellungnahme-planentwurf-8444/

Dommesgasse 2-4 (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 6901E

Initiative Denkmalschutz, 15. Juni 2025

Stellungnahme zum Planentwurf 6901E – Dommesgasse 2-4, 1110 Wien

Für das Gebiet zwischen Simmeringer Hauptstraße, Dommesgasse, Lorystraße und Grillgasse im 11. Bezirk, Katastralgemeinde Simmering

Öffentliche Auflage 8. Mai 2025 bis 20. Juni 2025

Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Dommesgasse 2-4 (Ecke Simmeringer Hauptstraße 100A):

Sehr begrüßt wird die im vorliegenden Planentwurf erstmalige Ausweisung einer Schutzzone für diese beiden gut erhaltenen, späthistoristischen Gründerzeithäuser mit ihren reich verzierten Fassadengestaltungen (Nr. 2: 1903 erbaut, mit Eckkuppel und Nischenfiguren). In diesem Zusammenhang wird die im Antragsentwurf für die Schutzzone vorgeschlagene Bestimmung: „Die Errichtung von straßenseitigen Erkern, Balkonen und raumbildende (Dach-)Aufbauten ist nicht zulässig.“, ebenso erfreut zur Kenntnis genommen.

Weiters wird für die beiden Gründerzeithäuser empfohlen, die Höhenwidmung genau dem Bestand anzupassen. Ob dies im vorliegenden Planentwurf wirklich zutrifft, kann unser Verein nur augenscheinlich und somit nicht abschließend beurteilen (im Erläuterungsbericht auf Seite 9 wird nur von „bestandsorientierter Festsetzung“ gesprochen). Auf jeden Fall wird im Vergleich zum aktuell gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument Nr. 6901) die Bauklasse III (entspricht 16 m) auf Bauklasse IV, beschränkt auf 19 m (Dommesgasse 4) bzw. 18 m (Dommesgasse 2), erhöht.

Ebenso wird nachdrücklich angeregt, mit einer besonderen Bebauungsbestimmung (BB) die Anzahl der Hauptgeschoße exakt gemäß Bestand festzusetzen, ähnlich wie im Planentwurf Nr. 8379 geschehen (Währinger Gürtel, 18. Bezirk, öffentliche Planauflage 1.2. bis 14.3.2024; der jedoch noch nachteilig mittels Beschluss im Gemeinderat am 18.6.2024 rechtsgültig abgeändert wurde). Eine solche Limitierung der Hauptgeschoße gemäß Bestand würde wesentlich dazu beitragen, Anreize für mögliche Abrisse (trotz geplanter Schutzzone) deutlich zu minimieren. Dies bedeutet eine gewisse bauliche Einschränkung, die jedoch durch die im Planentwurf vorgesehene Erhöhung der Bauklasse wettgemacht wird.

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
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Literatur:

Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk, Wien, 1996, S. 61 und S. 77

Dresdner Straße 119-121 (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8461

Initiative Denkmalschutz, 4. Juni 2025

Stellungnahme zum Planentwurf 8461 – Dresdner Straße 119-121 (ehem. Leichenhalle), 1020 Wien

Für das Gebiet zwischen Innstraße (Bezirksgrenze), Linienzug 1-2 (Trasse ÖBB Nordbahn), Linienzug 2-3, Nordbahnstraße (Bezirksgrenze) und Dresdner Straße (Bezirksgrenze) im 2. Bezirk, Katastralgemeinde Leopoldstadt

Öffentliche Auflage 2. Mai 2025 bis 13. Juni 2025

Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Dresdner Straße 119 bis 121: Das Gebäude der ehemaligen Leichenhalle wurde 1915 erbaut (Quelle Umweltbericht, S. 21) und steht per Bescheid unter Denkmalschutz (Feststellungsbescheid § 2 positiv). Beschreibung: Ebenerdiger, kubischer Baukörper mit Kammputzfassade und hohem Walmdach mit Dachreiter; über der mittleren Portal-Fenster-Gruppe befindet sich ein Dachaufsatz mit einem Kreuz und Vasen. Reste der ursprünglichen Innenausstattung erhalten (Stand: 1993): Grau-schwarze Fliesenverkleidung, keramischer Bodenbelag mit zentralem Kreuzmotiv; sparsamer geometrischer Stuckdekor. Laut Erläuterungsbericht (S. 15) ist dieses während des ersten Weltkriegs errichtete städtische Gebäude eines der wenigen aus dieser Zeit. Das Areal wurde bis 2020 als „Mistplatz Zwischenbrücken“ (MA 48) benutzt.

