Statuten der Initiative Denkmalschutz v2 Präambel Der besseren Lesbarkeit halber sind viele Bezeichnungen in der maskulinen Form gehalten. Soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich (1) Der Verein trägt den Namen „Initiative Denkmalschutz”. (2) Der Sitz des Vereins ist Wien. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. (4) Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich. § 2 Zweck (1) Die Tätigkeit des Vereins ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. (2) Der Verein setzt sich für den Erhalt und den Schutz gefährdeter Kulturgüter sowie von Kulturlandschaften ein, dies insbesondere im Rahmen der Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege sowie unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere: 1. Informationsverbreitung durch und in alle(n) diesem Zweck dienliche(n) Einrichtungen (einschließlich elektronischer Medien, insbesondere Internet, sowie Printmedien) zur a. Verbreitung allgemeiner Informationen über Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege; b. Ausarbeitung und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu aktuellen Angelegenheiten der Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege; c. Verbreitung von Informationen über Objekte, Ensembles und deren Umgebung, bei denen es zur Beeinträchtigung, Gefährdung oder Zerstörung des Denkmal- bzw. Ortsbildcharakters kommen kann; 2. Die Durchführung von und die Beteiligung an Aktionen, Veranstaltungen, Vorträgen, Führungen, Workshops und Ähnlichem zu Denkmal-, Stadtbildpflege- und Ortsbildfragen; 3. Die Initiierung und Unterstützung von Interessentengruppen für die Durchführung von sowie die Beteiligung an Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks; 4. Stellungnahmen zu geplanten und zu konkreten Absichten und Maßnahmen der Legislative, der Verwaltung und des privatwirtschaftlichen Bereichs, wenn diese Auswirkungen auf den Vereinszweck haben können oder damit in Zusammenhang stehen; 5. Die Erfassung und Erforschung denkmalwürdiger und ortsbildrelevanter Objekte und räumlicher Gegebenheiten; 6. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsaufträge; 7. Der Informations- und Erfahrungsaustausch mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im Bereich der Denkmal- und Ortsbildpflege sowie des Kulturgüter- und Kulturlandschaftsschutzes im Allgemeinen tätig sind. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; 2. Spendensammlungen; 3. Subventionen und sonstige Förderungen und Zuwendungen durch eine Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaften oder Rechtsträger öffentlichen Rechts sowie Schenkungen, Spenden, Unterstützungen oder letztwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen oder sonstigen Rechtsträgern, wobei deren Annahme durch den Verein ausnahmslos der vorherigen Zustimmung der Vollversammlung bedarf, sofern der Verein damit eine finanzielle/sonstige Verpflichtung eingeht, die a. den Verein für einen Zeitraum bindet, der 3 Jahre überschreitet, oder b. wenn damit für den Verein finanzielle Belastungen verbunden sind, die das 150fache des ordentlichen Mitgliedsbeitrages pro Jahr überschreiten; 4. Einnahmen aus Publikationen und Veranstaltungen; 5. Einnahmen aus Vermögensverwaltung sowie Einkünfte aus allfälligen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betriebenen Unternehmen und Dienstleistungen des Vereins. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 angeführten Zwecke verwendet werden. Jedenfalls unzulässig sind 1. Verwaltungsausgaben, die von den in § 2 angeführten Vereinszwecken abweichen, oder 2. Vergütungen (auch an Personen, die weder Mitglied des Vereins noch eines seiner Organe sind), die zu Lasten des Vereins marktunüblich hoch sind. (5) Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie dürfen keine Gewinnanteile aus Vereinsmitteln erhalten. Vereinsmitglieder dürfen aus Vereinsmitteln angemessene Entgelte für erbrachte Leistungen erhalten, diese bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Vollversammlung (vgl. § 10 Abs 1 Z 5). § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die jährlich einen Mitgliedsbeitrag leisten und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. (3) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. (4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu von der Vollversammlung wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. § 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Sowohl natürliche als auch juristische Personen können ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereins sein. Hingegen können nur natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein als ordentliches oder förderndes Mitglied muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Das neue Mitglied kann Leistungen des Vereins erst nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Anspruch nehmen. (3) Die Mitgliedschaft endet 1. durch Austritt des Mitgliedes: Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Erfolgt der Austritt nicht zum Ende eines Beitragsjahres, bleibt die Forderung des Vereins auf Leistung des Mitgliedsbeitrages für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderjahr vom Austritt unberührt. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge sind nicht zu refundieren und verbleiben beim Verein. Sonstige Zuwendungen, die das austretende Mitglied geleistet hat, verbleiben ebenfalls beim Verein. 