Stellungnahme zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) und Aufhebung des Umweltsenatsgesetzes zur Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit

GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2013

Verein Initiative Denkmalschutz nimmt zu obigem Ministerialentwurf wie folgt Stellung:

Grundsätzlich: Der gegenständliche Gesetzesentwurf wurde am 1. März 2013 dem Parlament und den zur Begutachtung auserwählten Behörden und Dienststellen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, NGO’s und Vereinigungen unter Setzung einer Frist für die Abgabe allfälliger Stellungnahmen bis zum 12. März 2012 übermittelt. Abgesehen davon, dass sich unter den Adressaten keine einzige Bürgerinitiative befand, ist die Bestimmung einer derart kurzen Frist für eine allfällige Stellungnahme von Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere in Hinblick auf den beabsichtigten Regelungsinhalt, dessen Vollzugsauswirkungen die konkreten und vitalen Lebensumstände vieler nachhaltig betreffen sowie auf die Schwierigkeit, vom Gesetzesentwurf innert kurzer Zeit Kenntnis zu erlangen, geradezu als gewollter Ausschluss der Meinung ebendieser Betroffenen zum Gesetzesvorhaben anzusehen.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 2. Juni 2008, BKA 600.614/0002-V/2/2008, wonach die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben im Regelfall sechs Wochen zu betragen hat.
Bedenklich ist ferner, dass an diesem Begutachtungsverfahren nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen der digitalen Kommunikation verfügen. Damit wird bewusst in Kauf genommen, dass Bürgerinnen oder Bürger ohne solche Ausstattung am Meinungsbildungsprozess des österreichischen Parlamentes nicht teilnehmen können.

Zur vorliegenden Novelle:

Bemängelt wird, dass zu Z 20 (§ 42 a ) vorgesehen wird, auch für die Vorhaben des 3. Abschnittes das Fortbetriebsrecht zu statuieren, mit der Begründung, dass nunmehr die gleichen Beschwerdemöglichkeiten wie für die Vorhaben des 2. Abschnittes gelten.
Abgesehen davon, dass damit das derzeitige – erhebliche – Defizit an materiellem Rechtsschutz bei Vorhaben nach dem 3. Abschnitt eingestanden wird, erscheint ein Fortbetriebsrecht unter dem Aspekt des materiellen Rechtsschutzes für von einem Vorhaben nach dem 3. Abschnitt betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht gerechtfertigt, da gerade diese Vorhaben aufgrund ihrer räumlich weit ausgreifenden Umwelteinwirkungen zumeist einen tiefgreifenden und nachhaltigen Einfluss auf die Lebensqualität der Betroffenen haben.
Das Bestehen oder Nichtbestehen rechtswidriger Verfahrensabläufe und/oder rechtswidriger Entscheidungsinhalte muss in einem demokratischen Rechtsstaat abschließend geklärt sein, bevor Eingriffe in die Sphäre Betroffener und ihrer Umwelt vorgenommen werden, selbst wenn ein öffentliches Interesse am Vorhaben angenommen wird, da das öffentliche Interesse an einer raschen Vorhabensumsetzung niemals das öffentliche Interesse an einer rechtskonformen Entscheidung und ihrer Vollziehung verdrängen kann. Es wird daher die ersatzlose Entfernung des § 42 a UVP-G 2000 gefordert. Bemängelt wird abschließend, dass aktuelle, dem UVP-G 2000 zuzuordnende dringende Regelungsbedürfnisse mit der ins Auge gefassten Novelle ebenso wenig aufgegriffen werden.

Die Stellungnahme ergeht in Kopie (“cc”) auch an das Präsidium des Nationalrates.

PS: Diese Stellungnahme entspricht weitgehend der Mustervorlage von Dr. Johann Raunikar (Fürstenfeld/Steiermark)

Rückfragehinweis:

Markus Landerer und Claus Süss
im Namen des Vorstandes
Verein Initiative Denkmalschutz
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien
www.initiative-denkmalschutz.at