Konkrete Empfehlungen:

Sehr begrüßt wird die erstmalige Ausweisung einer Schutzzone (gemäß § 7 Abs. 1 BO für Wien) im aktuellen Planentwurf (Dresdner Straße 119-121). Es wird angeregt, die Schutzzone in Richtung Südosten um die historische Einfriedungsmauer mit den beiden Einfahrtstoren zu erweitern (dies wäre auch im Sinne der im Erläuterungsbericht auf Seite 15 ausgedrückten Intention: „Die südliche Einfriedungsmauer in Verlängerung des Gebäudes soll nach Möglichkeit erhalten bleiben“).

Die in der Struktureinheit 1 (StrE1) ausgewiesene „Besondere Bebauungsbestimmung“ (BB4 = 5,5 m Gebäudehöhe; BB6 = 9,5 m Gebäudehöhe) für den denkmalgeschützten Gebäudekomplex wirkt augenscheinlich höher als der Bestand (im Erläuterungsbericht auf S. 13 wird in diesem Zusammenhang auch nur von „bestandsorientiert“ und nicht von „bestandsgenau“ gesprochen). Es wird daher empfohlen, die in den „Besonderen Bebauungsbestimmungen BB4 und BB6 definierten Gebäudenhöhen für den Gebäudekomplex der ehemaligen Leichenhalle etwas niedriger festzusetzen und diese im Sinne der Denkmalpflege genau dem Bestand anzupassen, zumal am Areal ohnehin Hochbauten mit bis zu 35 m Gebäudehöhe ausgewiesen werden sollen. Gleichzeitig wird angeregt, die Anzahl der Hauptgeschoße für den denkmalgeschützten Gebäudekomplex festzulegen und exakt dem Bestand anzupassen (BB 4 = ein Geschoß; BB6 = zwei Geschoße). Dies kann unabhängig von den im Erläuterungsbericht angeführten Überlegungen erfolgen (Seite 12: „Der Rahmen für Raumhöhen ist hier von den Anforderungen des Denkmalschutzes abhängig und wird daher nicht explizit vorgeschlagen.“), da es dabei nicht um die Raumhöhen per se geht. Durch diese Maßnahmen – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 Abs. 4 Bauordnung für Wien aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Scharf kritisiert wird, dass der im Erläuterungsbericht auf Seite 17 f. erwähnte Umweltbericht nicht Teil dieser öffentlichen Auflage ist, und somit dessen Inhalt im Rahmen dieser öffentlichen Auflage für die breite Öffentlichkeit im Dunkeln bleibt, obwohl dieses Plangebiet von der Umweltprüfung mitumfasst wurde und die im aktuellen Planentwurf vorgesehene Nutzung von der im Rahmen der Umweltprüfung angenommenen Nutzung deutlich abweicht. (Erläuterungsbericht S. 18: „Für das gegenständliche Plangebiet wurde im Umweltbericht die Nutzung als Sondergebiet „Abfallwirtschaft und Straßenreinigung“ angenommen, was von der nun vorgeschlagenen Nutzung als Bauland/Gemischtes Baugebiet abweicht.“). Diese gesamtheitliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1a der Bauordnung für Wien wurde nämlich bereits 2017 im Zuge der Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und teilweise Bebauungsplanes (Plandokument 8112) durchgeführt und veröffentlicht. Diese wäre auch im Hinblick auf die ehemalige Leichenhalle interessant, denn dabei „werden die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter bewertet und Maßnahmen zur Optimierung dargestellt“ (Erläuterungsbericht, S. 17). Der Initiative Denkmalschutz ist der Umweltbericht bekannt, da dieser im Zuge der Abgabe seiner Stellungnahme zum genannten Planentwurf Nr. 8112 archiviert wurde.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
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Literatur / Quellen:

Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Wien, 1993, S. 24

Baunachrichten. Niederösterreich. (…) Wien. Bau einer Leichenkammer. In: Der Bautechniker, Jahrgang 1914, 25. September 1914, Nr. 39/1914 (XXXIV. Jahrgang), S. 691, Spalte 1. (online bei ANNO: https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=bau&datum=1914&page=775).