2. durch Erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erlischt mit Ende jenes Beitragsjahres, für das der vorgeschriebene Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde. 3. durch Tod einer natürlichen Person; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder auch durch rechtskräftigen Beschluss, mit dem über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögen abgewiesen wird. 4. durch Ausschluss durch den Vorstand. Der Vorstand ist befugt, ein Mitglied wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens aus dem Verein auszuschließen. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Möglichkeit offen, binnen vier Wochen das Schiedsgericht gemäß § 16 dieser Statuten anzurufen. Diese Anrufung durch das Mitglied hat bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes aufschiebende Wirkung. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nützen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung und das aktive Wahlrecht steht jedem ordentlichen Mitglied, Ehrenmitglied und förderndem Mitglied zu; das passive Wahlrecht haben jedoch ausschließlich natürliche Personen. (2) Der Vorstand hat jedem Mitglied einmal pro Beitragsjahr auf Aufforderung des Mitglieds eine Kopie (vorzugsweise digital) der geltenden Statuten und der Geschäftsordnung zu überlassen. Jedes Mitglied ist überdies berechtigt, in die Protokolle der Vereinsorgane (§ 7 Abs 1) Einsicht zu nehmen, sofern dies mit den Vorschriften des Datenschutzgesetzes in Einklang steht, und auf eigene Kosten Kopien der Protokolle anzufertigen. (3) Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, hat der Vorstand eine Vollversammlung einzuberufen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die laufende Tätigkeit des Vereins und seiner Organe sowie über die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen, der Zweck oder der Bestand des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. (6) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr sowie des Mitgliedsbeitrages (jeweils im ersten Quartal eines Beitragsjahres) in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe gemäß jeweils geltender Geschäftsordnung (Teil Mitgliedsbeiträge) (derzeit zum Stichtag 2. April 2011 wie in Anlage ./1 geregelt) verpflichtet. (7) Die von der Vollversammlung beschlossene Geschäftsordnung ist von den Mitgliedern stets einzuhalten. § 7 Vereinsorgane (1) Organe des Vereins sind 1. die Vollversammlung (§ 8 bis § 10), 2. der Vorstand (§ 11 bis § 13), 3. der Kontrollrat (§ 14), 4. die Rechnungsprüfer (§ 15) und 5. das Schiedsgericht (§ 16). § 8 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Stimmrecht in der Vollversammlung haben 1. die ordentlichen Mitglieder, 2. die Ehrenmitglieder und 3. die fördernden Mitglieder, sofern die beitragspflichtigen Mitglieder zum Zeitpunkt der Vollversammlung ihren Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichtet haben. Eine Übertragung des Stimmrechts mit einer schriftlichen Bevollmächtigung eines anderen Vereinsmitgliedes ist zulässig. (2) Eine ordentliche Vollversammlung hat jedenfalls einmal pro Kalenderjahr, und zwar spätestens im Mai, stattzufinden. (3) Vollversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen. (4) Einladungen zu Vollversammlungen sind an die teilnahmeberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der vorgesehenen Tagesordnung spätestens 30 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich (analog oder digital; Brief, E-Mail, Fax, SMS oder entsprechendes Nachfolgemedium reicht) zu versenden. (5) Konkrete Ergänzungen der Tagesordnung sind vorzunehmen, wenn dies mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder, ein Rechnungsprüfer oder der Kontrollrat schriftlich spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Versammlungstermin gegenüber dem Vorstand verlangen. (6) Die Leitung der Vollversammlung obliegt dem 1. Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter gemäß § 11 Abs 2 der Statuten (2. Vorstandsmitglied). Der Leiter der Vollversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder, vorzugsweise aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder, den Schriftführer der Vollversammlung. (7) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Vertreter gemäß § 8 Abs 1) anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so findet die Vollversammlung 20 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (8) Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung erfolgen. Ausgenommen sind davon Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung sowie die Abwahl von Mitgliedern des Vorstands (§ 11 Abs 11) und des Kontrollrats. (9) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es zählen die abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch stets einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (10) Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls alle zur Diskussion gestellten Anträge sowie das Ergebnis allfälliger Abstimmungen und Wahlen zu enthalten hat. Der Vorstand hat dieses Protokoll binnen vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung an alle Mitglieder, die dies wünschen, in digitaler oder analoger Form zu übermitteln. Überdies kann jedes Mitglied nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Vorstand in das Protokoll Einsicht nehmen. § 9 Außerordentliche Vollversammlungen (1) Außerordentliche Vollversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser dies aufgrund besonderer Umstände für erforderlich erachtet. (2) Eine außerordentliche Vollversammlung ist auch binnen zwei Monaten einzuberufen, sobald dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt. (3) Das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung steht auch jedem Rechnungsprüfer zu, dies im Falle von Gebarungsmängeln oder bei Gefahr für den Bestand des Vereins, wenn der Vorstand einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung eines Rechnungsprüfers nicht binnen Monatsfrist nachkommt. (4) Eine Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung durch einen Rechnungsprüfer hat auch bei Ausfall des gesamten Vorstands zu erfolgen. (5) Die Bestimmungen des § 8 sind auch für außerordentliche Vollversammlungen sinngemäß anzuwenden. Bei Ausfall des gesamten Vorstandes hat jener Rechnungsprüfer, der die außerordentliche Vollversammlung einberufen hat, diese zu leiten, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. § 10 Aufgaben der Vollversammlung (1) Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 2. Beschlussfassung über den Voranschlag; 3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder, des Kontrollrats und der Rechnungsprüfer; 4. Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und Auflösung von Zweigstellen sowie im Zusammenhang mit der Geschäftsordnung (Teil Zweigstellen), für Befugnisse des Kontrollrates sowie allfällige weitere Vereinsangelegenheiten; 5. Genehmigung von entgeltlichen Rechtsgeschäften zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein auf Antrag des Vorstandes. Die Vollversammlung kann diese Aufgabe jedoch auch dem Kontrollrat übertragen; 6. Entlastung des Vorstands und des Kontrollrats; 7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge; 8. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; und Verleihung von Ehrentiteln; 9. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung, wie deren Änderung; 9a. Entscheidungen über Berufungen gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft, falls das Schiedsgericht (§ 16) innerhalb von 6 Wochen keine Entscheidung getroffen hat. 10. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; 11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 11 Vorstand (Leitungsorgan) (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem stimmberechtigten Teil des Vorstandes, bestehend aus folgenden Mitgliedern: a. 1. Vorstandsmitglied, b. 2. Vorstandsmitglied, c. 3. Vorstandsmitglied, 2. allfälligen weiteren, nicht stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. (2) Als Vertreter des 1. Vorstandsmitglieds fungiert das 2. Vorstandsmitglied, ist dieses dazu nicht in der Lage, das 3. Vorstandsmitglied. (3) Der stimmberechtigte Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Der stimmberechtigte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der stimmberechtigte Vorstand auf unvorhersehbare lange Zeit aufgrund eines Ausfalls seiner Mitglieder aus, wobei auch keine Kooptierung erfolgt ist, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat. (4) Der stimmberechtigte Teil des Vorstandes hat das Recht, für seine Funktionsdauer weitere kooptierte, aber nicht stimmberechtigte Vorstandsmitglieder (vgl. § 11 Abs 1 Z 2) zu ernennen. Die kooptierten nicht stimmberechtigten Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe der aktiven Mitarbeit im Verein und der Beratung der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Sie haften wie die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. (5) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 27 Monate, sie endet aber jedenfalls mit der Wahl eines neuen stimmberechtigten Vorstandes. Die wiederholte Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Sollte der Abstand zwischen zwei Vollversammlungen größer als 27 Monate sein, so verlängert sich die Funktionsdauer jedoch bis zur nächsten Vollversammlung. (6) Vorstandssitzungen können von jedem stimmberechtigten Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Frist und der Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Einberufungen haben schriftlich (analog oder digital; Brief, EMail, Fax, SMS oder entsprechendes Nachfolgemedium reicht) zu erfolgen. (7) Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem 1. Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorstandsmitglied. (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder sowie die Rechnungsprüfer und die Mitglieder des Kontrollrats eingeladen wurden und mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. (10) Alle Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben das Recht, an den Beratungen des Vorstandes als Zuhörer teilzunehmen. Zu diesem Zweck ist jederzeit Auskunft über Zeit und Ort der nächsten Vorstandssitzung zu geben. Über Vorstandssitzungen sind Beschluss- bzw. Ergebnisprotokolle zu führen. Die Protokolle sind jedem Mitglied auf Aufforderung zugänglich zu machen. (11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt sowie durch Verlust der Vereinsmitgliedschaft (§ 5 Abs 3): Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Bei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern ist der Rücktritt erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§ 11 Abs 3) eines Nachfolgers wirksam. § 12 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem stimmberechtigten Vorstand (vgl. § 11 Abs 1 Z 1) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 2. Vorbereitung der Vollversammlung; 3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Vollversammlung; 4. Verwaltung des Vereinsvermögens; 5. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins; 6. Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen mit natürlichen und juristischen Personen; 7. Verhandlungen mit Ämtern und Behörden; 8. Umsetzung der von den anderen Vereinsorganen gefassten Beschlüsse; 9. Die Organisation, Durchführung und Überwachung der dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten. § 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder (1) Sowohl für die Geschäftsführung als auch die Vertretung des Vereins nach außen gilt im Vorstand das 4-Augen-Prinzip. Bei der Vertretung des Vereins nach außen kann sich jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied jederzeit von einem anderen stimmberechtigten Vorstandsmitglied vertreten lassen. Zur passiven Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. (2) Das 1. Vorstandsmitglied ist die Obfrau bzw. der Obmann des Vereins. Sie/Er tritt nach außen als höchster Funktionär des Vereins auf. (3) Schriftliche Ausfertigungen von Dokumenten des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriften zweier stimmberechtigter Vorstandsmitglieder. (4) Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung der Vollversammlung oder des Kontrollrates, wenn dieser von der Vollversammlung mit dieser Genehmigungsbefugnis betraut wurde (vgl. § 10 Abs 1 Z 5). (5) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die der Vorstand Dritten einräumt, um den Verein nach außen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen und zu verpflichten, bedürfen ausnahmslos der schriftlichen vorherigen Genehmigung durch zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder und der vorherigen Benachrichtigung an den Kontrollrat gemäß § 14. § 14 Kontrollrat (1) Die Vollversammlung kann für die Erledigung einzelner Aufgaben, die grundsätzlich der Vollversammlung zukommen, einen Kontrollrat bestellen. (2) Dem Kontrollrat obliegen die ihm durch Beschluss der Vollversammlung übertragenen Aufgaben, insbesondere die Genehmigung von Rechtsgeschäften im Sinne des § 10 Abs 1 Z 5 dieser Statuten. Die Vollversammlung kann die Befugnisse des Kontrollrates in der Geschäftsordnung konkretisieren. (3) Der Kontrollrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die mit Ausnahme der Vollversammlung keinem anderen Vereinsorgan angehören dürfen. Den Kontrollratsmitgliedern ist der Abschluss von entgeltlichen Rechtsgeschäften mit dem Verein untersagt. (4) Die Mitglieder des Kontrollrats werden von der Vollversammlung für die Dauer von 15 Monaten gewählt. (5) Es gelten die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Vorstandsmitglieder sinngemäß, jedoch ist eine Selbstergänzung des Kontrollrats durch Kooptierung im Sinne von § 11 Abs 3 und § 11 Abs 4 nicht möglich. (6) Der Kontrollrat ist arbeitsfähig, solange ihm zwei Mitglieder angehören. Für wirksame Entscheidungen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. (7) Der Kontrollrat tritt auf Initiative eines seiner Mitglieder, auf Einladung des Vorstands oder eines Rechnungsprüfers zusammen, wobei eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten ist. Besteht unter den drei Kontrollräten Einigkeit darüber, dass eine Kontrollratssitzung abzuhalten ist, kann der Kontrollrat auch sofort zusammentreten. Die Leitung der jeweiligen Sitzung und die Protokollführung ist bei Uneinigkeit durch Los zu bestimmen. Kontrollratssitzungen können auch zugleich mit Vorstandssitzungen abgehalten werden. (8) Jedes Vorstandsmitglied sowie der Rechnungsführer sind dem Kontrollrat gegenüber in allen Angelegenheiten des Vereins auskunftspflichtig. Der Kontrollrat ist wiederum der Vollversammlung gegenüber auskunftspflichtig. (9) Der Kontrollrat trifft seine Entscheidungen einstimmig. (10) Der Kontrollrat hat seine Entscheidungen zu begründen und zu protokollieren. Kopien der Protokolle sind dem Vorstand und den Rechnungsprüfern zu übermitteln und vom Vorstand auch jedem Mitglied nach Voranmeldung zugänglich zu machen. § 15 Rechnungsprüfer (1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung für die Dauer von 15 Monaten gewählt. Die Funktionsperiode endet aber jedenfalls mit der Wahl neuer Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. (3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Vorstandsmitglieder sinngemäß. § 16 Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen in den Angelegenheiten des Vereins entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, aber kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff der Zivilprozessordnung. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen, die natürliche Personen sein müssen. (3) Das Schiedsgericht wird auf folgende Weise gebildet: 1. Ein Streitteil bzw. im Fall des Ausschlusses das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied nominiert gegenüber dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter. 2. Der Vorstand hat dann binnen sieben Tagen den anderen Streitteil aufzufordern, seinerseits innerhalb von weiteren zwei Wochen ab Erhalt der Aufforderung zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes zu nominieren. 3. Die so ernannten vier Schiedsrichter haben innerhalb von zwei Wochen ein fünftes Vereinsmitglied zu ernennen, das dem Schiedsgericht vorsteht. 4. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, eine Nominierung als Schiedsrichter ohne Angaben von Gründen abzulehnen. (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Alle anderen Vereinsmitglieder sind berechtigt, im Zuge des Entscheidungsfindungsprozesses eine Stellungnahme abzugeben. Das Schiedsgericht entscheidet dann nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 17 Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Vollversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. (3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke auf dem Gebiet der Denkmalpflege zu verwenden. Es soll, soweit möglich, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt; falls das aber nicht möglich ist, soll es Zwecken der Sozialhilfe zugeführt werden. (4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Wien, am 2. April 2011