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AKTUELLE BERICHTE
Eislaufverein Hochhausprojekt: Ein städtebaulicher Amoklauf der Stadtregierung, 10.3.2014
/ Berichte /Wien 1030, Landstraße von IDM_adminEislaufverein Hochhausprojekt: Ein städtebaulicher Amoklauf der Wiener Stadtregierung! Wiener Eislaufverein: Initiative Denkmalschutz zum Hochhausprojekt: Ein städtebaulicher Amoklauf der Wiener Stadtregierung! – Eine Stadt ohne Stadtbild-Ästhetik! „Man schaue doch nur vom Belvedere herab auf die Stadt und fühle den Schmerz, wie da einer die Silhouette Wiens mit einem massiven Klotz für immer verschandelt hat.“ Das Zitat stammt nicht von einem zukünftigen Schloss Belvedere Besucher, wenn er nach Fertigstellung des aktuell projektierten Hochhauses am Eislaufverein auf das historische Stadtzentrum schauen und den berühmten Canaletto-Blick betrachten sollte, sondern vom berühmten Maler Oskar Kokoschka bereits Anfang der 1960er Jahre anlässlich des neu errichteten Gartenbauhochhauses am Parkring und der damit verbundenen ersten Wiener Hochhausdebatte der Nachkriegszeit. Wenige Jahre später bekam das Gartenbauhochhaus wenige hundert Meter entfernt einen „Zwilling“ am Heumarkt, das Hotel Intercontinental, und auch damals ging die Debatte weiter. Der Architekturkritiker Friedrich Achleitner 1964 zum „Monsterhotel“: „Schon städtebaulich ist der Koloß ein Fremdkörper (…). Allein die Höhe wäre fragwürdig, auch wenn es sich um das empfindsamste bauliche Gebilde handeln würde.“ Und so wurde nach heftigen Diskussionen zur Erhaltung des „Canaletto-Blickes“ vom Belvedere das Hochhaus um etwa 10 Meter reduziert. Nun soll ernsthaft ein alle Maßstäbe sprengendes knapp 30 Meter größeres Hochhaus am Wiener Eislaufverein geplant sein? Man kann es kaum für möglich halten.
Stellungnahme Novelle Bauordnung für Wien 2014, 3.3.2014
/ Berichte /Wien, allgemein von IDM_adminGesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2014) Stellungnahme an die Magistratsabteilung 64 Aus denkmalpflegerischer Sicht bringt diese Novelle in der Realität keine Verbesserung. Die zu novellierende Bestimmung bezieht sich nur auf von der Behörde aufgetragene Abbrüche („Abtragungsaufträge“). Die Möglichkeit einer Abbruchbewilligung besteht weiterhin und es ist hier auch keine Änderung der Verwaltungspraxis zu erwarten. Positiv zu sehen wäre der Entfall der Bestimmung über das Schadensausmaß (50% der Substanz), die einen Rechtsanspruch auf einen behördlichen Abtragungsauftrag begründet hat. Unterlaufen bzw. wirkungslos wird diese Bestimmung jedoch durch den 5. Satz § 129 Abs. 4, nachdem eine Räumung oder ein Abbruch (Auftrag!) bereits dann erfolgen kann (bzw. ein Anspruch nach Spruchpraxis des Vewaltungsgerichtshofes darauf besteht) „wenn einfache Sicherungsmaßnahmen allein nicht ausreichen“. Bei Abbruchbewilligungen (§ 60) stellt das Gesetz jedoch weiterhin darauf ab, dass diese dann erteilt werden, wenn die („erforderlichen“) Instandsetzungen das Ausmaß der intakten (verbleibenden) Bausubstanz überschreitet. Anzumerken ist hier, dass derzeit (und vermutlich auch weiterhin) für den Nachweis der „Abbruchreife“ von der Baupolizei (weiterhin) Richtlinien vom Jänner 2007 angewendet werden, die Bauordnungsnovelle aus 2009 (§ 129 Abs. 4, 3. Satz) außer Acht lassen: Bewertet wird historische Bausubstanz nach heute geltenden Normen und nicht wie es das Gesetz vorsieht, zum Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des Bauwerks. Ohne Änderung des 5. Satzes des § 129 Abs. 4 bleibt die vorgesehene Novellierung totes Recht. Der Schutz historisch wertvoller Bausubstanz durch die Wiener Bauordnung ist auch weiterhin nicht gegeben.


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