Denkmalliste des Bundesdenkmalamtes (unbewegliche und archäologische Denkmale unter Denkmalschutz) vom 28.5.2024, Quelle: https://www.bda.gv.at/service/unterschutzstellung/denkmalverzeichnis/denkmalliste-gemaess-3-dmsg.html (siehe auch Wikipedia, „Liste der denkmalgeschützten Objekte in Wien/Leopoldstadt“: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_denkmalgesch%C3%BCtzten_Objekte_in_Wien/Leopoldstadt)

Umweltbericht zum Planentwurf Nr. 8112 – 2., Nordbahnhof-Taborstraße, März 2017 (38 Seiten)

Kronawettergasse (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8425

Initiative Denkmalschutz, 4. Juni 2025

Stellungnahme zum Planentwurf 8425 – Laaer-Berg-Str., Bitterlichstr., 1100 Wien

Für das Gebiet zwischen Bitterlichstraße, Linienzug 1-2, Palisagasse, Linienzug 3-5, Geißfußgasse, Linienzug 6-7, Burgenlandgasse, Koliskogasse, Linienzug 8-9, Oppenheimgasse und Laaer-Berg-Straße im 10. Bezirk, Katastralgemeinde Oberlaa Stadt

Öffentliche Auflage 2. Mai 2025 bis 13. Juni 2025

Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Anmerkung: Auch wenn folgende Empfehlung formalrechtlich nicht Teil der Stellungnahme sein kann,
so möchte die Initiative Denkmalschutz dennoch betonen, dass die hier in der Stellungnahme gegebenenfalls vorgeschlagenen Einschränkungen der Bebaubarkeit im Sinne der Erhaltung des historischen Stadtbildes (vgl. Einleitung) immer mit entsprechenden Förderungen und Ausgleichsmaßnahmen seitens der Stadt Wien einhergehen müssen, sodass den Eigentümern dadurch keine Nachteile entstehen (z.B. Planwertausgleich, Mehrwertabgabe/-umverteilung bei Umwidmungsgewinnen / Wertsteigerungen).*

* Vgl.: Laura Sidonie Mayr, Das Instrument der Mehrwertabgabe – Ein potentielles Anwendungsmodell für Österreich (Kurzzusammenfassung der Ergebnisse der Diplomarbeit: „Die Mehrwertabgabe in der Raumplanung: Abschöpfung von Widmungsgewinnen als potentielles Instrument für Österreich“, 2018, TU Wien). In: „Der öffentliche Sektor – The Public Sector“, 2018, Vol. 44(2), Seite 39-49. (https://oes.tuwien.ac.at/article/484/galley/484/view)

Die Stellungnahme im Detail:

Kronawettergasse 27 bis 69: Diese Häuserzeile ist Teil der weitläufigen Siedlung „Süd-Ost“ (Bitterlichstraße, Burgenlandgasse, Weichselbaumgasse, Kronawettergasse, Schautagasse, Koliskogasse und Oppenheimgasse; im Dehio-Handbuch unter der Adresse „Laaer-Berg-Straße 151-203 zu finden). Diese Siedlung wurde 1921 von Franz Schuster und Franz Schacherl (Wiener Siedlungsamt MA 16) als große Gartenstadtsiedlung mit vorweigend zweigeschoßigen Familienhäusern im Block- und Zeilenverband erbaut (Dehio, S. 28, Weihsmann, S. 260, Achleitner, S. 276). Diese Häuserzeile steht per Verordnung unter Denkmalschutz (§ 2a Denkmalschutzgesetz), das heißt, eine abschließende Prüfung auf ihre Schutzwürdigkeit gemäß dem sehr streng auszulegenden Denkmalschutzgesetz seitens des Bundesdenkmalamtes fehlt jedoch. Umso wichtiger erachtet es unser Verein Initiative Denkmalschutz daher, dass diese Häuserzeile als Schutzzone ausgewiesen wird, was er hiermit nachdrücklich anregt.

