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Linzer Eisenbahnbrücke

Lage: Linz, Linke und Rechte Brückenstraße Beschreibung: Eisenbahn- und Straßenbrücke über die Donau. Entwurf und Ausführung: Anton Birò (k.k. Hofschlosser), 1900 „Eine der letzten eisernen Fachwerk-Spannbrücken (mit zwei Strompfeilern) über die Donau“ (Achleitner, 1980). „Diese Art der genieteten Eisenfachwerks-Konstruktion gibt es kaum mehr in Österreich. Die Bedeutung der Eisenbahnbrücke sei unbestritten.“ (Richard Wittasek, Leiter der Abteilung Technische Denkmale im Bundesdenkmalamt; Zitat aus OÖN, 02.12.2009) Gefährdung: HochDurch jahrelange Vernachlässigung ist die denkmalgeschützte Brücke in einem äußerst schlechten Zustand. Ein Zwischengutachten der TU-Wien vom Dezember 2009 bescheinigt dies. Bis 2012 soll die Brücke noch in Betrieb bleiben, danach droht der Totalabriss. Quelle: Oberösterreichische Nachrichten, 02.12.2009 und 24.12.2009Kronenzeitung, 02.12.2009 Eingestellt am: 25.01.2010 Zuletzt aktualisiert am: 25.01.2010

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Historische Schutzzone in der Leopoldstadt in Auflösung begriffen

Zerstörung historischer Bausubstanz in der Leopoldstadt geht weiter.Nach Abbruch Große Sperlgasse 14 nun auch Karmelitergasse 3 abgerissen. Wer schützt die Schutzzone? – fragt die Initiative Denkmalschutz Der Verlust historischer Bausubstanz in der Leopoldstadt nimmt rasant zu. Nach dem Abbruch eines bedeutenden Gründerzeitbaues in der Rembrandtstraße 21 und dem Abriss des stadtbildprägenden frühgründerzeitlichen Hauses in der Oberen Donaustraße 61 (beim Otto-Wagner-Schützenhaus; beide außerhalb von Schutzzonen gelegen), schreiten die Abbrüche – nun innerhalb von historischen Schutzzonen – fort. Vor kurzem wurde das historisch bedeutende Haus in der Großen Sperlgasse 14 aus der Mitte des 17. Jahrhunderts abgerissen. Jetzt wird der Abbruch des aus dem 18. Jahrhunderts stammenden Hauses in der Karmelitergasse 3 durchgeführt. Beide Häuser hat die Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung (also auch zuständig für Schutzzonen) – für erhaltenswert beurteilt. Dennoch können Eigentümer (durch von ihnen beigebrachte Gutachten) als Nachweis „technischer bzw. wirtschaftlicher Abbruchreife“ eine Abbruchbewilligung von der Baupolizei erwirken (Wr. Bauordnung § 60 Abs. 1 lit. d).