Dies wäre wohl auch im Sinne des Fachbeirats für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe, der die historische und kulturgeschichtliche Bedeutung der Siedlung erkannt und darauf in seiner Stellungnahme vom 19.2.2025 zum vorliegenden Planentwurf hingewiesen hat. Darin heißt es (Zitat): Das Areal ist ein wichtiger Teil der Wiener Siedlungsgeschichte, dessen Charakter in diesem Planentwurf reflektiert wird.“ In diesem Sinne wäre auch noch zu prüfen, ob nicht auch andere Teilbereiche der Siedlung als Schutzzone ausgewiesen werden sollten. Denn die Denkmalunterschutzstellung per Verordnung (gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz) bedeutet nämlich auch, dass sich die oben genannten Häuser zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung (1.4.2007) „im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen“ befunden haben mussten (vgl. § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz). Das heißt, dass das Denkmalamt durchaus auch andere Teilbereiche der Siedlung in die Denkmalliste (Verordnung) aufgenommen hätte, wenn eine solche Verordnungserlassung auch für im Privateigentum befindliche Gebäude möglich gewesen wäre. (Andernfalls müsste das Denkmalamt in einem aufwendigen Unterschutzstellungsverfahren die Schutzwürdigkeit gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz prüfen, was oftmals durch die Ressourcenknappheit des Denkmalamtes lange Zeit unterbleibt).

Scharf kritisiert werden muss, dass der Motivenbericht der Magistratsabteilung 19, Architektur und Stadtgestaltung (fachlich zuständig für Schutzzonenvorschläge) wieder einmal im Dunkeln bleibt. Nichts dergleichen wird im Erläuterungsbericht dazu ausgeführt (keine Nennung der MA 19, keine Nennung einer möglichen Schutzzonenwürdigkeit oder Nicht-Würdigkeit).

Abschließend wird vorgeschlagen, für die hier vorgeschlagene Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 Absatz 4 Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
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Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
ZVR-Nr.: 049832110

Literatur / Quellen:

Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jh., Band III/1, 1.-12. Bezirk, Salzburg und Wien 1990, Seite 276

Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien X. bis XIX. Und XXI. bis XXIII. Bezirk, Wien, 1996, S. 28

Helmut Weihsmann, Das Rote Wien, Sozialdemokratische Architektur und Kommunalpolitik 1919-1934, Wien 2002, Seite 260

Verordnung des Bundesdenkmalamtes betreffend den 10. Wiener Gemeindebezirk – Favoriten, Wien, 1. April 2007, Seite 4 (Quelle: https://www.bda.gv.at/dam/jcr:81b578f1-8c0c-45bb-a0b6-1dc266492ff2/Verordnung_Wien_10_Favoriten.pdf)

Neusiedl (Bgld.) Hallenbad: Denkmalamt für Schutz, jetzt Einsturzgefahr

Das Hallenbad in Neusiedl am See wurde 1975-77 von den Architekten Rüdiger Stelzer und Walter Hutter erbaut und gilt als Vertreter des “Brutalismus”. Das Bundesdenkmalamt setzt  sich schon seit Jahren für die Unterschutzstellung ein. Jetzt wurde dem Hallenbad plötzlich Einsturzgefahr attestiert und das Bad wurde umgehend gesperrt. Laut “Liste brutalistischer Bauwerke in Österreich” auf Wikipedia gilt das Gebäude als “einziges aus dieser Zeit stammendes Hallenbad, das später nicht verändert wurde”, (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_brutalistischer_Bauwerke_in_%C3%96sterreich). ORF-FERNSEHBERICHT (2 MIN): https://tvthek.orf.at/profile/Burgenland-heute/70021/Burgenland-heute/14043659/Einsturzgefahr-Hallenbad-Neusiedl-gesperrt/14656041 +++ ORF-Bericht lesen: https://burgenland.orf.at/stories/3037447 +++ Weitere aktuelle Medienberichte: MeinBezirk: https://www.meinbezirk.at/neusiedl-am-see/c-lokales/zweieinhalb-bis-drei-jahre-bleibt-hallenbad-gesperrt_a3965616; Kurier: https://kurier.at/chronik/burgenland/einsturzgefahr-hallenbad-neusiedl-am-see-ist-gesperrt/400771533; BVZ: https://www.bvz.at/neusiedl/einsturzgefahr-das-neusiedler-hallenbad-ist-gesperrt-neusiedl-am-see-redaktionsfeed-hallenbad-neusiedl-am-see-einsturzgefahr-sperre-freizeitbetriebe-neusiedl-am-see-195128815 +++ Facebook-Seite “Unser Hallenbad muss erhalten bleiben”: https://www.facebook.com/unserhallenbadneusiedl; Bürgerinitiative “Rettet das Hallenbad” im Internet: http://www.rettet-das-hallenbad.at.+++ Ältere Medienberichte:Einspruch gegen Denkmalschutz für Hallenbad. Gemeinderat bringt Beschwerde gegen Bescheid des Bundesdenkmalamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.” (10.7.2019): https://www.bvz.at/neusiedl/neusiedl-am-see-einspruch-gegen-denkmalschutz-fuer-hallenbad-neusiedl-am-see-denkmalschutz-hallenbad-neusiedl-am-see-bundesdenkmalamt-gemeinderat-neusiedl-154178656; “Neusiedler Hallenbad: Gemeinderat einstimmig gegen einen Denkmalschutz” (18.1.2019): https://www.bvz.at/neusiedl/neusiedler-hallenbad-gemeinderat-einstimmig-gegen-einen-denkmalschutz-neusiedl-am-see-hallenbad-neusiedl-132650824; “Neues Gutachten: Neusiedler Hallenbad: Denkmalschutz aufgeweicht” (7.1.2019): https://www.bvz.at/neusiedl/neues-gutachten-neusiedler-hallenbad-denkmalschutz-aufgeweicht-neusiedl-am-see-bundesdenkmalamt-131140019; “Gutachten liegt vor: Neusiedler Hallenbad wird zum Denkmal. Das Gutachten des Bundesdenkmalamtes liegt vor: Gebäude ist zur Gänze schützenswert” (17.10.2018): https://www.bvz.at/neusiedl/gutachten-liegt-vor-neusiedler-hallenbad-wird-zum-denkmal-hallenbad-neusiedl-am-see-bundesdenkmalamt-architektur-119870865; “Neusiedl: Denkmalschutz für Hallenbad” (24.2.2018): https://burgenland.orf.at/v2/news/stories/2897332; “Denkmalschutz: Amt prüft Hallenbad” (BVZ; 11.10.2017): http://www.bvz.at/neusiedl/neusiedl-am-see-denkmalschutz-amt-prueft-hallenbad/63.580.455; “Neue Pläne für Neusiedler Hallenbad” (ORF; 18.9.2017): http://burgenland.orf.at/news/stories/2866909; “Hallenbad Neusiedl: Ungewisse Zukunft” (ORF; 2.2.2017): http://burgenland.orf.at/news/stories/2823379; Für Hallenbad Neusiedl: 400 Teilnehmer bei Protestmarsch (29.7.2016, NÖN): https://www.noen.at/bruck/fuer-hallenbad-neusiedl-400-teilnehmer-bei-protestmarsch-fotos-hallenbad-proteste-19128567. +++ Fotos des Hallenbad Neusiedl/See (Adresse: Sportzentrum 4) von Erich J. Schimek für die Initiative Denkmalschutz: https://www.flickr.com/photos/id_ejs/sets/72157662143694013.

Arsenal (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8443

Initiative Denkmalschutz, 18. Septmber 2025

Stellungnahme zum Planentwurf 8443 – Arsenal, Franz-Grill-Straße, 1030 Wien

Für das Gebiet zwischen Ghegastraße, Bezirksgrenze, Lilienthalgasse, Linienzug 1-2, unbenannte Verkehrsfläche (06606), unbenannte Verkehrsfläche (06608), unbenannte Verkehrsfläche (06605), Lilienthalgasse, Franz-Grill-Straße, Linienzug 3-4, Landstraßer Gürtel, Wildgansplatz, Franz-Grill-Straße und Kelsenstraße im 3. Bezirk, Katastralgemeinde Landstraße

Öffentliche Auflage: 7. August 2025 bis 18. September 2025

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau
vermieden.

Die Stellungnahme im Detail

1.) Die geplanten Zubauten für die Erweiterung der Ausstellungsflächen des Heeresgeschichtlichen Museums (HGM) hinter dem denkmalgeschützten Hauptbau des Arsenals (Objektnummer 18) und inmitten einer Schutzzone und des Parkschutzgebiets (Spk) gelegen, werden äußerst kritisch gesehen. Dieser zentrale Prunkbau gilt als „erster Museumsbau Wiens“ und bildet das „ideelle Kernstück des Arsenals“ und wurde „in byzantinisch-islamischen Formen“ (Zitate Dehio, S. 75) vom berühmten Architekten Theophil Hansen, dem Erbauer des Parlamentsgebäudes, in den Jahren 1850 bis 1857 errichtet. „Das frühe Hauptwerk Theophil Hansens ist das erste profane historistische Gesamtkunstwerk Wiens und eines der bedeutendsten Werke der Architektur des europäischen Historismus.“ (Dehio, S. 75). In Anbetracht der außerordentlichen architekturgeschichtlichen Bedeutung dieses Bauwerks wird nachdrücklich angeregt, hier möglichst andere Lösungen für die „benötigten zusätzlichen Ausstellungsflächen“ (Zitat Erläuterungsbericht S. 8) zu finden. Auch beim geplanten Besucherzentrum des Belvedere fand man eine denkmalverträglichere Lösung mit unterirdischen Erweiterungsflächen.

Hauptgebäude Arsenal Wien

Die Rückseite des Hauptgebäudes des Arsenals (Heeresgeschichtliches Museum), Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz

Der Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe sieht in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Planentwurf vom 26.6.2025 die geplanten Zubauten ebenso sehr kritisch. Darin heißt es: „Eine kritische Haltung nimmt der Fachbeirat hinsichtlich der beiden parallel zum heeresgeschichtlichen Museum stehenden bebaubaren Flächen ein.“ (BB2 = maximale Gebäudehöhe von 4,5 m; BB 16 = Dachneigung höchstens 15 Grad).

2.) Umfassungsbauten der Anlage (Adresse: Arsenal 12): Die Verkleinerung der Schutzzone der Arsenalanlage mit Herausnahme des Objekt 13 (Panzerhalle) und Objekt 7 (ehemalige Eckkaserne; Lilienthalgasse 1 / Ecke Arsenalstraße) möge überdacht werden. Die letzte Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfolgte im Jahr 2006 (Plandokument 7571) bzw. 2008 (Plandokument 7571E). In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass der im Erläuterungsbericht (S. 10) erwähnte Motivenbericht der fachlich für Schutzzonen zuständigen Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) – wie so oft – nicht veröffentlicht wird und somit im Dunkeln bleibt. Haben sich die Intentionen der Magistratsabteilung 19 seit den beiden letzten Neuwidmungen geändert? Uns wäre keine entsprechende Gesetzesänderung dazu bekannt. Auch damals umfasste die Schutzzone schon diese beiden bestehenden Neubauten (Objekte Nr. 7 und Nr. 13). Zweifellos ist die Anlage des Arsenals eine von Symmetrie geprägte Anlage, deren symmetrische Ausprägung möglichst erhalten bleiben soll und daher strukturell auch hier eine Schutzzone von Vorteil wäre. „Die Umfassungsbauten der Anlage gliedern sich in die monumentalen Eck- und Mittelkasernen mit großen Innenhöfen und die sich verbindenden niedrigen, langgestreckten Depots. Alle Sichtziegelbauten [sind] in Formen italienisch-mittelalterlicher Wehrbauten [gestaltet], erb[aut] 1849-54 von August Sicard v. Siccardsburg und Eduard van der Nüll.“ (Zitat Dehio S. 77). Daher sollen auch die Eckbauten (die ehemaligen historischen Eckkasernen: Objekte 3, 7, 12 und 16) und die Verbindungsbauten (die ehemaligen historischen Depots: Objekte 4, 6, 13, 15) möglichst eine gleiche bauliche Ausprägung im Sinne und im baulichen Umfang des historischen Bestandes haben, insbesondere die Kubatur betreffend (in Bezug auf Baufläche und Höhenwidmung).

Historischen Depots des Arsenals (Objekt 6)

Das historische ehemalige Depot (Objekt 6) im Wiener Arsenal, Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz

Es ist auffällig, dass die vier mächtigen Eckbauten (Objekte 3, 7, 12, 16) im vorliegenden Planentwurf unterschiedliche Höhenwidmungen aufweisen (von 22 m (BB7; Objekt 3) über 24 m (BB9 bzw. Bauklasse V 24 m; Objekt 16 bzw. Objekt 12) bis zu 26 m (Bauklasse V ohne Beschränkung; Objekt 7). Hier sollte eine Einheitlichkeit im Sinne des historischen Bestandes gegeben sein, detto sollte dies auch für die Verbindungsbauten, ehem. Depots (Objekte 4, 6, 13, 15) und für die mächtigen ehemaligen Mittelkasernen (Objekte 5 und 14) gelten. In diesem Sinne mögen auch die im Planentwurf vorgesehenen Baufluchtlinien für das Objekt 13 (Panzerhalle) abgeändert werden, sowie die Bauklasse III (entspricht Bauhöhe 16 m) auf die gleiche Höhe wie jene des symmetrisch gegenüberliegenden Verbindungsbaus / ehemaligen Depots (Objekt 6) auf Bauklasse II (entspricht 12 m) verringert werden; kurz gesagt, der aktuell gültige Bebauungsplan (Plandokument Nr. 7571) möge für das Objekt 13 (Panzerhalle) unverändert bleiben.

Die Panzerhalle des Wiener Arsenals

Die Panzerhalle (Objekt 13) an Stelle des im Krieg zerstörten historischen Depots. Im Hintergrund ist Objekt 14 zu sehen, eine der mächtigen Mittelkasernen; Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz

3.) Zu prüfen wäre, wieso die Bundestheaterwerkstätten und -bühne (Objekt 19 und Umgebung) unter Denkmalschutz stehen (gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz), jedoch im vorliegenden Planentwurf nicht für die Schutzzone vorgesehen sind. Siehe Auszug aus der Denkmalliste des Bundesdenkmalamtes:

Denkmalliste des Bundesdenkmalamtes, 2025

Auszug aus der aktuellen Denkmalliste des Bundesdenkmalmtes (Stand: 30.06.2025)

Obwohl diesen Gebäuden „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ im Sinne des restriktiven Denkmalschutzgesetzes zukommt (§ 2a), so fehlt doch eine abschließende fachliche Beurteilung durch das Bundesdenkmalamt. Ob aktuell ein solches Verfahren über die „Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung“ des Denkmals läuft (§ 26 Denkmalschutzgesetz), und in deren Folge der Denkmalschutz vielleicht aufgehoben werden wird, ist uns nicht bekannt. Eine diesbezügliche Anfrage unseres Vereins an dasBundesdenkmalamt vom 28. August wurde noch nicht beantwortet. Umso wichtiger erscheint uns daher die Prüfung und allfällige Schutzzonenwidmung für diese Gebäude.

4.) Sehr begrüßt werden die im Planentwurf vorgesehenen neuen Schutzzonenwidmungen für die Bauten entlang der Franz-Grill-Straße (gegenüber Franz-Grill-Straße 1b und 1c) sowie die Schutzzone für die denkmalgeschützte Ballonhalle (Franz-Grill-Straße 1a).

Bauten entlang der Franz Grill-Straße in Wien

Die historischen Gebäude an der Franz-Grill-Straße (gegenüber Nr. 1b und 1c); Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz

5.) Scharf kritisiert werden muss, dass bereits ohne rechtliche Grundlage (fehlender Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) ein “einstufiger Realisierungswettbewerb” für die denkmalgeschützte Ballonhalle ausgetragen wurde (Erläuterungsbericht Seite 8). Hier wurde ein Fait accompli geschaffen. Somit erübrigt sich quasi hier eine Stellungnahme abzugeben. Mit dieser Vorgehensweise (quasi vollendete Tatsachen schaffen) wird die Abgabe einer Stellungnahme so gut wie unmöglich gemacht.

Die Ballonhalle im Wiener Arsenal

Die denkmalgeschützte Ballonhalle, Franz Grill-Straße 1A, Wien; Foto: Sept. 2025, (c) Initiative Denkmalschutz

6.) Auf das Allerschärfste kritisiert werden muss die Vorgehensweise beim bereits erfolgten, dauerhaften Anbau des Kulissendepots (südlich der Bundestheaterwerkstätte, Objekt 19). Zuerst eine Baubewilligung gemäß § 71 Bauordnung für Wien zu erteilen (“Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes”; bestätigt durch Auskunft bei der MA 21) und erst danach für die nötige Umwidmung zu sorgen (der hier vorliegende Planentwurf), ist ein absolutes No Go, zumal dieser Paragraph eigentlich nur für „Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können“ gedacht ist, und nicht dafür, um noch vor einer Umwidmung vollendete bauliche Tatsachen zu schaffen. Hier verkommt die Abgabe einer Stellungnahme endgültig zu jeglicher Makulatur (ähnliche solche Fälle gab es bereits bei der Sport und Fun Halle am Praterstern im 2. Bezirk 2024, vgl. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240612_OTS0027, beim Cobenzl (Projekt „Weitsicht Cobenzl“; vgl. Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Planentwurf 8424 vom 19.2.2025), aber auch bei der nachträglichen Bauplatzwidmung der Gärtnerunterkunft der Stadtgärten am Schlickplatz im 9. Bezirk oder das Bankgebäude in der Kolingasse 14-16 (nördlich des Schottenrings) beides 2012, vgl. Die Presse, Wien: Widmungen auf Wunsch?“ vom 13. März 2018: https://www.diepresse.com/1269916/wien-umwidmungen-auf-wunsch bzw. MeinBezirk vom 6. August 2012, „Streit um illegalen Megabau entbrannt“: https://www.meinbezirk.at/alsergrund/c-lokales/streit-um-illegalen-megabau-entbrannt_a234745). Eine solche Vorgehensweise erachtet die Volksanwaltschaft für klar rechtswidrig (vgl. Auszug aus ihrem Bericht 2022).

Bericht der Volksanwaltschaft (VA) an den Wiener Landtag 2022 (S. 107 ff.; Punkt 2.6.3.), anlässlich der Causa „befristete Baubewilligung für eine auf Dauer angelegte Sporthalle“ (Sport & Fun Halle Praterstern):

§ 71 BO [Bauordnung für Wien] erlaubt es der Behörde, Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf zu bewilligen. Solche Bauwerke sind z.B. Tribünen bei großen Sportveranstaltungen. Mit Ablauf der befristet erteilten Bewilligung tritt ein konsensloser Zustand ein, der zum Abbruch des Bauwerks verpflichtet. Ist bei einem auf Dauer angelegten Projekt von vornherein erkennbar, dass kein sachlicher Grund für eine Befristung oder einen Widerruf denkbar ist, darf keine Bewilligung auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine solche Bewilligung kommt nur in Frage, wenn eine erkennbare Belassungsabsicht fehlt. (…) Im Ergebnis nahm die Baubehörde mit der Erteilung der befristeten Bewilligung die Entscheidung des Gemeinderates über die Änderung des geltenden Plandokuments vorweg. Es kann nach Ansicht der VA aber nicht Sinn und Zweck von befristeten Bewilligungen sein, auf Dauer angelegte Vorhaben, die dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widersprechen, so lange befristet zu bewilligen, bis für sie nachträglich die planungsrechtliche Grundlage geschaffen ist. Nach Ansicht der VA hat die Baubehörde den ihr durch § 71 BO eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. +++ Ausnahme im Einzelfall ist willkürlich und gleichheitswidrig: Einerseits widersprach die befristete Baubewilligung den Intentionen des geltenden Plandokuments, andererseits müsste die Behörde ingleichen oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Nach der Rechtsprechung liefe das letztlich auf eine „Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanesʺ hinaus. Einzelfall: 2022-0.597.951 (VA/W-BT/B-1), MPRGIR-V-2011937/22 (Quelle: https://volksanwaltschaft.gv.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Berichte/LT/W/44_Wien_2022_bf.pdf)

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden
Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.initiative-denkmalschutz.at, mobil: +43 (0)699 1024 4216
www.facebook.com/initiative.denkmalschutz
https://x.com/iDenkmalschutz
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
ZVR-Nr.: 049832110

 

Literatur / Quellen:

Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs (Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt), Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Wien 1993, S. 73 – 77

Denkmalschutzstatus der Objekte im Plangebiet, siehe offizielle Denkmalliste des
Bundesdenkmalamtes (Quelle: https://www.bda.gv.at/dam/jcr:8169a67a-9ffd-493d-a7b3-1cd25797e285/NEU_Wien_DML_2025.pdf)

 

PS: In der Bezirksvertretungssitzung am 18. September 2025 (wie so oft von uns kritisiert vor Ende der öffentlichen Auflagefrist!) hat die Bezirksvertretung Landstraße (gegen die Stimmen der FPÖ und drei Stimmen der NEOS) gemäß § 2 Abs. 5 Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben (Auskunft des Büros der Bezirksvorstehung vom 3.10.2025):

“Seitens des Bezirkes wäre die Durchlässigkeit innerhalb des Stadtentwicklungsgebietes insbesondere vom Objekt 5 (Art for Art) und dem Objekt 14 (Telekom) hin zu der Franz Grill Straße respektive zur Haltestelle 18 zumindest für den Rad- und Fußgänger*innen-Verkehr wünschenswert, wenn der dortige § 53 Fußweg eine breite [sic] von 8 Metern aufweisen würde.

Darüber hinaus wird der Hintergrund für die GB GV I Widmung entlang der Arsenalstraße hinterfragt. Aktuell ist diese Fläche nicht bebaut. Ohne klare Absichtserklärung erscheint aus Sicht des Bezirkes die vorgesehene Widmung für diese Fläche nicht zielführend.”

Der rechtsgültige Beschluss im Gemeinderat wird gemäß § 1 Abs. 1 Bauordnung für Wien voraussichtlich in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen erfolgen (nach der Behandlung im Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung): 22. Oktober, 18. November oder 18. Dezember 2025.